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das Grundstück mit seiner Familie und den Möbeln fluchtartig
verlassen. Es wird meistens gegen derartige durchsichtige
Manipulationen von seiten der Geschädigten nichts
unternommen. Es ist mir nur ein Fall erfolgreicher Anfechtung
bekannt, in dem der Eigentümer die Mieten seiner
Frau zediert hatte."
9. Zwangsverwalter M. schreibt:
„Das Vorliegen einer Zession bezw. einer Pfändung
der Mieten war in den mir übertragenen Zwangsverwaltungen
fast ausnahmslos zu konstatieren, besonders seit der
Reichsgerichtsentscheidung, daß die Zessionen und Pfändungen
der Mieten mit dem Zuschlag wieder aufleben und
dann dem Ersteher gegenüber geltend gemacht werden
können, wird die Zession bezw. Pfändung der Mieten in
der Mehrzahl aller Fälle auf eine längere Frist, jedenfalls
länger als den im 8 1124 BGB. bestimmten Zeitraum erstreckt.
Die Führung von Anfechtungsprozessen ist äußerst
schwierig. Die Gewinnwahrscheinlichkeit für den Hypothekar
höchstens halb und halb.
Es ist dringend erforderlich, dem Hypothekengläubiger
einen erhöhten gesetzlichen Schutz angedeihen zu lassen.
Wenn der Gesetzgeber diesen Schutz nicht in Bälde ausspricht,
so muß dies meiner Ueberzeugung nach dazu führen,
daß die Beschaffung von zweiten und weiteren Hypotheken
überhaupt nicht mehr möglich sein wird, da sich Geldgeber
dafiir nicht finden."
10. Zwangsverwalter M. schreibt:
„Es kommt sehr selten vor, daß in fertigen, also vermieteten
Häusern Mieten seitens der Zwangsverwalter eingezogen
werden können. Fast stets auch in älteren Häusern
sind vor Einleitung der Zwangsverwaltung (häufig sogar
ganz kurz vorher) die Mieten zediert oder gepfändet worden,
so daß diese Zessionen bezw. Pfändungen noch gegen die
Ersteher wirksam sind. Sollte keine Zession oder Pfändung
vorliegen, so ist Nießbrauch eingetragen, der nicht ordnungsgemäß
ausgeübt wird. Anfechtungen solcher Verfügungen
sind mir nicht bekannt. Es wäre ein edles Werk hier Abhilfe
zu schaffen. Die Inhaber der 2. Hypothek müssen fast stets
unter Uebernahme kolossaler Lasten und Kosten zur Rettung
ihrer Hypothek das Grundstück erstehen."
11. Zwangsverwalter V. schreibt: „Nach meinen Erfahrungen
ist unter je 15 durchgeführten Zwangsverwaltungen
nur eine, bei der keine Mietpfändnngen bzw. Zessionen
vorliegen."