Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Staatensukzession. 
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gegen den auch das Völkerrecht beherrschenden Grundsatz von Treu 
und Glauben verstoßen, wenn ein Staat ein Gebiet erwirbt, für das 
er ein besonderes Regime mitgeschaffen hat, um das er sich, nachdem 
er es selbst erworben, nicht mehr kümmern wollte. — Unberührt bei 
einer Gebietsabtretung bleibt die innere Rechtsordnung, soweit nichts 
abweichendes vertraglich bestimmt ist. Mit dem Gebietsübergang ist 
der neue Staat in dem neuerworbenen Gebiet in dem gleichen Maße 
Herr wie in seinem alten. Öffentlich-rechtliche Ansprüche gehen grund 
sätzlich nicht über, dem Neuerwerber bleibt es überlassen, ob er be 
stehende Steuern in der bisherigen Weise weiter erheben will oder 
nicht. Tut er es, so geschieht es aus eigenem Recht. Verwaltungsver 
mögen geht regelmäßig über (Kasernen). Für Staatsschulden bleibt 
wie das auch Deutschland 1871 hinsichtlich Elsaß-Lothringens betont 
hat — der bisherige Inhaber der Staatsgewalt haftbar. Doch finden 
sich Abweichungen aus Billigkeit namentlich dann, wenn auf das ab 
getretene Gebiet besondere Aufwendungen gemacht wurden (soge 
nannte in rem versio). 
f) Den nicht auf völkerrechtlichem Vertrag beruhenden Gebiets 
veränderungen gemeinsam ist ein einseitiger Akt der Sukzession, 
wesentlich ein Gebietsübergang, d. h. ein Verdrängen einer Staats 
gewalt, die nicht auf Willenseinigung, sondern auf der faktischen Unter 
stellung eines Gebietes unter die neue Staatsgewalt beruht. Hierzu 
gehört zunächst: 
1. Die Losreißung und Verselbständigung. Hier bildet sich 
ein neues Staatswesen in rechtlicher Unabhängigkeit. Die Staats 
gewalt ist originär, nicht abgeleitet vom Willen des Altstaates, sie ist 
etwas juristisch neues. Auch wenn dritte Staaten an der Bildung des 
Neustaates teilgenommen und ihm vielleicht sogar eine Verfassung 
gegeben haben/ so beruht rechtlich doch die Verfassung des Neustaates 
nur auf seinem eigenen Willen und ein evtl. Vertrag mit dem Alt 
staat setzt den Neustaat bereits als bestehend voraus (Danzig). 
Was die Bindung an das Völkerrecht anlangt, so ist der Neustaat, 
wie jeder andere in die Völkerrechtsgemeinschaft eintretende Staat 
an alle die Universalrechtssätze gebunden, denen er sich mit Eintritt 
in die Völkerrechtsgemeinschaft stillschweigend unterwerfen muß. Im 
übrigen tritt er ohne vertragliche Rechte und Pflichten ins Leben, da 
er eben neu entstanden ist und sich nicht vom Altstaat ableitet. Die 
Verträge des Altstaates sind für ihn res inter alios actae (bestritten).
	        
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