Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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beipflichten  roird,  im  praktischen  leben  roird  sein  Vorschlag ­
  wenig  Bedeutung  haben,  da  der  Hypothekengläubiger ­
  erst  anfechten  kann  und  wird,  nachdem  er
Kenntnis  von  der  ihn  benachteiligenden  Verfügung  erlangt
und  sich  van  der  slotroendigkeit  des  Erwerbs  des  Grundstücks ­
  in  der  Zwangsversteigerung  überzeugt  hat,  der  Regel
nach  zu  spät,  um  die  Zahlung  der  mieten  an  Dritte  noch
zu  hindern.  Zudem  ist  das  Bestehen  der  durch  die  Zwangsverwaltung ­
  ausgewirkten  Beschlagnahme  Voraussetzung
für  Zuerkennen  des  Anspruchs,  und  sie  wird  sich  nicht
bis  zur  Rechtskraft  des  Prozesses  aufrecht  erhalten
lassen.  Sollte  aber  wirklich  die  Klage  des  Hypothekengläubigers ­
  auf  riichtigkeitserklärung  der  über  zwei  Quartale
reichenden  Verfügung  des  Besitzers  in  weiterem  Umfange
Grfolg  haben  können:  richtiger  wäre  zweifellos,  datz  der
Gesetzgeber  für  die  zahlreichen  fälle,  in  denen  der  Hypothekengläubiger ­
  erstehen  mutz,  eine  klare  gesetzliche  Regel
feststellt,  als  datz  nach  der  gegenwärtigen  Rechtslage  der
seinem  Sinne  entsprechende  Erfolg  nur  von  den  wenigen
erreicht  wird,  die  rechtzeitig  Prozeh  führen  können  und
wollen.
Kein  triftiger  Grund  kann  das  fortbestehen  der
angefochtenen  Vorschriften  rechtfertigen.  Der  erste  Entwurf ­
  zum  BGB.  sprach  in  Uebereinstimmung  mit
dem  früher  geltenden  Rechte  dem  Hypothekengläubiger
die  mieterträge  nur  für  einen  Zeitraum  von  drei
ITlonaten  nach  der  Beschlagnahme  ab.  In  der  zweiten
Lesung  erst  wurden  dem  Hypothekengläubiger  zwei
Quartale  entzogen,  für  diese  Aenderung  war  keineswegs
die  Rücksicht  auf  den  Besitzer  oder  dritte  Gläubiger  massgebend. ­
  Die  im  Gesetze  (§  1123  BGB.)  ausgesprochene
Regel,  datz  sich  die  Hypothek  auf  die  mieterträge  miterstrecken ­
  müsse,  wurde  vielmehr  vorbehaltlos  festgehalten,
und  für  die  Ausnahme  des  §1124  wurden  keine  anderen
Gründe  geltend  gemacht  als  bei  der  ersten  Lesung,  nämlich
die  in  den  ITlotiuen  hervorgehobene  Rücksicht  auf  den
mieser,  der  durch  die  Zwangsvollstreckung  des  Hypothekengläubigers ­
  nicht  in  die  Lage  versetzt  werden  dürfe,  voraus-
            
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