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Internationale Ströme.
Vertrag, weshalb man auch vonkonventionellenStrömen spricht),
dürfen von ihnen Abgaben nur dann und soweit erhoben werden, als
dies durch besondere Vorschriften in einem über die Unterhaltungs
kosten hinausgehenden Maße bestimmt wird.
II. Kennt die Geschichte einseitige, also landesrechtliche Jnternatio-
nalisierungen schon aus früherer Zeit (so ist durch das sogenannte
pactum Ferrariae von 1177 der Po von der Staatsgewalt von Ferrara
als den Flaggen aller Staaten offen erklärt worden), so ist doch erst
seit dem Westfälischen Frieden und dann weiter seit einer Erklärung
der französischen Revolutionsregierung vom 16. November 1792 und
hier zunächst für Maas und Schelde, dann allgemein, eine Jnternationa-
lisierung, allerdings unter Beschränkung auf die Uferstaaten,
ausgesprochen worden. Eine umfassende Statuierung der Schiffahrts
freiheit enthält dann erst Artikel 5 des ersten Pariser Friedens vom
30. Mai 1814 und im Anschluß daran — hier ist der großen Verdienste
Humboldts um die Erkämpfung des Pnnzips zu gedenken — Artikel
108—116 der Wiener Kongreßakte. In Verfolg dessen sind dann zu
nächst der Rhein mit Nebenflüssen (Neckar, Main, Mosel) dem inter
nationalen System unterworfen worden. Beschränkte die Rheinschiff
fahrtsakte von 1831 die Rheinschiffahrt noch auf die Uferstaaten, so
gab die Mannheimer revidierte Rheinschisfahrtsakte von 1868 den
Rhein von Basel bis ins Meer den Schiffen aller Staaten frei (der
Vertrag war vereinbart zwischen den Uferstaaten Frankreich, Baden,
Bayern, Preußen, Hessen und Holland); ein Separatvertrag zwischen
Baden und der Schweiz von 1879 erklärte auch die Strecke Neuhausen—
Basel für internationalisiert.
HI. Entsprechende Bestimmungen wurden in Wien für Maas und
Schelde, ferner durch meist Uferstaatenverträge, also nur mit relativer
Wirkung, im Laufe der Zeit getroffen für Ems, Elbe (1819 bzw. 1824),
Weser (1823), Oder, Weichsel, Warthe, Njemen, Pruth, Po (1821 bzw.
1849—1859, wo der Po rein italienischer Fluß geworden), Duro (1835),
Tajo, Donau, für eine Reihe mittel- und südamerikanischer Ströme,
so für den Rio de la Plata, schließlich noch für Kongo und Niger.
Einer besonderen Betrachtung bedarf die Rechtsentwicklung der Do
nau. Für sie bestimmte zunächst ein russisch-österreichischer Vertrag
von 1840 die — relative — Schiffahrtsfreiheit, die dann durch den
Pariser Frieden von 1856 aus breitere Basis gestellt und im Sinne der
Wiener Beschlüsse ausgebaut wurde. Zwei Kommissionen wurden