Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

schaftlichen ‚Betätigung. Unter dem Mantel dieser zulässigen
 Belastungen kann sich aber der Versuch einer Enteignung
auf indirektem Wege und Ausschaltung insbesondere ausländischer
 Investoren verbergen. Deshalb dürfen diese Maßnahmen
nicht unangemess5sS& ny°*ä.n. es darf der ausländische
 Investor nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare
 inländische Persoäen und Personenvereinigungen; ferner
muß eine angemessene wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Anlagen
 von Ausländern gesichert bleiben.

Zu Abs, 3 (c): Sinngemäß das, gleiche gilt. von den unter (c)
aufgeführten Maßnahmen, Der Mißbrauch von Wirtschaftslenkungsmaßnahmen
 zur Diskriminierung von Ausländern und zur verschleierten
 Enteignung oder Ausschaltung wird damit verboten.

Zu Abs. 3 (A): Hiermit wird die Betätigung aufgrund von Konzessionen
 der in Art III (e) genannten eigentumsähnlichen Art
geschützt.

Zu Abs. 3 (e) und 5: In Abs. 5 (e) werden nur die Überweisungen
 für laufende’ Zahlungen geschützt. Die Bestimmung paßt
sich den Vorschriften des Abkommens über den Internationalen
Währungsfonds an.. Soweit es sich jedoch um den Transfer von
Kapital und Erträgen aus Vermögensinvestitionen von Auslänaern
 und von Entschädigungen im Sinne von Art: VII und VIII
handelt, wird darüber hinaus in Abs. 5 eine absolute Garantie
 gewährt, weil diese mit den ausländischen Vermögen und
nit Maßnahmen gegen diese Werte in engem Zusammenhang stehenden
 Zahlungen besonders schutzwürdig sind.

Zu Abs, 4: Mit dieser Bestimmung soll diejenige Rechtspos.:
tion ausländischer Investoren auf alle Fälle erhalten bleiben,
 die ihnen durch zwischenstaatliche oder sonstige Vereinbarungen,
 z.B... private Verträge, oder durch Verwal tungSakte
 einer der Vertragsparteien gewährleistet worden ist
oder wird, und zwar auch dann, wenn die sich hieraus ergebenden
 Rechte weitergehen als sie Inländern zustehen. Hierzu
 gehören auch Rechte, die den ausländischen Investoren
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.