Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Die Absetzungen für Abnutzung nach üem 
Einkommensteuergesetz. 
1. Ausgangspunkt und Kern des Problems- 
Nach § 13 Abs. 1 Jiff- 1 b des Reichseinkommensteuer- Preutz.! 
gesetzes (EinkStG.) gehören zu den „vom Gesamtbeträge der ll- j r inf 
Einkünfte in Abzug zu bringenden" „Werbungskosten" auch 1 cilct 
„die jährlichen, den Verhältnissen entsprechenden Absetzun 
gen für Abnutzung von Gebäuden, von Be- und Ent- 
wässerungs- und fischereiwirtschaftlichen Anlagen, von Ma 
schinen und von sonstigem Betriebsinventar". 
Den Wortlaut „Absetzungen für Abnutzung" gebrauchte 
schon das preußische Klassen- und Einkommensteuergesetz vom 
1. Mai 1851 und die preußische Instruktion, betr- die Fest 
stellung des der Klassen- bzw. klassifizierten Einkommensteuer 
unterliegenden Einkommens, vom 3. Januar 1877 (MinistBl. 
der innern Verwaltung Nr. 44). Das Gesetz von 1851 be 
stimmte im § 30 Abs. 2: „Der Gewinn aus Handel, Ge 
werbe, Pachtungen usw. ist imch dem Durchschnitt der drei 
letzten Jahre, sofern das Geschäft oder die Pacht schon so 
lange gedauert hat, zu berechnen. Als Ausgaben dürfen 
dabei, außer der üblichen Absetzung für jähr 
liche Abnutzung von Gebäuden und Utensilien, 
nur solch« in Abzug gebracht werden, welche behufs der Fort 
führung des Handels oder Gewerbebetriebes usw. in dem bis 
herigen Umfange gernacht worden sind, mithin nicht solche 
Ausgaben, welche sich auf die Bestreitung des Haushalts 
des Steuerpflichtigen und des Unterhalts seiner Angehörigen 
beziehen, oder welche in einer Kapitalanlage zur Erweite 
rung des Geschäfts oder zu Verbesserungen aller Art be 
stehen". In der Instruktion von 1877 aber hieß es unter 
„UI. Einkommen aus Handel, Gewerbe, Pachtungen oder 
irgend einer Art gewinnbringender Beschäftigung. A. Handel 
und Gewerbe":
	        
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