Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Staatslandgebiet. 
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§ 10. Das Staatsgebiet. 
I. Das Staatsgebiet eines Staates setzt sich zusammen aus dem 
Staatsland-, Luft- und Seegebiet. Uber dieses Gebiet übt der Staat 
die Staatsgewalt als Gebietshoheit aus. Soweit nicht das 
Recht der Exterritorialität eingreift, gilt der Satz, daß, unbeschadet 
bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen, der Staat auf seinem 
Gebiete Angehörigen wie Fremden gegenüber omnipotent ist. 
II. a) Staats-Landgebiet ist der von den Staatsgrenzen 
umschlossene Teil der Erdoberfläche samt dem Erdinnern 
unterEinschlußdervonfremdemStaatsgebiet umschlossenen 
Gebietsteile und von Inseln. Die Grenzen eines Staatsgebietes 
können natürliche oder sogenannte konventionelle sein. Als natürliche 
Grenzen begegnen uns Gebirge und Flüsse, wobei bei Flüssen 
entweder die Mittellinie oder der sogenannte Talweg, d. h. die 
tiefste Rinne, in der die Schiffe talwärts zu fahren pflegen (vgl. 
Art. 30 Versailler Frieden), als Grenzen erscheinen. Enklaven, die 
vom Gebiet anderer Staaten umschlossen werden, wie z. B. seit dem 
Versailler Friedensvertrag Ostpreußen, bleiben ein Teil des Staats 
ganzen. Zu diesem gehören völkerrechtlich auch die sogenannten 
Nebenländer und Kolonien, wobei den Nebenländern ausnahms 
weise die Stellung von Staatenstaaten eingeräumt ist. Als Beispiel 
ließe sich auf die sog. „self-governing colonies“ Indien, Canada, Neu 
seeland, Austtalien und die südafrikanische Union verweisen, die in 
der Völkerbundspakte als selbständige Träger von Rechten und Pflich 
ten anerkannt sind. Auch soweit Kolonien, wie dies bei den deutschen 
gewesen ist, staatsrechtlich wie Ausland behandelt werden, sind sie 
doch völkerrechtlich dem Mutterlande durchaus gleichgestellt, so daß 
sie in dieser Hinsicht durchaus als Teil des Staatsganzen erscheinen. 
Nicht zum Staatsgebiet gehören die sogenannten Interessen 
sphären, wie solche z. B. durch den russisch-englischen Vertrag von 
1907 in Persien begründet worden sind. Hier besteht die Befugnis zu 
nächst zu einer wirtschaftlichen Durchdringung mit dem Recht zu 
späterem ausschließlichem Erwerb der Gebietshoheit über die Inter 
essensphäre (auch koloniales Protektorat genannt). 
b) Zum Wassergebiet eines Staates gehören die nationalen 
Gewässer einschließlich der Häfen sowie die Binnenseen und 
-Meere im engeren Sinne.
	        
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