Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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das  Grundstück  mit  seiner  Familie  und  den  Möbeln  fluchtartig ­
  verlassen.  Es  wird  meistens  gegen  derartige  durchsichtige ­
  Manipulationen  von  seiten  der  Geschädigten  nichts
unternommen.  Es  ist  mir  nur  ein  Fall  erfolgreicher  Anfechtung ­
  bekannt,  in  dem  der  Eigentümer  die  Mieten  seiner
Frau  zediert  hatte."
9.  Zwangsverwalter  M.  schreibt:
„Das  Vorliegen  einer  Zession  bezw.  einer  Pfändung
der  Mieten  war  in  den  mir  übertragenen  Zwangsverwaltungen ­
  fast  ausnahmslos  zu  konstatieren,  besonders  seit  der
Reichsgerichtsentscheidung,  daß  die  Zessionen  und  Pfändungen ­
  der  Mieten  mit  dem  Zuschlag  wieder  aufleben  und
dann  dem  Ersteher  gegenüber  geltend  gemacht  werden
können,  wird  die  Zession  bezw.  Pfändung  der  Mieten  in
der  Mehrzahl  aller  Fälle  auf  eine  längere  Frist,  jedenfalls
länger  als  den  im  8  1124  BGB.  bestimmten  Zeitraum  erstreckt. ­
  Die  Führung  von  Anfechtungsprozessen  ist  äußerst
schwierig.  Die  Gewinnwahrscheinlichkeit  für  den  Hypothekar
höchstens  halb  und  halb.
Es  ist  dringend  erforderlich,  dem  Hypothekengläubiger
einen  erhöhten  gesetzlichen  Schutz  angedeihen  zu  lassen.
Wenn  der  Gesetzgeber  diesen  Schutz  nicht  in  Bälde  ausspricht, ­
  so  muß  dies  meiner  Ueberzeugung  nach  dazu  führen,
daß  die  Beschaffung  von  zweiten  und  weiteren  Hypotheken
überhaupt  nicht  mehr  möglich  sein  wird,  da  sich  Geldgeber
dafiir  nicht  finden."
10.  Zwangsverwalter  M.  schreibt:
„Es  kommt  sehr  selten  vor,  daß  in  fertigen,  also  vermieteten ­
  Häusern  Mieten  seitens  der  Zwangsverwalter  eingezogen ­
  werden  können.  Fast  stets  auch  in  älteren  Häusern
sind  vor  Einleitung  der  Zwangsverwaltung  (häufig  sogar
ganz  kurz  vorher)  die  Mieten  zediert  oder  gepfändet  worden,
so  daß  diese  Zessionen  bezw.  Pfändungen  noch  gegen  die
Ersteher  wirksam  sind.  Sollte  keine  Zession  oder  Pfändung
vorliegen,  so  ist  Nießbrauch  eingetragen,  der  nicht  ordnungsgemäß ­
  ausgeübt  wird.  Anfechtungen  solcher  Verfügungen
sind  mir  nicht  bekannt.  Es  wäre  ein  edles  Werk  hier  Abhilfe
zu  schaffen.  Die  Inhaber  der  2.  Hypothek  müssen  fast  stets
unter  Uebernahme  kolossaler  Lasten  und  Kosten  zur  Rettung
ihrer  Hypothek  das  Grundstück  erstehen."
11.  Zwangsverwalter  V.  schreibt:  „Nach  meinen  Erfahrungen ­
  ist  unter  je  15  durchgeführten  Zwangsverwaltungen ­
  nur  eine,  bei  der  keine  Mietpfändnngen  bzw.  Zessionen ­
  vorliegen."
            
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