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1912 zu. Er hatte demnach einen Verlust von 18 600 Mk.
an Mieten. Sein eigener Zinsverlust auf die zweite Hypo
thek betrug 4260 Mk., die Unkostenrechnung erhöhte sich
weiter durch rückständige Steuern im Betrage von 1376 Mk.
sowie durch rückständige von anderer Seite gezahlte Zinsen
der ersten Hypothek im Betrage von 24160 Mk. auf rund
48 300 Mk."
18. „Der Besitzer eines Grundstückes in Charlottenburg,
G . . .straße, hatte Ende März 1912 seinem Bruder, der no
torisch vollständig unvermögend ist, wegen einer angeblichen
Forderung von 4000 Mk. ein Nießbrauchrecht an dem Grund
stück eingeräumt^ Dieser Nießbraucher hat am 4. April nach
Einziehung sämtlicher Mieten die künftigen Mieten bis zum
31. September 1912 an einen Dritten zediert. Mangels
Zinszahlung kam das Haus zur Zwangsversteigerung. Der
Ersteigerer, Inhaber der zweiten Hypothek, konnte im An-
sechtungsprozeß, der noch schwebt, nur erreichen, daß die
Mieten bis zur Entscheidung des Rechtsstreits bei Gericht
deponiert werden. Er mußte jedoch seinerseits noch eine
Sicherheit von 1000 Mk. leisten. Nur auf Grund des bei
den notorisch ganz schlechten Vermögensverhältnissen des
Nießbrauchers offen gutacje liegenden sraudulosen Charakters
des ersten Rechtsgeschäftes hat der geschädigte Hypotheken
gläubiger Hoffnung, den Rechtsstreit in einem für ihn gün-
stigen Sinne entschieden zu sehen."
19. Eine andere Lebensversicherungsgesellschaft in
Berlin schreibt:
„Wir haben bei unseren hypothekarischen Beleihungen
ebenfalls seit etwa einem Jahre die Beobachtung gemacht,
daß in fast allen Subhastationsfüllen Mietzessionen und
Mietpfändungen vorliegen, wodurch die Erwerber der be
treffenden Grundstücke wesentlich benachteiligt werden.
Vor etwa einem Jahre inachte sich die Einleitung
der Zwangsverwaltung bei einem Grundstück nötig, weil
der Besitzer des betreffenden Anwesens dieses auf Kauf-
Offerte mit Nießbraucheintragung weitergegeben haste.
Der Nießbraucher hatte alsdann, ohne an Zahlung
der Zinsen der ersten Hypothek zu denken, die
Ausübung des Nießbrauchrechtes einem Dritten abgetreten,
auf welchen dann schließlich noch Mietspfändungen von an
derer Seite ausgebracht wurden. Die Ermittelung der
Interessen und die Durchführung des Zwangsverfahrens
erforderte mehrere Monate, und bei der nachfolgenden Sub-