Die Rechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts. 21
präzise herausgearbeitet, wie wünschenswert gewesen wäre,
insbesondere deshalb, weil auch das OVG. in die Auslegung
des Begriffs der Absetzungen für Abnutzung den von dem
Generalsteuerdirektor Burghart abgelehnten Gesichtspunkt
einer Vergleichung des Gesamtwerts des Stammvermögens
zu Beginn und am Schlüsse einer WirtschaftsPeriode hinein
gezogen hat. In der grundlegenden Entscheiung der ver
einigten Steuersenate vom 27. November 1896 (Entsch. in
Staatssteuersachen, Bd. 5, S. 277) wird nämlich ausgeführt:
„Das Einkommen aus den hier in Betracht kommen- Die grund-
den Einkommensquellen — es handelt sich um Gebäude legende Ent-
und Drainagen — läßt sich nicht erzielen, ohne daß das scheidung vom
Stammvermögen infolge der Verwendung einzelner Be- H* 96
standteile zur Erwerbung des Einkommens eine Ver
minderung seines Gesamtwertes erleidet. Die Wertver
minderung kann auf einem doppelten Wege herbeigeführt
werden, entweder durch unmittelbaren Verbrauch von
Bestandteilen des Gesamtvermögens, also durch eine
quantitative Verringerung des letzteren, oder bei Gegen
ständen, die nicht durch den Gebrauch unmittelbar ver
zehrt werden, durch ihre infolge der Benutzung zur
Einkommenserzielung allmählich eintretende qualitative
Verschlechterung und Brauchbarkeitsverminderung, die
schließlich trotz fortlaufender Reparaturen zur völligen
Gebrauchsuntauglichkeit und damit zur Wertlosigkeit
führt, also schließlich ebenfalls den Verlust eines Be
standteils des Stammvermögens für den Steuerpflich
tigen zur Folge hat. Das Ersterz findet insbesondere
statt beim Bergbau und bei den sonstigen Unternehmun
gen, welche die Ausbeutung von Teilen der Sustbanz
des Grund und Bodens bezwecken (vgl. § 4 Nr. 4 des
Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891). Das Letztere
tritt am deutlichsten hervor bei solchen Gegenständen,
welche, wie z. B. viele in gewerblichen Betrieben erfor
derliche Maschinen, einer starken Abnutzung unterliegen
und demgemäß nach verhältnismäßig kurzer Zeit völlig
unbrauchbar werden. In Fällen der letzteren Art tritt
der Totalverlust des betreffenden Gegenstandes aller
dings erst mit dem Zeitpunkt seiner völligen Gebrauchs
untauglichkeit ein; bis dahin bildet der Gegenstand als
solcher körperlich denselben Bestandteil in dem Ver
mögen des Steuerpflichtigen. Allein die allmählich fort
schreitende Verminderung seiner Fähigkeit zur Erzielung
von Einkommen bedingt zugleich eine in gleichem Maße
eintretende Verminderung seines Wertes, also desBe-
trages, wofür der Gegen st and bei seiner