Full text : Konzentrationstendenzen im badischen Bankgewerbe

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umsomehr  ins  Gewicht  fallen  mußte.  Aus  all  dem  ist  ersichtlich,
daß  die  Mannheimer  Bank  allein  nur  unter  erheblichen  Schwierigkeiten ­
  die  Krise  von  1902  überstanden  hätte  und  noch
während  dieser  oder  doch  kurze  Zeit  nachher  den  Konzentrationsbestrebungen ­
  im  deutschen  Bankwesen  unter  dann  selbstverständlich ­
  viel  ungünstigeren  Bedingungen  zum  Opfer  gefallen

wäre.

Nach  einer  neuesten  Reichsgerichtsentscheidung  wird  sogar
dem  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft  Antwortsverweigerung
auf  Anfragen  einzelner  Aktionäre  in  der  Generalversammlung
direkt  zugesprochen:
„Für  Aktiengesellschaften  muß  der  Gedanke  an  ein  Individualrecht ­
  auf  Auskunftserteilung  mit  Entschiedenheit  abgelehnt ­
  werden.  Rechte  dieser  Art  sind  vom  Gesetzgeber  aus
wohl  erwogenen  Gründen  nur  in  ganz  beschränkter  Anzahl  anerkannt. ­

Der  anfragende  Aktionär  hat  sich  zunächst  an  die  Generalversammlung ­
  zu  wenden  und  zu  beantragen,  daß  diese
die  Stellung  der  Frage  beschließt.  Wird  beschlossen,  die  beantragte ­
  Frage  nicht  zu  stellen,  so  hat  sich  der  Aktionär  in  der
Regel  damit  zu  bescheiden."
Die  Nachteile,  die  sich  bei  der  Fusion  der  Mannheimer
Bank  in  die  Rheinische  Creditbank  nach  Eustach  Mayr 1 )  für
den  Aktionär  der  ersteren  dadurch  ergeben,  daß  sein  Einfluß
auf  die  Geschäftsführung  der  Rheinischen  Creditbank  äußerst
gering  geworden  sei,  „während  bisher  die  Aktionäre  der  Mannheimer ­
  Bank  inbezug  auf  die  Geschäftsleitung  dieser  alles  gewesen ­
  seien“,  dürften  wohl  kaum  in  Betracht  zu  ziehen  sein.
Da  von  Einfluß  eines  Aktionärs  auf  die  Geschäftsgebahrung
einer  A.-G.  in  der  heutigen  Praxis  kaum  mehr  gesprochen
werden  kann.  Letztere  besteht  eigentlich  nur  noch  formell
durch  Abstimmung  in  der  Generalversammlung  vor  Zustandekommen ­
  der  allerwichtigsten  Transaktionen.  Ferner  stehen  dem
Aktionär  nach  Aktienrecht  Anfragen  zur  Informierung  über  Gell ­
  Eustach  Mayr,  Kapitalbedarf  und  Kapitalbeschaffung  der  Industrie
etc.  In  Heidelberger  volkswirtschaftlichen  Abhandlungen  I.  Bd.  2.  Heft.
            
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