Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Neutralisation und Befriedung. 
Eine Aufhebung der Neutralisation ist weiter ins Auge gefaßt hin^ 
sichtlich Luxemburgs. Sie war durch den Londoner Vertrag vom 
11. Mai 1867 erfolgt zu dem Zweck, die Aspirationen Frankreichs auf 
Luxemburg hintanzuhalten. Bei der Neutralisation ist besonders be 
achtlich, daß es sich hier um eine, wie man sie nennen könnte, ent 
waffnete Neutralität handelt, da Luxemburg nur Polizei, aber kein 
Militär unterhalten durste. 
Neutralisiert wurde ferner in der 54. Sitzung der Londoner Bot- 
i schasterkonferenz von 1913 Albanien. 
b) Was die Rechte und Pflichten der neutralisierten Staaten an 
langt, so muß man hier zwischen Kriegs- und Friedenszeiten scharf 
unterscheiden. Im Krieg decken sich die Rechte und Pflichten des 
neutralisierten Staates mit denen der Neutralen überhaupt. Darüber 
hinaus aber hat er gewisse Verpflichtungen (man könnte sie Vor 
wirkungen der Neutralität nennen) zu erfüllen, die ihn überhaupt erst 
in die Lage versetzen, im Krieg seinen Neutralitätspslichten gerecht zu 
werden. Dazu gehört, daß er sich, soweit nicht wie bei Luxemburg ein 
besonderes Verbot entgegensteht, durch Befestigungen und militärische 
Vorbereitungen in die Lage versetzt, im Kriegsfälle auch gegenüber 
einem Angriff seiner Hauptpflicht, nämlich seinem Neutralbleiben- 
müssen, gerecht werden zu können. Bestritten ist, ob er einer Allianz 
beitreten darf. Uns scheint, daß dieses als unzulässig erachtet werden 
muß. Ist dies bei der Ofsensivallianz ohne weiteres klar, so können 
Zweifel bei der Defensivallianz bestehen, die aber mit dem Hinblick 
darauf abzulehnen sind, daß eine solche eine so weitgehende militärische 
Verständigung mit dem Allianzgenossen zur Voraussetzung hat, daß 
hierdurch im Kriegsfälle ein eventueller Gegner des Allianzgenossen 
in eine schlechtere Lage käme. Dagegen muß es als zulässig anerkannt 
werden, daß sich der angegriffene neutrale Staat nach Bundesgenossen 
im Kriege umsieht. Vorbesprechungen über militärische Fragen für 
den Fall eines befürchteten Angriffes im Krieg dürfen prinzipiell nicht 
^ als ausgeschlossen gelten, nur dürfen sie sich nicht so weit verdichten, 
daß ein evtl. Gegner, dessen Angrisssabsichten nur vermutet werden, 
dadurch im Kriegsfälle mit einem anderen Staate in eine schlechtere 
Position gedrängt würde. 
Zollbündnisse sind wegen der srüher oder später eintretenden 
engeren politischen Verbindung der zollgeeinten Staaten kaum als 
zulässig anzuerkennen, wie denn Belgien es 1840 abgelehnt hat, eine
	        
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