1866—1878.
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erklärte sich dieses mit der vorzunehmenden Neuordnung der Dinge in
Deutschland durch Verträge Preußens mit den übrigen deutschen
Staaten einverstanden. Es erhob keinen Widerspruch gegen die
Annexion Hannovers, Kurhessens, Nassaus und Frankfurts und trat
Schleswig-Holstein und Lauenburg an Preußen ab. In einem be
sonderen Artikel 5 gab Preußen seine Zustimmung dazu, daß, falls
die nördlichen Teile Schleswigs ihren Willen zu erkennen geben sollten
mit Dänemark vereint zu werden, Preußen diesem Wunsche zu will
fahren hätte. Diese Bestimmung ist durch vertragliche Abmachung
zwischen Preußen und Österreich im Jahre 1879 wieder beseitigt wor
den. Ein Recht dritter Staaten oder der Bewohner Nordschleswigs
hatte sie nie begründet. Frankreich hatte damals vergeblich versucht
irgendeinen, zum mindesten einen diplomatischen Erfolg für sich her
auszuschlagen; das einzige, was es erzielte war, daß Österreich, das
bereits im Kriege gegen Sardinien und Frankreich 1859 durch den
Frieden von Zürich die Lombardei verloren hatte, nunmehr in dem
Frieden vom 3. Oktober 1866 an das mit Preußen verbündete Italien,
das seit 1861 nahezu alle Gebiete des jetzigen Königreichs vereint hatte,'
nunmehr auch Venetien verlor. Dieses Gebiet ist, um österreichische
Empfindlichkeiten zu schonen, an Frankreich und von diesem sofort
Italien abgetreten worden, von dem sich Napoleon als Entgelt na
mentlich für die Wasfenhilfe im Jahre 1859 im Vertrag von Turin
1861 Nizza und Savoyen hatte zedieren lassen. Nun richtete der
Franzosenkaiser zur Vergrößerung seiner Macht seine Blicke auf
Luxemburg, in dem seit 1815 noch immer eine preußische Besatzung
lag. Ein schon damals in greifbare Nähe gerückter deutsch-französischer
Krieg ist noch verhütet worden. Auf der Londoner Konferenz haben
sich nach langwierigen Verhandlungen die Mächte auf die Neutrali
sierung des Großherzogtums im Vertrage vom 11. Mai 1867 geeinigt.
Wie in das fünfte Jahrzehnt die Pariser Deklaration, so fällt in
das sechste die Kodifikation zweier Ausschnitte aus dem Völkerrecht
durch die Genfer Konvention von 1864 und die Petersburger Deklara-
tion von 1868, von denen die erstere das Verwundetenrecht, die letztere
die Verwendung gewisser humanitätswidriger Geschosse behandelt.
Hatte die Nationalitätenbewegung im 6. Jahrzehnt durch die Einigung
Italiens, dessen Hauptstadt freilief) erst nach dem Abrücken der sran-
zösischen Besatzung aus Rom und der Einnahme des 'Kirchenstaates
durch die königlichen Truppen am 20. September 1870 an Italien