Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Neutralisation  und  Befriedung.

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französischen  Einfall  bedrohten  Gebieten  einen  gewissen  Schutz  info-  ($j ne
fern  bestimmt,  als  der  sogenannte  Barriere-Vertrag  von  1701  Maß-  Mtlicb
regeln  ins  Auge  faßte,  aus  diesen  Gebieten  einen  „Wall  und  Deich"  ^  M
(digue  et  rempart)  gegen  Frankreich  zu  machen.  Im  Frieden  von  Luxem
Utrecht  hatte  man  diese  Gebiete,  die  nunmehrigen  österreichischen  Nieder-  achtlich
lande,  durch  Einräumung  eines  Besatzungsrechts  in  wichtige  Festungen  wasfne
zugunsten  Hollands  auszugestalten  versucht,  das  erst  1785  beseitigt  Mita,
worden  ist.  $ eu
Nachdem  der  Wiener  Kongreß  die  von  1793  bis  zum  ersten  Pariser  schäfte,
Frieden  französischen  Gebiete  mit  Holland  vereinigt  hatte,  hielten  es  i  ^  z
die  gegen  Frankreich  verbündeten  vier  Mächte  für  angemessen,  da  !  Mgt
ihnen  der  so  geschaffene  Schutz  gegen  Frankreich  noch  nicht  stark  genug  t  ^liters,
erschien,  durch.ein  geheimes  Militärprotokoll  vom  15.  November  1818  j  ncutm
für  den  Bündnisfall  ein  Besatzungsrecht  Preußens  in  Namur,  Lüttich,  hinaue
Dinant  und  ein  solches  Englands  in  Ostende,  Ypern  und  Nieuport  !  roir f m "
festzusetzen.  Dem  Protokoll  ist  dann  Holland  beigetreten.  Nach  der  { n  hw
Revolution  und  der  Losreißung  Belgiens  1830  hielt  es  die  Londoner  ;  mibe
Konferenz  für  richtig,  die  Neutralisierung  Belgiens  als  Pufferstaat  besonk
gegen  Frankreich  „par  et  pour  l’Europe“  ins  Auge  zu  fassen.  Dem-  i  zzorbe
gemäß  ist  durch  Verträge,  die  schon  1831  festgesetzt  wurden,  aber  erst  ,  ^inem
am  14.  April  1839  zwischen  Belgien  und  den  Großmächten,  Holland  '  m M e]
und  den  Großmächten  und  Belgien-Holland  zustande  gekommen  sind,  (, e ^ re
die  dauernde  Neutralität  Belgiens  unter  der  Garantie  der  Großmächte  mu 6
vereinbart  worden.  Im  Dezember  1831  hatten  die  Befürchtungen  Ztveis
der  vier  Mächte  gegen  Frankreich  bereits  zum  Abschluß  eines  neuen  daran
Geheimprotokolls  mit  Belgien  geführt,  das  im  wesentlichen  dem  von  Versti
1818  mit  Holland  entsprach.  Praktische  Bedeutung  hat  es  im  Weltkrieg  hjerd,
nicht  zu  erlangen  vermocht,  weil  es  an  der  Hauptvoraussetzung,  nämlich  (n  ein
dem  Vorliegen  des  Bündnisfalles,  im  Hinblick  auf  den  Krieg  zwischen  werd«
den  früher  Verbündeten  gefehlt  hat.  Immerhin  ist  die  Existenz  dieses  i m  $
Vertrages  von  rechtlichem  Interesse  im  Hinblick  auf  die  Frage  ge-  den?
wesen,  ob  nicht  jedenfalls  im  Verhältnis  der  an  dem  Protokoll  vom  i  als  n
Dezember  1831  beteiligten  Mächte  eine  Abbeugung  des  Neutralisa-  :  daß  e
tionsgedankens  unter  Garantie  Belgiens  vorgelegen  hat,  eine  Frage,  !  dadu,
die  für  die  Frage  des  deutschen  Einmarsches  nicht  ohne  Belang  war.  '  Posit
Die  Neutralität  Belgiens  gehört  heute  der  Geschichte  an,  nachdem  |  g c
durch  die  Friedensverträge  mit  Deutschland,  Österreich,  Ungarn  die  .  enge,
vertragliche  Bindung  von  1839  gelöst  worden  ist.  f  zMs
            
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