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umsomehr ins Gewicht fallen mußte. Aus all dem ist ersichtlich,
daß die Mannheimer Bank allein nur unter erheblichen Schwierigkeiten
die Krise von 1902 überstanden hätte und noch
während dieser oder doch kurze Zeit nachher den Konzentrationsbestrebungen
im deutschen Bankwesen unter dann selbstverständlich
viel ungünstigeren Bedingungen zum Opfer gefallen
wäre.
Nach einer neuesten Reichsgerichtsentscheidung wird sogar
dem Vorstand einer Aktiengesellschaft Antwortsverweigerung
auf Anfragen einzelner Aktionäre in der Generalversammlung
direkt zugesprochen:
„Für Aktiengesellschaften muß der Gedanke an ein Individualrecht
auf Auskunftserteilung mit Entschiedenheit abgelehnt
werden. Rechte dieser Art sind vom Gesetzgeber aus
wohl erwogenen Gründen nur in ganz beschränkter Anzahl anerkannt.
Der anfragende Aktionär hat sich zunächst an die Generalversammlung
zu wenden und zu beantragen, daß diese
die Stellung der Frage beschließt. Wird beschlossen, die beantragte
Frage nicht zu stellen, so hat sich der Aktionär in der
Regel damit zu bescheiden."
Die Nachteile, die sich bei der Fusion der Mannheimer
Bank in die Rheinische Creditbank nach Eustach Mayr 1 ) für
den Aktionär der ersteren dadurch ergeben, daß sein Einfluß
auf die Geschäftsführung der Rheinischen Creditbank äußerst
gering geworden sei, „während bisher die Aktionäre der Mannheimer
Bank inbezug auf die Geschäftsleitung dieser alles gewesen
seien“, dürften wohl kaum in Betracht zu ziehen sein.
Da von Einfluß eines Aktionärs auf die Geschäftsgebahrung
einer A.-G. in der heutigen Praxis kaum mehr gesprochen
werden kann. Letztere besteht eigentlich nur noch formell
durch Abstimmung in der Generalversammlung vor Zustandekommen
der allerwichtigsten Transaktionen. Ferner stehen dem
Aktionär nach Aktienrecht Anfragen zur Informierung über Gell
Eustach Mayr, Kapitalbedarf und Kapitalbeschaffung der Industrie
etc. In Heidelberger volkswirtschaftlichen Abhandlungen I. Bd. 2. Heft.