Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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Band II S. 567), sind wenigstens 600 mal 10 500 ffl. 
ITIietoerluste (je 3 / 4 van 14 000 III. Jahresmiete) gleich 
6 ZOO 000 III. Schaden für die Hypothekengläubiger 
festzustellen. Flach den in Anlage C ausgeführten Be 
richten ist in anderen Städten des Reichs die Zahl der 
Zessionen und Pfändungen kaum geringer, als in Berlin, 
und danach läfjf sich der Umfang der FRillionen-Verluste 
ermessen, den der Grundkredit im Deutschen Reiche in 
folge der angefochtenen Gesetzesvorschriften erleiden muH. 
ITlan geht durchaus fehl in der Annahme, dah von 
diesen Verlusten die grossen Kreditinstitute: Hypotheken 
banken, Versicherungsanstalten, Sparkassen getroffen 
werden. Diese Institute beleihen nach gesetzlicher und 
statutarischer Vorschrift der Regel nach nur an erster 
Stelle und nicht über 60 °/ 0 des Wertes und finden, wie 
die Berichte der Hypothekenbanken und Versicherungs 
anstalten in Anlage B bestätigen, auch bei abgewirt 
schafteten und im Werte gesunkenen Grundstücken der 
Regel nach in den durch die Steigerpreise repräsentierten 
Substanzwerten der Grundstücke vollen Ausgleich für 
Kapital und rückständige Zinsen. Aber die über diese 
Grenze hinaus gewährten, an zweiter und dritter Steile 
eingetragenen Hypotheken der Privatkapitalisten, kleinen 
Rentner, Bauhandwerker, die im Vertrauen auf die 
Sicherheit des Immobiliarkredits ihre Spargelder und 
Arbeitsverdienste den Hausbesitzern hergeliehen haben, 
diese sind es, die, wie in den einzelnen Beispielen der 
Anlage A drastisch geschildert wird, in folge der gesetz 
lichen Bestimmungen zur Uebernahme der lllietnerluste 
bei krstehen der Grundstücke gezwungen werden, wenn 
sie nicht, durch die drohenden Verluste geschreckt, sich zur 
Preisgabe des ganzen in der Hypothek angelegten Ver 
mögens entschliefen. Werden diese Kreditgeber von den 
schädlichen Wirkungen der Gesetze unmittelbar betroffen, 
so hat doch am letzten Cnde der Grundbesitz selbst den 
Schaden zu tragen. Denn eine, wir möchten sagen, selbst 
verständliche folge solcher Schädigungen ist, datz sich der 
vorsichtige Geldgeber, das Privatkapital, von der gefahr-
	        
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