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VII.
Die bestimmungsgemäße Verwendung der Beihilfen haben die Landes
regierungen zu überwachen Sie haben hierüber auf Verlangen der Reichs—
regierung Mitteilung zu machen.
80:
Zur Rationalisierung des landwirtschaftlichen Genossen⸗
schaftswesens.. . 25000 000 RM.
Begründung: Das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen muß
in die Lage versetzt werden, bei der gespannten Wirtschaftslage den Aufgaben
der Finanzierung des landwirtschaftlichen Personalkreditbedarfs und des
Warenumsatzes in den dafür zweckmäßigsten Organisationsformen gerecht
zu werden. Die dringenden Probleme der Standardisierung der landwirt—
schaftlichen Produkte sowie der Organisationen des Absatzes der landwirt—
schaftlichen Erzeugnisse kann die deutsche Landwirtschaft nur mit Hilfe eines
einheitlichen geschlossenen Genossenschaftswesens erreichen.
Richtlinien für die Verwendung von Reichsmitteln zur Rationalisierung
des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens.
Die Reichsregierung hat für die Verwendung des nach Anlage X
Kap. E4 Tit. 8c des Gesetzes über die Feststellung des Reichshaushalts—
planes für das Rechnungsjahr 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 209) bereit—
gestellten Betrages von 25 Millionen RM. zur Rationalisierung des land—
wirtschaftlichen Genossenschaftswesens mit Zustimmung des Reichsrats und
eines aus 28 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstages folgende
Richtlinien erlassen:
J. Die Mittel sind zur Rationalisierung des landwirtschaftlichen Ge—
nossenschaftswesens bestimmt. Die Rationalisierung soll eine größere Wirt—
schaftlichkeit der Genossenschaften, der genossenschaftlichen Verbände und
ihrer Zentralanstalten durch Vereinheitlichung und Vereinfachung der
Organisationen herbeiführen.
Ziel ist
der Zusammenschluß der zentralen Verbände der landwirtschaftlichen
Genossenschaften zu einem einzigen Spitzenverband sowie der Zu—
sammenschluß der in den Ländern und Provinzen bestehenden Ver—⸗
bände und in Verbindung damit
die Vereinheitlichung der für den Geld- und Warenverkehr bestehen⸗
den genossenschaftlichen Organisationen derart, daß in jedem Geschäfts⸗
bezirk künftig regelmäßig nur eine Stelle derselben Art arbeitet und
damit das gegenwärtige Nebeneinanderarbeiten und die bestehenden
UÜberschneidungen beseitigt werden.
IJ. Die Mittel sollen nur zur Deckung der Kosten, die den genossen⸗
schaftlichen Organisationen durch die Rationalisierungsmaßnahmen ent—
stehen, Verwendung finden.