Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Stein. 
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— und der damit dokumentierten wirtschaftlichen Bedeutung dieser 
Unternehmungsform, die weit über den vom Gesetzgeber an 
genommenen Zwecks hinausgeht, genügt heute das Warnungs 
schild „G. m. b. H." kaum. 
Sollte aber bei einer Revision dieses Gesetzes eine größere 
Geschmeidigkeit in der Übertragung der Geschäftsanteile eintreten, 
wie diese von den Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht er 
strebt wird,") so könnte der Gesetzgeber nicht umhin, die Kontroll 
vorschriften, wie sie bei den Aktiengesellschaften bereits bestehen, 
anzuordnen. 
In weit größerem Maße als bisher muß das öffentlich- 
rechtliche Interesse auch da einsetzen, wo es sich um die Aus 
übung der Bücherrevision als freien Beruf handelt. Wie wir 
heute uns an einen Arzt, an einen Rechtsanwalt oder Patent 
anwalt mit Vertrauen wenden, weil wir wissen, daß sein Titel 
uns reelle fachmännische Kenntnisse und Behandlung unserer 
Interessen verbürgt, so müssen auch die Qualitäten des Buch 
oder Rechnungssachverständigen uns durch Vorbildung und auch 
durch äußerliche Bezeichnung gewährleistet sein. Gerade in 
Deutschland liegen die Verhältnisse des freien Bücherrevisors, wie 
ich später zeigen werde, sehr im argen, zumal eine große Anzahl 
unwürdiger Elemente unter dieser Flagge segelt, einerseits zum 
Nachteil des Publikums, andererseits zum Schaden der quali- 
sizierten Standesgenossen. Auch hier ist es Pflicht des Gesetz 
gebers, dem unwürdigen Zustande zu steuern. 
Hierfür bietet ein drastisches Beispiel die im Jahre 1906 mit 90 Millionen 
gegründete Siemens-Schuckert G. m. b. H. in Berlin. An ihr sieht man deutlich, 
daß die G. m. b. H. nur ein Ersatz für die schwerfällige und „teure" Form der 
Aktiengesellschaft sein soll. 
2 ) Man hat bereits 1906 die Gründung einer Börse für G. m. b. H.-Anteile 
i» Kiel geplant.
	        
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