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Neutralisation und Befriedung.
Eine Aufhebung der Neutralisation ist weiter ins Auge gefaßt hin^
sichtlich Luxemburgs. Sie war durch den Londoner Vertrag vom
11. Mai 1867 erfolgt zu dem Zweck, die Aspirationen Frankreichs auf
Luxemburg hintanzuhalten. Bei der Neutralisation ist besonders be
achtlich, daß es sich hier um eine, wie man sie nennen könnte, ent
waffnete Neutralität handelt, da Luxemburg nur Polizei, aber kein
Militär unterhalten durste.
Neutralisiert wurde ferner in der 54. Sitzung der Londoner Bot-
i schasterkonferenz von 1913 Albanien.
b) Was die Rechte und Pflichten der neutralisierten Staaten an
langt, so muß man hier zwischen Kriegs- und Friedenszeiten scharf
unterscheiden. Im Krieg decken sich die Rechte und Pflichten des
neutralisierten Staates mit denen der Neutralen überhaupt. Darüber
hinaus aber hat er gewisse Verpflichtungen (man könnte sie Vor
wirkungen der Neutralität nennen) zu erfüllen, die ihn überhaupt erst
in die Lage versetzen, im Krieg seinen Neutralitätspslichten gerecht zu
werden. Dazu gehört, daß er sich, soweit nicht wie bei Luxemburg ein
besonderes Verbot entgegensteht, durch Befestigungen und militärische
Vorbereitungen in die Lage versetzt, im Kriegsfälle auch gegenüber
einem Angriff seiner Hauptpflicht, nämlich seinem Neutralbleiben-
müssen, gerecht werden zu können. Bestritten ist, ob er einer Allianz
beitreten darf. Uns scheint, daß dieses als unzulässig erachtet werden
muß. Ist dies bei der Ofsensivallianz ohne weiteres klar, so können
Zweifel bei der Defensivallianz bestehen, die aber mit dem Hinblick
darauf abzulehnen sind, daß eine solche eine so weitgehende militärische
Verständigung mit dem Allianzgenossen zur Voraussetzung hat, daß
hierdurch im Kriegsfälle ein eventueller Gegner des Allianzgenossen
in eine schlechtere Lage käme. Dagegen muß es als zulässig anerkannt
werden, daß sich der angegriffene neutrale Staat nach Bundesgenossen
im Kriege umsieht. Vorbesprechungen über militärische Fragen für
den Fall eines befürchteten Angriffes im Krieg dürfen prinzipiell nicht
^ als ausgeschlossen gelten, nur dürfen sie sich nicht so weit verdichten,
daß ein evtl. Gegner, dessen Angrisssabsichten nur vermutet werden,
dadurch im Kriegsfälle mit einem anderen Staate in eine schlechtere
Position gedrängt würde.
Zollbündnisse sind wegen der srüher oder später eintretenden
engeren politischen Verbindung der zollgeeinten Staaten kaum als
zulässig anzuerkennen, wie denn Belgien es 1840 abgelehnt hat, eine