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daß dann auch jeder jährlichen Revision der Charakter der gesetz
lichen Revision innewohnt, und daß alle angeschlossenen Genossen
schaften sich dieser jährlichen Revision zu unterwerfen haben".
Ich für meinen Teil vertrete den Standpunkt, die jährliche
Revision ohne weitere Kautelen an Stelle der bisher geübten
zweijährigen obligatorisch einzuführen.
Der Kostenpunkt dürfte unter Berücksichtigung des von mir
vorn Gesagten meines Erachtens keine Rolle spielen; Genossen
schaften, die sich in ihrer Existenz durch den Revisionsbeitrag *)
gefährdet sehen, haben überhaupt keine Existenzberechtigung. Wie
sehr den einzelnen Verbänden an der Einführung der einjährigen
Revision gelegen ist, dokumentiert auch die Zuschrift des Haupt
verbandes deutscher gewerblicher Genossenschaften E. V. Berlin an
den Verfasser, in der es heißt:
„Wir berechnen für jede vorgenommene Revision für den Tag
20 Mk. ... Dagegen betragen unsere Kosten für den Tag 32 Mk.
Die überschießenden 12 Mk. werden vom Hauptverband zugelegt
unter der Voraussetzung, daß die Genossenschaft an Stelle der vom
Gesetz geforderten zweijährigen Revision die einjährige Revision
durchführt."
Roch mit kurzen Worten will ich auf die Haftpflicht der
Revisoren bezw. der Revisionsverbände eingehen. Gerade der
Umstand, daß das Gesetz dieselbe nicht präzisiert hat, hat manche
Debatte und reiche Literatur hierüber gezeitigt, ohne daß eine
Verständigung erzielt worden wäre.
Wie eine Erlösung aus bangem Zweifel wirkte darum das
reichsgerichtliche Urteil in Sachen ft des Winzervereins Oberwinter
gegen den „Verband der rheinpreußischen landwirtschaftlichen Ge
nossenschaften" in Bonn v. 24.1.1912 - . Hiernach
können die Verbände, sofern sie bei der Bestellung und bei der
ihnen nach dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Überwachung
der Revisoren sorgfältig verfahren, wegen einer mangelhaften
Revision nicht fchadensersatzpflichtig gemacht werden, der Revisor
ft Die Honorare für die Revisionen bewegen sich gegenüber den von den
Treuyandgesellschaften geforderten wirklich in engen Grenzen; es beträgt im Durch
schnitt -10 Mk. pro Tag (Reisetage werden als Arbeitstage in der Regel mit
gerechnet). Manche Verbände erheben einen festen Jahresbeitrag (ca. 20 Mk.)
und weiterhin einen gewissen Prozentsatz (ca. 1ftz°/„) vom Bruttogewinn, sie
gewähren dann^ einen freien Revisionstag und berechnen jeden weiteren aufgewendeten
Tag mit ca. 15 Mk. Bei der geringen Dauer der Revisionen — in normalen
Fällen handelt es sich uin wenige Tage — dürfte daher die Honorarfrage für die
Einführung der jährlichen Revision ohne entscheidende Bedeutung sein.
ft Die ausführliche Erörterung des Falles finden wir in der Deutschen land
wirtschaftlichen Genossenschaftspresse 1910: Nr. 18, 1912: Nr. 2, 6, 6.
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