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auf genügende Revisionsresultate zeitigen, vor allen Dingen dann,
wenn es sich um kontinuierliche Revisionen handelt.
Diese Art der Revision ist besonders für das Personal von
erzieherischer Wirkung und auch darum zu empfehlen, weil sie das
ganze Jahr anhaltend wirkt und verhütet, daß Fehler auf längere
Zeit durch das Rechnungswesen mitgeschleppt werden.
2. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Kontrolle und das
öffentlichrechtliche Interesse daran.
Wir haben gesehen, daß wirtschaftliche Tätigkeit und Kon
trolle eng miteinander verknüpft sind. Überall wo gewirtschaftet
wird, begegnen wir der Kontrolle: im Staat, in der Gemeinde,
in der Privatwirtschaft. Bei der öffentlichen Rechnungslegung ist
sie Erfordernis, da der Staat die Gemeinde nicht für sich wirt
schaften, sondern an Stelle und im Auftrag vieler, denen sie
Rechenschaft schuldig sind. Anders in der Privatwirtschaft; hier
ist der Wirtschaftende sich Selbstzweck, und so lange, als er nicht
das Wohl der Allgemeinheit berührt, ist er in seiner Wirtschafts
führung unbehindert; er kann zur Rechnungslegung nicht an
gehalten werden. So wird denn auch in den meisten Privat
wirtschaften keine Kontrolle ausgeübt, schon aus dem Grunde
nicht, weil ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu eng umgrenzt ist und
meistens nicht über den Haushalt hinausgeht. Sobald aber die
Wirtschaft für den einzelnen unübersichtlich wird, tritt das Be
dürfnis der Kontrolle an ihn heran, sie wird für ihn zur Not
wendigkeit, ohne sie ist die Aussicht auf erfolgreiches Wirtschaften
gering und gewagt. Wir können uns auch heute kaum noch
einen größeren Betrieb vorstellen, der nicht zum mindesten die
Buchführung als Kontrolle eingerichtet hätte; auch diese reicht
namentlich bei den ungeheuren Kapitalassoziationen nicht aus,
wie sie uns in den Großbanken mit ihren Depositenkassen- und
Filialsystemen, in den Jndustriekonzernen, Syndikaten, Trusts
usw. entgegentreten. Hier überall finden wir ausgedehnte Kon
trollmaßregeln, die vor allem in sachgemäßen Revisionen zum
Ausdruck kommen.
eines für den einzelnen Fall geeigneten Systems, nicht aber durch Stichproben ge
prüft. Die Inventur wird insoweit geprüft, als wir die Reinschrift mit den
Originalausnahmen vergleichen und feststellen, daß für Halb- und Fertigfabrikate
die aus den Kalkulationen ersichtlichen Preise, für Rohmaterialien die aus ein
zusehenden Fakturen sich ergebenden Einkaufs- bezw. die Tagespreise gemäß § 261
HGB. in Ansatz gebracht sind".