Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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gezahlte oder verrechnete Miete doppelt zahlen zu müssen. 
Das Interesse des Hypothekengläubigers, sagen die Motive, 
sei hinlänglich gewahrt, wenn das Gesetz dafür sorge, 
das; ihm der Zins nicht für eine längere Zeit als 3 Monate 
nach der Beschlagnahme entzogen werden könne. Trotzdem 
hat man in der zweiten Lesung dem Besitzer ein Ver 
fügungsrecht über die Mieten auf 2 Quartale zugesprochen, 
und zwar nur zu dem Zwecke, um die Vorschrift des 
§1124 mit der des neubeschlossenen § 573 in Einklang 
zu bringen. Dieselbe Vorschrift (§ 573 Satz 1 BGB.) 
wurde dann, um der Gleichstellung des Zwangsverkaufs 
mit dem freihändigen Verkaufe willen, durch § 57 Abs. 1 
ZwVG. nochmals bei der Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen zur Anwendung gebracht. So muH 
der Hypothekengläubiger, der wider Willen das Grundstück 
ersteht, nach dem Belieben seines Schuldners zweimal 
zwei Quartale Mieterträge aus dem Grundstücke entbehren, 
obgleich die Gründe, die den Verlust an Miete für den 
freihändigen Käufer erträglich machen, für ihn als Zwangs 
käufer nicht zutreffen, und obgleich er vor einem freihändigen 
Käufer ein eigenes Recht auf die Mieterträge voraus hat. 
Von diesem doppelten Verluste des Hypotheken 
gläubigers zieht der Mieter keinen Vorteil; denn er ist 
in seinen berechtigten Interessen hinreichend geschützt, 
wenn ihn das Gesetz vor Doppelzahlung der laufenden 
Miete bewahrt. Dritte Gläubiger, der Besitzer 
selbst und völlig unbeteiligte Dritte suchen ungerecht 
fertigte Bereicherung aus dem Schaden des Hypotheken 
gläubigers. Durch Annoncen in den Tageszeitungen 
bringen sich ITlietzessionare oder auch Generalpächter bei 
den Besitzern in Empfehlung, und aus der Uebernahme 
von solchen Zessionen bildet sich, wie die Zwangsverwalter 
in Anlage C berichten, ein reichen Gewinn versprechender 
wucherischer Gewerbebetrieb. 
Wir enthalten uns spezieller Vorschläge zur Abände 
rung des Gesetzes, sie finden sich ausführlich begründet 
in den Eingaben des Cenfral-Verbandes der Deutschen 
Banken und der Aeltesten der Kaufmannschaft, sowie in
	        
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