Staatensukzession.
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gegen den auch das Völkerrecht beherrschenden Grundsatz von Treu
und Glauben verstoßen, wenn ein Staat ein Gebiet erwirbt, für das
er ein besonderes Regime mitgeschaffen hat, um das er sich, nachdem
er es selbst erworben, nicht mehr kümmern wollte. — Unberührt bei
einer Gebietsabtretung bleibt die innere Rechtsordnung, soweit nichts
abweichendes vertraglich bestimmt ist. Mit dem Gebietsübergang ist
der neue Staat in dem neuerworbenen Gebiet in dem gleichen Maße
Herr wie in seinem alten. Öffentlich-rechtliche Ansprüche gehen grund
sätzlich nicht über, dem Neuerwerber bleibt es überlassen, ob er be
stehende Steuern in der bisherigen Weise weiter erheben will oder
nicht. Tut er es, so geschieht es aus eigenem Recht. Verwaltungsver
mögen geht regelmäßig über (Kasernen). Für Staatsschulden bleibt
wie das auch Deutschland 1871 hinsichtlich Elsaß-Lothringens betont
hat — der bisherige Inhaber der Staatsgewalt haftbar. Doch finden
sich Abweichungen aus Billigkeit namentlich dann, wenn auf das ab
getretene Gebiet besondere Aufwendungen gemacht wurden (soge
nannte in rem versio).
f) Den nicht auf völkerrechtlichem Vertrag beruhenden Gebiets
veränderungen gemeinsam ist ein einseitiger Akt der Sukzession,
wesentlich ein Gebietsübergang, d. h. ein Verdrängen einer Staats
gewalt, die nicht auf Willenseinigung, sondern auf der faktischen Unter
stellung eines Gebietes unter die neue Staatsgewalt beruht. Hierzu
gehört zunächst:
1. Die Losreißung und Verselbständigung. Hier bildet sich
ein neues Staatswesen in rechtlicher Unabhängigkeit. Die Staats
gewalt ist originär, nicht abgeleitet vom Willen des Altstaates, sie ist
etwas juristisch neues. Auch wenn dritte Staaten an der Bildung des
Neustaates teilgenommen und ihm vielleicht sogar eine Verfassung
gegeben haben/ so beruht rechtlich doch die Verfassung des Neustaates
nur auf seinem eigenen Willen und ein evtl. Vertrag mit dem Alt
staat setzt den Neustaat bereits als bestehend voraus (Danzig).
Was die Bindung an das Völkerrecht anlangt, so ist der Neustaat,
wie jeder andere in die Völkerrechtsgemeinschaft eintretende Staat
an alle die Universalrechtssätze gebunden, denen er sich mit Eintritt
in die Völkerrechtsgemeinschaft stillschweigend unterwerfen muß. Im
übrigen tritt er ohne vertragliche Rechte und Pflichten ins Leben, da
er eben neu entstanden ist und sich nicht vom Altstaat ableitet. Die
Verträge des Altstaates sind für ihn res inter alios actae (bestritten).