Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

schließenden Parteien Ausländern eine bessere Behandlung,
auch durch Meistbegünstigungsklauseln, zugesichert ist
als Inländern, sind diese Zusicherungen maßgebend.

5)

Der Transfer von Kapital und Erträgen aus Vermögensinvestitionen
 sowie von Zahlungen im Rahmen von Entschädigungen
 im Sinne von Art. VII und VIII wird in jedem Falle
garantiert.

Bemerkungen_zu Artikel IV

Der Artikel richtet sich gegen die Beschränkung der wirtschaftlichen
 Bee +t+äti gun g ausländischer Investoren
und gegen Vermögens be sS C hränkungen im Gegensatz
zum Vermögensentzug. Er enthält zweierlei:
Zum einen gewährt er einen allgemeinen abs olu ten
Schutz, indem er in Abs. 1 das Recht der freien wirtschaftlichen
 Betätigung statuiert,. Dabei handelt es sich jedoch um
eine Generalklausel, die sehr verschiedenartig ausgelegt
werden kann. Um den weiten Begriff der freien Betätigung zu
konkretisieren, werden für die wichtigsten Arten von Beschränkungen,
 die verboten sind, im Abs, 3 des Artikels Beispiele
 genannt.
Daneben steht der rel a + iv e Schutz durch den Grundsatz
 der Inländer g 1eichbehandlun g,
der in Absatz 2 aufgestellt wird. Damit werden Beschränkungen,
die sich in diskriminatorischer Weise nur gegen Ausländer
richten, ausgeschlossen (gewisse Vorbehalte mußten in dem
folgenden Artikel V gemacht werden).

Abs. 3 (a) stellt für einen besonders wichtigen Einzelfall
eine Konkretisierung des Grundsatzes der Inländergleichbehan
 aäalung dar, der allgemein in Abs. 2
aufgestellt wird. Durch die uneingeschränkte Fassung dieses
Unterabsatzes werden Umgehungen des Diskriminierungsverbots
erschwert.

Zu Abs. 3_(b): Steuern, Zölle und Gebühren gehören Zwar im
allgemeinen zu den zulässigen Beschränkungen der freien wirt-
            
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