Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

Zweiter Teil. 
Der heutige Stand der Kontrollorgane. 
3. Die Kontrolle im Staate, in der Gemeinde und bei den 
Intereff envertretungen. 
Obwohl außerhalb meines Themas liegend, möchte ich zunächst 
einige Worte der Kontrolle widmen, die der Staat oder die Ge 
meinde ausübt, weil für die Beurteilung derselben die gleichen 
Gesichtspunkte wie bei der privatwirtschaftlichen Kontrolle maß 
gebend sind. ■ 
Der Staat benötigt die Kontrolle zuvörderst, um die Einhaltung 
der von ihm erlassenen Gesetze (wobei es sich namentlich um die 
Steuer handelt) verbürgt zu wissen. So finden wir strenge Kon 
trollen vorhanden zur Überwachung der Produktion von Zucker, 
Salz, Malz usw., ähnliche Maßnahmen erfordern die Zölle, die 
Getränkesteuern, Stempelabgaben. 
Aber auch das eigene Rechnungswert des Staates und der 
Gemeinde untersteht der Kontrolle. 
Sie erfolgt beim Staatshaushalt durch Prüfung und Fest 
stellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von 
Staatsgeldern, über Ab- und Zugang von Staatseigentum und 
über die Verwaltung der Staatsschulden. 
Die ausführende Staatsbehörde ist die Oberrechnungskammer; 
wir begegnen den ersten 1707 in Sachsen, 1711 in Preußen 
<1824, 1872 reorganisiert). 
Die Kontrolle des Reichshaushalts wird durch die preußische 
Oberrechnungskammer, die als „Rechnungshof des Deutschen 
Reichs" fungiert und diesem Zwecke entsprechend verstärkt wurde, 
ausgeübt. Über die Tätigkeit dieser Behörde ergeht jährlich eine 
Denkschrift an den Reichstag und ein Jmmediatbericht an den 
Kaiser.
	        
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