Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Die Rechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts. 21 
präzise herausgearbeitet, wie wünschenswert gewesen wäre, 
insbesondere deshalb, weil auch das OVG. in die Auslegung 
des Begriffs der Absetzungen für Abnutzung den von dem 
Generalsteuerdirektor Burghart abgelehnten Gesichtspunkt 
einer Vergleichung des Gesamtwerts des Stammvermögens 
zu Beginn und am Schlüsse einer WirtschaftsPeriode hinein 
gezogen hat. In der grundlegenden Entscheiung der ver 
einigten Steuersenate vom 27. November 1896 (Entsch. in 
Staatssteuersachen, Bd. 5, S. 277) wird nämlich ausgeführt: 
„Das Einkommen aus den hier in Betracht kommen- Die grund- 
den Einkommensquellen — es handelt sich um Gebäude legende Ent- 
und Drainagen — läßt sich nicht erzielen, ohne daß das scheidung vom 
Stammvermögen infolge der Verwendung einzelner Be- H* 96 
standteile zur Erwerbung des Einkommens eine Ver 
minderung seines Gesamtwertes erleidet. Die Wertver 
minderung kann auf einem doppelten Wege herbeigeführt 
werden, entweder durch unmittelbaren Verbrauch von 
Bestandteilen des Gesamtvermögens, also durch eine 
quantitative Verringerung des letzteren, oder bei Gegen 
ständen, die nicht durch den Gebrauch unmittelbar ver 
zehrt werden, durch ihre infolge der Benutzung zur 
Einkommenserzielung allmählich eintretende qualitative 
Verschlechterung und Brauchbarkeitsverminderung, die 
schließlich trotz fortlaufender Reparaturen zur völligen 
Gebrauchsuntauglichkeit und damit zur Wertlosigkeit 
führt, also schließlich ebenfalls den Verlust eines Be 
standteils des Stammvermögens für den Steuerpflich 
tigen zur Folge hat. Das Ersterz findet insbesondere 
statt beim Bergbau und bei den sonstigen Unternehmun 
gen, welche die Ausbeutung von Teilen der Sustbanz 
des Grund und Bodens bezwecken (vgl. § 4 Nr. 4 des 
Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891). Das Letztere 
tritt am deutlichsten hervor bei solchen Gegenständen, 
welche, wie z. B. viele in gewerblichen Betrieben erfor 
derliche Maschinen, einer starken Abnutzung unterliegen 
und demgemäß nach verhältnismäßig kurzer Zeit völlig 
unbrauchbar werden. In Fällen der letzteren Art tritt 
der Totalverlust des betreffenden Gegenstandes aller 
dings erst mit dem Zeitpunkt seiner völligen Gebrauchs 
untauglichkeit ein; bis dahin bildet der Gegenstand als 
solcher körperlich denselben Bestandteil in dem Ver 
mögen des Steuerpflichtigen. Allein die allmählich fort 
schreitende Verminderung seiner Fähigkeit zur Erzielung 
von Einkommen bedingt zugleich eine in gleichem Maße 
eintretende Verminderung seines Wertes, also desBe- 
trages, wofür der Gegen st and bei seiner
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.