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wie den Inländern. Im Jahre .1906 wurde die Wege
steuer von neuem in eine Personalsteuer umgewandelt
und bestimmt, daß auch Ausländer nach einem Aufent
halt von mindestens 3 Monaten sich ihr zu unterwerfen
hätten. Die letzte Novelle zu diesem Gesetz, die noch
heute gilt, wurde 1908 erlassen. Ihr Inhalt ist aus dem
II. Teil zu ersehen.
d) Licenzsteuer, eingeführt durch Gesetz vom 28. März
1873. Sie wurde erhoben auf spirituöse Getränke:
1. als taxe fixe, d. h. fester Steuersatz innerhalb der
einzelnen Klassen, die sich nach der Ausdehnung des
Geschäftes und der Stärke der Bevölkerung richteten,
2. in Form eines Proportionalsteuerzusatzes von 10%,
der berechnet wurde nach der Höhe der Miete der
Geschäftslokale.
e) Besteuerung der Toten Hand wurde durch Gesetz
von 1860 in der Walachei und 1862 in der Moldau ein
geführt, analog der damals in Frankreich bestehenden.
f) Gehaltssteuer. Um die durch den Krieg von 1877
entstandenen Ausgaben zu decken, wurde diese Steuer
eingeführt, zunächst provisorisch. Sie wurde lediglich
von Staatsbeamten erhoben und schon 1890 wieder be
seitigt. 1899 führte man sie jedoch wieder ein und
zwar unter Ausdehnung auf alle Privatbeamten.
Sie gilt noch heute mit einem Satz von 3%, sowie
einem proportionalen Satz (siehe II. Teil).
g) Klerussteuer. Sie war eine Kopfsteuer, eingeführt
durch Gesetz vom 1. Januar 1893 mit einem festen
Steuersatz ovn 4%. Es waren ihr nur die orthodoxen
griechisch-katholischen Geistlichen unterworfen. Aus
ihrem Ertrag sollte der Unterhalt des Klerus bestritten
und Priesterseminare errichtet werden. 1896 wurde sie
jedoch wieder aufgehoben, da sie sehr drückend wirkte.