von den höchsten Instanzen genehmigt. Eine genaue Scheidelinte
Jäßt sich nicht ziehen. Jedoch liegen bereits Präzedenzfälle vor,
denen man in der Praxis zu folgen pflegt. Allerdings widerspricht
das dem ursprünglichen Sinn der Verfassung. Jedoch war die
Fülle der im Laufe der Revolution entstehenden Geseke so gewaltig
— und ist es noch immer —, daß die meisten Gesekentwürfe nur
vom Rate für Arbeit und Volksverteidigung und vom Rate der
Volkskommissare, in vielen Fällen auch vom Präsidium des Zentral-
sxekutivkomitees genehmigt werden.
Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen des Rates der
Volkskommissare und der einzelnen Volkskommissariate, die den
Ministerien entsprechen.
Einige Daten im Kapitel VII unterscheiden sich von denen, die
in der russischen und englischen Ausgabe dieses Buches zu finden
sind. Dies ist darauf zurückzuführen, daß in den legten Monaten
vor der Geldreform des Jahres 1924 die Sowjetpapierrubelemission
durch sämtliche Kassen des Finanzkommissariats vorgenommen
wurde, deren Zahl 700 übersteigt. Die Kassen durften Papier-
‚ubel nur für bestimmte Zwecke emilttieren, doch waren sie in
einigen Fällen (Einwechseln von Banknoten) nicht an bestimmte
Summen gebunden. Da die endgültigen Berichte vieler vom
Zentrum weit entfernten Kassen in Moskau erst spät eingelaufen
sind, mußten die ursprünglichen Zusammenstellungen über die Ver-
teilung der Sowjetpapierrubelemissionen auf die einzelnen Monate
in der Folge korrigiert werden. Die Entwicklungstendenzen, die
die ursprünglichen Daten klarlegiten, wurden jedoch durch diese
Aenderungen nicht berührt.
Es sei noch erwähnt, daB die vorliegende Arbeit hauptsächlich
auf Untersuchungen der Materialien des Finanzkommissariats der
Union der SSR. beruht. Als Chef der Valutaverwaltung desselben
hatte der Verfasser Gelegenheit sowohl aus diesen Materialien zu
schöpfen als auch die Vorgänge auf dem ‘Gebiete des Geldwesens
Sowjelrußlands seit 1922 in ihrem Werden und ihren Konsequenzen
näher zu verfolgen.