Zweiter Teil.
Der heutige Stand der Kontrollorgane.
3. Die Kontrolle im Staate, in der Gemeinde und bei den
Intereff envertretungen.
Obwohl außerhalb meines Themas liegend, möchte ich zunächst
einige Worte der Kontrolle widmen, die der Staat oder die Ge
meinde ausübt, weil für die Beurteilung derselben die gleichen
Gesichtspunkte wie bei der privatwirtschaftlichen Kontrolle maß
gebend sind. ■
Der Staat benötigt die Kontrolle zuvörderst, um die Einhaltung
der von ihm erlassenen Gesetze (wobei es sich namentlich um die
Steuer handelt) verbürgt zu wissen. So finden wir strenge Kon
trollen vorhanden zur Überwachung der Produktion von Zucker,
Salz, Malz usw., ähnliche Maßnahmen erfordern die Zölle, die
Getränkesteuern, Stempelabgaben.
Aber auch das eigene Rechnungswert des Staates und der
Gemeinde untersteht der Kontrolle.
Sie erfolgt beim Staatshaushalt durch Prüfung und Fest
stellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von
Staatsgeldern, über Ab- und Zugang von Staatseigentum und
über die Verwaltung der Staatsschulden.
Die ausführende Staatsbehörde ist die Oberrechnungskammer;
wir begegnen den ersten 1707 in Sachsen, 1711 in Preußen
<1824, 1872 reorganisiert).
Die Kontrolle des Reichshaushalts wird durch die preußische
Oberrechnungskammer, die als „Rechnungshof des Deutschen
Reichs" fungiert und diesem Zwecke entsprechend verstärkt wurde,
ausgeübt. Über die Tätigkeit dieser Behörde ergeht jährlich eine
Denkschrift an den Reichstag und ein Jmmediatbericht an den
Kaiser.