Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Staatensukzession.

55

gegen  den  auch  das  Völkerrecht  beherrschenden  Grundsatz  von  Treu
und  Glauben  verstoßen,  wenn  ein  Staat  ein  Gebiet  erwirbt,  für  das
er  ein  besonderes  Regime  mitgeschaffen  hat,  um  das  er  sich,  nachdem
er  es  selbst  erworben,  nicht  mehr  kümmern  wollte.  —  Unberührt  bei
einer  Gebietsabtretung  bleibt  die  innere  Rechtsordnung,  soweit  nichts
abweichendes  vertraglich  bestimmt  ist.  Mit  dem  Gebietsübergang  ist
der  neue  Staat  in  dem  neuerworbenen  Gebiet  in  dem  gleichen  Maße
Herr  wie  in  seinem  alten.  Öffentlich-rechtliche  Ansprüche  gehen  grundsätzlich ­
  nicht  über,  dem  Neuerwerber  bleibt  es  überlassen,  ob  er  bestehende ­
  Steuern  in  der  bisherigen  Weise  weiter  erheben  will  oder
nicht.  Tut  er  es,  so  geschieht  es  aus  eigenem  Recht.  Verwaltungsvermögen ­
  geht  regelmäßig  über  (Kasernen).  Für  Staatsschulden  bleibt
wie  das  auch  Deutschland  1871  hinsichtlich  Elsaß-Lothringens  betont
hat  —  der  bisherige  Inhaber  der  Staatsgewalt  haftbar.  Doch  finden
sich  Abweichungen  aus  Billigkeit  namentlich  dann,  wenn  auf  das  abgetretene ­
  Gebiet  besondere  Aufwendungen  gemacht  wurden  (sogenannte ­
  in  rem  versio).
f)  Den  nicht  auf  völkerrechtlichem  Vertrag  beruhenden  Gebietsveränderungen ­
  gemeinsam  ist  ein  einseitiger  Akt  der  Sukzession,
wesentlich  ein  Gebietsübergang,  d.  h.  ein  Verdrängen  einer  Staatsgewalt, ­
  die  nicht  auf  Willenseinigung,  sondern  auf  der  faktischen  Unterstellung ­
  eines  Gebietes  unter  die  neue  Staatsgewalt  beruht.  Hierzu
gehört  zunächst:
1.  Die  Losreißung  und  Verselbständigung.  Hier  bildet  sich
ein  neues  Staatswesen  in  rechtlicher  Unabhängigkeit.  Die  Staatsgewalt ­
  ist  originär,  nicht  abgeleitet  vom  Willen  des  Altstaates,  sie  ist
etwas  juristisch  neues.  Auch  wenn  dritte  Staaten  an  der  Bildung  des
Neustaates  teilgenommen  und  ihm  vielleicht  sogar  eine  Verfassung
gegeben  haben/  so  beruht  rechtlich  doch  die  Verfassung  des  Neustaates
nur  auf  seinem  eigenen  Willen  und  ein  evtl.  Vertrag  mit  dem  Altstaat ­
  setzt  den  Neustaat  bereits  als  bestehend  voraus  (Danzig).
Was  die  Bindung  an  das  Völkerrecht  anlangt,  so  ist  der  Neustaat,
wie  jeder  andere  in  die  Völkerrechtsgemeinschaft  eintretende  Staat
an  alle  die  Universalrechtssätze  gebunden,  denen  er  sich  mit  Eintritt
in  die  Völkerrechtsgemeinschaft  stillschweigend  unterwerfen  muß.  Im
übrigen  tritt  er  ohne  vertragliche  Rechte  und  Pflichten  ins  Leben,  da
er  eben  neu  entstanden  ist  und  sich  nicht  vom  Altstaat  ableitet.  Die
Verträge  des  Altstaates  sind  für  ihn  res  inter  alios  actae  (bestritten).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.