Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

1866—1878. 
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erklärte sich dieses mit der vorzunehmenden Neuordnung der Dinge in 
Deutschland durch Verträge Preußens mit den übrigen deutschen 
Staaten einverstanden. Es erhob keinen Widerspruch gegen die 
Annexion Hannovers, Kurhessens, Nassaus und Frankfurts und trat 
Schleswig-Holstein und Lauenburg an Preußen ab. In einem be 
sonderen Artikel 5 gab Preußen seine Zustimmung dazu, daß, falls 
die nördlichen Teile Schleswigs ihren Willen zu erkennen geben sollten 
mit Dänemark vereint zu werden, Preußen diesem Wunsche zu will 
fahren hätte. Diese Bestimmung ist durch vertragliche Abmachung 
zwischen Preußen und Österreich im Jahre 1879 wieder beseitigt wor 
den. Ein Recht dritter Staaten oder der Bewohner Nordschleswigs 
hatte sie nie begründet. Frankreich hatte damals vergeblich versucht 
irgendeinen, zum mindesten einen diplomatischen Erfolg für sich her 
auszuschlagen; das einzige, was es erzielte war, daß Österreich, das 
bereits im Kriege gegen Sardinien und Frankreich 1859 durch den 
Frieden von Zürich die Lombardei verloren hatte, nunmehr in dem 
Frieden vom 3. Oktober 1866 an das mit Preußen verbündete Italien, 
das seit 1861 nahezu alle Gebiete des jetzigen Königreichs vereint hatte,' 
nunmehr auch Venetien verlor. Dieses Gebiet ist, um österreichische 
Empfindlichkeiten zu schonen, an Frankreich und von diesem sofort 
Italien abgetreten worden, von dem sich Napoleon als Entgelt na 
mentlich für die Wasfenhilfe im Jahre 1859 im Vertrag von Turin 
1861 Nizza und Savoyen hatte zedieren lassen. Nun richtete der 
Franzosenkaiser zur Vergrößerung seiner Macht seine Blicke auf 
Luxemburg, in dem seit 1815 noch immer eine preußische Besatzung 
lag. Ein schon damals in greifbare Nähe gerückter deutsch-französischer 
Krieg ist noch verhütet worden. Auf der Londoner Konferenz haben 
sich nach langwierigen Verhandlungen die Mächte auf die Neutrali 
sierung des Großherzogtums im Vertrage vom 11. Mai 1867 geeinigt. 
Wie in das fünfte Jahrzehnt die Pariser Deklaration, so fällt in 
das sechste die Kodifikation zweier Ausschnitte aus dem Völkerrecht 
durch die Genfer Konvention von 1864 und die Petersburger Deklara- 
tion von 1868, von denen die erstere das Verwundetenrecht, die letztere 
die Verwendung gewisser humanitätswidriger Geschosse behandelt. 
Hatte die Nationalitätenbewegung im 6. Jahrzehnt durch die Einigung 
Italiens, dessen Hauptstadt freilief) erst nach dem Abrücken der sran- 
zösischen Besatzung aus Rom und der Einnahme des 'Kirchenstaates 
durch die königlichen Truppen am 20. September 1870 an Italien
	        
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