3 8 >1
Wir s |5|
Wer
mal
I °
in
k :tung der Absetzungen für Abnutzung. 39
bringen darf, den das Produkt später ein«
sondern denjenigen, den es eben als Pro-4
msprozesses, d. i. bei dessen Beendigung hat.
r | i, er Wert der Produktionsmittel vor Be-'-ionsprozesses
erfahren hat, haben mit den
ebenso wenig zu tun, wie Wertändernngen,
^ dukte nach Beendigung des Produktions-,
mit dem Rohertrag des Produktionsprot
einzelnen Vorgänge der Herstellung eines
s gilt, gilt sinngemäß auch von der Erbaren
Einkommens eines einzelnen Jahres,
"euergesetz betrachtet die Erzielung von Erneinzelnen
Kalender- oder Geschäftsjahr als
t, in sich und gegen Vergangenheit und Zueu
Wirtschaftsprozeß und besteuert nur das
bgeschlossenen, selbständigen Prozesses. Destd)
grundsätzlich den Abzug von Verlusten
>n dem Einkommen späterer Jahre ab und
^^wußtermaßen eine Ausnahme nur in 8 59
^ung des Geldentwertungsgesetzes. Em den
Minuseinkommens des Vorjahrs vom Einüben
Jahres zulassender Zusatz zu § 13 war
Vovelle vom 24. März 1921 im Ausschüsse
rde aber int Plenum des Reichstags wieder
der Abgeordnete Keil ihn mit Recht als
-lichen Einbruch in das ganze System der
bezeichnet hatte (Sten.-Ber. S. 3265 B).
agt grundsätzlich nur: Welche Einkünfte sind
maßgebenden Jahre erzielt, und welche ab-:
lenbungen sind in diesem Jahre gemacht.
steuerpflichtige Gegenstände, die vor Bees
angeschafft oder hergestellt hat, in diesem
ung von Einkünften widmet, so widmet er
3», enstände, aber nicht die Geldsummen, die
für Erlangung der Gegenstände verausgabt
behufs Ermittlung, um wieviel die Einkünfte
rielung aufgewendeten wirtschaftlichen Guter
: Gegenstände in Geld in Ansatz gebracht werit
kann folgerichtig nur derjenige Geldbetrag
ht werden, den sie zur Zeit ihrer Berwennmenserzielung
in dem maßgebenden
derjenige, den sie früher einmal dargestellt
ückgehen auf den vor Beginn des maßgeben-,
«wendeten Anschaffungs- oder Herstellungstnden
gewesenen Anschaffungs- oder Herfielnur
dann folgerichtig, wenn auch bezüglich der