Staatslandgebiet.
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§ 10. Das Staatsgebiet.
I. Das Staatsgebiet eines Staates setzt sich zusammen aus dem
Staatsland-, Luft- und Seegebiet. Uber dieses Gebiet übt der Staat
die Staatsgewalt als Gebietshoheit aus. Soweit nicht das
Recht der Exterritorialität eingreift, gilt der Satz, daß, unbeschadet
bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen, der Staat auf seinem
Gebiete Angehörigen wie Fremden gegenüber omnipotent ist.
II. a) Staats-Landgebiet ist der von den Staatsgrenzen
umschlossene Teil der Erdoberfläche samt dem Erdinnern
unterEinschlußdervonfremdemStaatsgebiet umschlossenen
Gebietsteile und von Inseln. Die Grenzen eines Staatsgebietes
können natürliche oder sogenannte konventionelle sein. Als natürliche
Grenzen begegnen uns Gebirge und Flüsse, wobei bei Flüssen
entweder die Mittellinie oder der sogenannte Talweg, d. h. die
tiefste Rinne, in der die Schiffe talwärts zu fahren pflegen (vgl.
Art. 30 Versailler Frieden), als Grenzen erscheinen. Enklaven, die
vom Gebiet anderer Staaten umschlossen werden, wie z. B. seit dem
Versailler Friedensvertrag Ostpreußen, bleiben ein Teil des Staats
ganzen. Zu diesem gehören völkerrechtlich auch die sogenannten
Nebenländer und Kolonien, wobei den Nebenländern ausnahms
weise die Stellung von Staatenstaaten eingeräumt ist. Als Beispiel
ließe sich auf die sog. „self-governing colonies“ Indien, Canada, Neu
seeland, Austtalien und die südafrikanische Union verweisen, die in
der Völkerbundspakte als selbständige Träger von Rechten und Pflich
ten anerkannt sind. Auch soweit Kolonien, wie dies bei den deutschen
gewesen ist, staatsrechtlich wie Ausland behandelt werden, sind sie
doch völkerrechtlich dem Mutterlande durchaus gleichgestellt, so daß
sie in dieser Hinsicht durchaus als Teil des Staatsganzen erscheinen.
Nicht zum Staatsgebiet gehören die sogenannten Interessen
sphären, wie solche z. B. durch den russisch-englischen Vertrag von
1907 in Persien begründet worden sind. Hier besteht die Befugnis zu
nächst zu einer wirtschaftlichen Durchdringung mit dem Recht zu
späterem ausschließlichem Erwerb der Gebietshoheit über die Inter
essensphäre (auch koloniales Protektorat genannt).
b) Zum Wassergebiet eines Staates gehören die nationalen
Gewässer einschließlich der Häfen sowie die Binnenseen und
-Meere im engeren Sinne.