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„Bon dem Eintritt der im Eingänge des § 3 des Art. 10 des heutigen
Vertrages verabredeten Steuererhöhung an, (spätestens 1. Januar 1866) wird
Braunschweig den Regiepreis des Salzes in denjenigen der Salzregie unter
worfenen Landesteilen, in welchen derselbe weniger als 3 Taler vom Zoll-
Zentner (also 3,15 kr. per Pfund) beträgt, auf diesen Betrag erhöhen."
Auch Hannover und Oldenburg hatten sich in demselben § 3 verpflichtet,
die Salzsteuer auf 2 Taler per Zoll-Zentner zu erhöhen. Das ergab allein
eine Salzsteuer von 2,10 kr. per Pfund, wohinzu nun noch der eigentliche
Salzpreis trat. In beiden Staaten hatte diese Erhöhung am 1. Januar 1866
einzutreten.
In Baden bewegte sich um diese Zeit der Kochsalzpreis auf derselben Höhe
wie in Württemberg. Die badischen Salinen verkauften das Kochsalz im Groß
handel zu 2 1 / 2 kr. per Pfund, wobei der badische Staat teilweise Frachtver
gütungen gewährte, sodaß der Kleinhändler im Lande in der Lage war, das
Pfund Kochsalz zu 3 kr. zu verkaufen. Eine Steinsalzgewinnung, also berg
männischen Salzabbau, besaß Baden nicht; die Salinen beschränkten sich daher
auf die Produktion von Kochsalz und Viehsalz. Der Viehsalzpreis, durch das
alte Gesetz vom 11. Juli 1833 geregelt, stellte sich auf 2 fl. 30 kr. per Zent
ner, was einem Pfundpreis von 1 1 / 2 kr. entsprach. Für Viehsalz gewährte die
badische Regierung jedoch keine Frachtvergütung. Diese Preise verstanden sich ab
Hof der Saline.
In Bayern war die Sachlage hinsichtlich der Salzpreise in den 1860 er
Jahren etwa folgende. Der Kochsalzpreis berechnete sich je nach der Entfernung
von den Salzwerken zu 5 fl. bis 7,30 fl. per Zentner. Da der bayrische
Zentner 112 Zollpfund hielt, so lag der Kochsalzpreis zwischen 2,67 bis 4,01 kr.
für das Zollpfnnd. Viehsalz und Steinsalz gab Bayern nur im beschränkten
Umfange ab.
Die im Jahre 1867 erfolgte Aufhebung des staatlichen Salzhandelsmono
pols machte in Württemberg die Preisbildung des Salzes dann von staatlichen
Maßnahmen unabhängig. Fortan regelte sich der Salzpreis in Württemberg
nach dem in Deutschland allgemein herrschenden.
4. Kapitel.
Der Kalzvrrbrauch.
Bei der Erörterung des Salzverbrauches hat man den sehr wesentlichen
Unterschied zwischen den beiden Hauptsalzsorten, nämlich Speis cs alz und
Gewerbesalz, genau zu beobachten. Für Württemberg liegen nun aus den
früheren Zeiten, wie auch bei den meisten anderen Ländern, nur sehr wenige
statistische Angaben hierüber vor, die zum Gegenstand einer Betrachtung gemacht
werden könnten.
Während in früheren Zeiten fast in allen Ländern der Verbrauch von
Speisesalz weitaus an erster Stelle stand, ist in der Gegenwart das umgekehrte
Verhältnis zu Gunsten des landwirtschaftlichen und industriell verwendeten Salzes
eingetreten. Bei dem zu Anfang des 19. Jahrhunderts vorherrschend agrari
schen Charakter Deutschlands war auch von vornherein ein stärkerer Salzver-