schaftlichen ‚Betätigung. Unter dem Mantel dieser zulässigen
Belastungen kann sich aber der Versuch einer Enteignung
auf indirektem Wege und Ausschaltung insbesondere ausländischer
Investoren verbergen. Deshalb dürfen diese Maßnahmen
nicht unangemess5sS& ny°*ä.n. es darf der ausländische
Investor nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare
inländische Persoäen und Personenvereinigungen; ferner
muß eine angemessene wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Anlagen
von Ausländern gesichert bleiben.
Zu Abs, 3 (c): Sinngemäß das, gleiche gilt. von den unter (c)
aufgeführten Maßnahmen, Der Mißbrauch von Wirtschaftslenkungsmaßnahmen
zur Diskriminierung von Ausländern und zur verschleierten
Enteignung oder Ausschaltung wird damit verboten.
Zu Abs. 3 (A): Hiermit wird die Betätigung aufgrund von Konzessionen
der in Art III (e) genannten eigentumsähnlichen Art
geschützt.
Zu Abs. 3 (e) und 5: In Abs. 5 (e) werden nur die Überweisungen
für laufende’ Zahlungen geschützt. Die Bestimmung paßt
sich den Vorschriften des Abkommens über den Internationalen
Währungsfonds an.. Soweit es sich jedoch um den Transfer von
Kapital und Erträgen aus Vermögensinvestitionen von Auslänaern
und von Entschädigungen im Sinne von Art: VII und VIII
handelt, wird darüber hinaus in Abs. 5 eine absolute Garantie
gewährt, weil diese mit den ausländischen Vermögen und
nit Maßnahmen gegen diese Werte in engem Zusammenhang stehenden
Zahlungen besonders schutzwürdig sind.
Zu Abs, 4: Mit dieser Bestimmung soll diejenige Rechtspos.:
tion ausländischer Investoren auf alle Fälle erhalten bleiben,
die ihnen durch zwischenstaatliche oder sonstige Vereinbarungen,
z.B... private Verträge, oder durch Verwal tungSakte
einer der Vertragsparteien gewährleistet worden ist
oder wird, und zwar auch dann, wenn die sich hieraus ergebenden
Rechte weitergehen als sie Inländern zustehen. Hierzu
gehören auch Rechte, die den ausländischen Investoren