Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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1912 zu. Er hatte demnach einen Verlust von 18 600 Mk. 
an Mieten. Sein eigener Zinsverlust auf die zweite Hypo 
thek betrug 4260 Mk., die Unkostenrechnung erhöhte sich 
weiter durch rückständige Steuern im Betrage von 1376 Mk. 
sowie durch rückständige von anderer Seite gezahlte Zinsen 
der ersten Hypothek im Betrage von 24160 Mk. auf rund 
48 300 Mk." 
18. „Der Besitzer eines Grundstückes in Charlottenburg, 
G . . .straße, hatte Ende März 1912 seinem Bruder, der no 
torisch vollständig unvermögend ist, wegen einer angeblichen 
Forderung von 4000 Mk. ein Nießbrauchrecht an dem Grund 
stück eingeräumt^ Dieser Nießbraucher hat am 4. April nach 
Einziehung sämtlicher Mieten die künftigen Mieten bis zum 
31. September 1912 an einen Dritten zediert. Mangels 
Zinszahlung kam das Haus zur Zwangsversteigerung. Der 
Ersteigerer, Inhaber der zweiten Hypothek, konnte im An- 
sechtungsprozeß, der noch schwebt, nur erreichen, daß die 
Mieten bis zur Entscheidung des Rechtsstreits bei Gericht 
deponiert werden. Er mußte jedoch seinerseits noch eine 
Sicherheit von 1000 Mk. leisten. Nur auf Grund des bei 
den notorisch ganz schlechten Vermögensverhältnissen des 
Nießbrauchers offen gutacje liegenden sraudulosen Charakters 
des ersten Rechtsgeschäftes hat der geschädigte Hypotheken 
gläubiger Hoffnung, den Rechtsstreit in einem für ihn gün- 
stigen Sinne entschieden zu sehen." 
19. Eine andere Lebensversicherungsgesellschaft in 
Berlin schreibt: 
„Wir haben bei unseren hypothekarischen Beleihungen 
ebenfalls seit etwa einem Jahre die Beobachtung gemacht, 
daß in fast allen Subhastationsfüllen Mietzessionen und 
Mietpfändungen vorliegen, wodurch die Erwerber der be 
treffenden Grundstücke wesentlich benachteiligt werden. 
Vor etwa einem Jahre inachte sich die Einleitung 
der Zwangsverwaltung bei einem Grundstück nötig, weil 
der Besitzer des betreffenden Anwesens dieses auf Kauf- 
Offerte mit Nießbraucheintragung weitergegeben haste. 
Der Nießbraucher hatte alsdann, ohne an Zahlung 
der Zinsen der ersten Hypothek zu denken, die 
Ausübung des Nießbrauchrechtes einem Dritten abgetreten, 
auf welchen dann schließlich noch Mietspfändungen von an 
derer Seite ausgebracht wurden. Die Ermittelung der 
Interessen und die Durchführung des Zwangsverfahrens 
erforderte mehrere Monate, und bei der nachfolgenden Sub-
	        
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