Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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auf genügende Revisionsresultate zeitigen, vor allen Dingen dann, 
wenn es sich um kontinuierliche Revisionen handelt. 
Diese Art der Revision ist besonders für das Personal von 
erzieherischer Wirkung und auch darum zu empfehlen, weil sie das 
ganze Jahr anhaltend wirkt und verhütet, daß Fehler auf längere 
Zeit durch das Rechnungswesen mitgeschleppt werden. 
2. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Kontrolle und das 
öffentlichrechtliche Interesse daran. 
Wir haben gesehen, daß wirtschaftliche Tätigkeit und Kon 
trolle eng miteinander verknüpft sind. Überall wo gewirtschaftet 
wird, begegnen wir der Kontrolle: im Staat, in der Gemeinde, 
in der Privatwirtschaft. Bei der öffentlichen Rechnungslegung ist 
sie Erfordernis, da der Staat die Gemeinde nicht für sich wirt 
schaften, sondern an Stelle und im Auftrag vieler, denen sie 
Rechenschaft schuldig sind. Anders in der Privatwirtschaft; hier 
ist der Wirtschaftende sich Selbstzweck, und so lange, als er nicht 
das Wohl der Allgemeinheit berührt, ist er in seiner Wirtschafts 
führung unbehindert; er kann zur Rechnungslegung nicht an 
gehalten werden. So wird denn auch in den meisten Privat 
wirtschaften keine Kontrolle ausgeübt, schon aus dem Grunde 
nicht, weil ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu eng umgrenzt ist und 
meistens nicht über den Haushalt hinausgeht. Sobald aber die 
Wirtschaft für den einzelnen unübersichtlich wird, tritt das Be 
dürfnis der Kontrolle an ihn heran, sie wird für ihn zur Not 
wendigkeit, ohne sie ist die Aussicht auf erfolgreiches Wirtschaften 
gering und gewagt. Wir können uns auch heute kaum noch 
einen größeren Betrieb vorstellen, der nicht zum mindesten die 
Buchführung als Kontrolle eingerichtet hätte; auch diese reicht 
namentlich bei den ungeheuren Kapitalassoziationen nicht aus, 
wie sie uns in den Großbanken mit ihren Depositenkassen- und 
Filialsystemen, in den Jndustriekonzernen, Syndikaten, Trusts 
usw. entgegentreten. Hier überall finden wir ausgedehnte Kon 
trollmaßregeln, die vor allem in sachgemäßen Revisionen zum 
Ausdruck kommen. 
eines für den einzelnen Fall geeigneten Systems, nicht aber durch Stichproben ge 
prüft. Die Inventur wird insoweit geprüft, als wir die Reinschrift mit den 
Originalausnahmen vergleichen und feststellen, daß für Halb- und Fertigfabrikate 
die aus den Kalkulationen ersichtlichen Preise, für Rohmaterialien die aus ein 
zusehenden Fakturen sich ergebenden Einkaufs- bezw. die Tagespreise gemäß § 261 
HGB. in Ansatz gebracht sind".
	        
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