fullscreen : Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Sechstes Kapitel.
Landesverteidigung.
I. Allgemeine Vorbemerkung.
Die Einteilung der Staatsausgaben nach Ausgabezwecken machte eine Unterscheidung der »Landesverteidigung«
 im engeren Sinne von dem gesamten Rüstungsaufwand notwendig. Während hier
unter »Rüstung« die gesamte militärische Tätigkeit eines Staates verstanden wird, gleichviel, ob es
sich um Ausland, Kolonie oder Mutterland, um Gendarmerie, Miliz oder reguläre Wehrmacht handelt,
umfaßt der Begriff »Landesverteidigung«, wie er der Gliederung des zugrunde gelegten Schemas der
Staatsausgaben entspricht, nur die militärischen Maßnahmen im Mutterlande.
Bei der Aufarbeitung der Ausgabeetats wurden deshalb die Ausgaben für die kolonialen Streitkräfte
ausgesondert und unter »Kolonialwesen« aufgeführt, dagegon die Organisation wegen des engen Zusammenhanges
 mit der Wehrmacht des Mutterlandes in dem vorliegenden Kapitel behandelt.
Die Besatzungstruppen bilden einen Teil der regulären Armee. Die Kosten der Besatzungsarmeen
 sind aber bedeutend höher, als sie sonst für die Unterhaltung dieses Teils des aktiven
Heeres sein würden. Da eine Gliederung der Besatzungskosten nach den normalen Unterhaltskosten
 und dem besonderen Aufwand für die Besatzung nicht möglich war, mußten die Gesamtkosten
 bei den »Ausgaben auf Grund des Krieges« verrechnet werden. In den Angaben der Heeresbestände
 sind diese Truppen jedoch mitenthalten. Die Gendarmerien in Frankreich, Belgien
und Italien (Carabinieri) wurden dem Gebiet der »Inneren Verwaltung« zugeordnet, obgleich sie mit
ihren Kosten im Höeeresetat ausgewiesen sind, dem Kriegsministerium unterstehen oder auch sonst in
verschiedener Hinsicht militärischen Charakter tragen.‘ Ausschaggebend für ihre Behandlung war der
Gesichtspunkt, daß die Gendarmerien in Friedenszeiten Polizeidienste versehen.
Nur bei den am Schluß dieses Kapitels befindlichen Gegenüberstellungen von Rüstungskosten und
Wehrmachtsstärken wurden die Kolonialarmeen, die Besatzungstruppen und die Gemndarmerien mit einbezogen.

Eine Sonderstellung nimmt die faseistische Miliz in Italien ein. Die im Etat aufgeführten Staatsaufwendungen
 für diese Truppe wurden wegen ihres vorwiegend militärischen Charakters und Aufgabenkreises
als Ausgaben für die Landesverteidigung angesehen; die den Kosten entsprechende Truppenstärke konnte
nicht festgestellt werden.
Die Polizeikräfte der verschiedenen Länder wurden wede bei den Ausgaben für die Landesverteidigung
 noch bei den abschließenden Rüstungsvergleichen berücksichtigt. Die Tatsache, daß sie mehr
oder weniger militärisch organisiert sind und sich vielfach aus früheren Militärs rekrutieren, genügt nicht,
um ihnen bei ihrem völlig andersartigen Aufgabenkreise militärischen Charakter beizulegen. Sie werden
bei der »Inneren Verwaltung« (Dritter Teil, Drittes Kapitel, S. 113 If.) behandelt. Ebenso werden die Grenzzollbeamten
 trotz ihrer vielfach militärischen Organisation, wie besonders bei den Finanzieri in Italien,
lediglich unter »Finanzverwaltung« (Dritter Teil, Siebentes Kapitel, S. 209 ff.) aufgeführt.
Außer den militärischen Streitkräften dienen der Landesverteidigung mittelbar sehr viele Maßnahmen
der Gesetzgebung und Verwaltung, aus denen dieser Nebenzweck zwar hervorgeht, sich aber in den Ausgaben
 zahlenmäßig nicht erfassen läßt. Als Beispiel sei nur etwa an den Bau strategisch wichtiger Bahnlinien
 erinnert. Es mußte darauf verzichtet werden, den Anteil der Landesverteidigung an derartigen
Ausgaben der Finanz-, Wirtschafts- und Verkehrspolitik auch nur annähernd festzustellen; vielmehr
konnte die vorliegende Bearbeitung nur solche Ausgaben der Landesverteidigung zurechnen, die im unmittelbaren
 Zusammenhange mit der Wehrmacht stehen.
Wie bei anderen Gebieten der staatlichen Organisation erwies es sich auch bei der Aufarbeitung der
Ausgaben für Landesverteidigung als notwendig, einerseits Posten aus den Wehrmachtetats auszusondern
und anderen Ausgabezwecken zuzuordnen, anderseits Beträge aus anderen Etats unter die Ausgaben
für Landesverteidigung einzureihen. Schwierigkeiten bereiteten derartige Aussonderungen für die in den
Wehrmachtetats enthaltenen Ausgaben für Kolonialtruppen; es war z. B. mitunter zweifelhaft, ob die
in den Kolonien verwandten Truppen dem Heimatheere oder den Kolonialstreitkräften zuzurechnen seien:
in solchen Fällen mußte teilweise auf Schätzungen zurückgegriffen werden. Soweit Angaben zur Verfügung
standen, wurde für die Zugehörigkeit eines Truppenteils zum Mutterlande oder zur Kolonie sein regulärer
 Standort als maßgebend angesehen. Die Ausgaben für die Besatzung sind in den Wehrmachtetat:
meist gesondert aufgeführt. Schwieriger war die Feststellung anderer in den Wehrmachtetats enthaltener
 Ausgaben »auf Grund des Krieges«; wenn auch die Demobilisierung des Kriegsheeres im allgemeinen
beendet ist. so finden sich doch noch Ausgaben, die mit den Kriegsfolgen zusammenhängen.
            
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