Full text: Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

glieder die Kommission selbst zu bestimmen hat, zur Vorbereitung und zum 
Referat in der Kommission überwiesen werden. 
10. Die Kommission beschließt nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mit 
glieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den 
Ausschlag. Über Gegenstände, bei welchen das Ressort eines Ministeriums 
speziell interessiert ist, kann in Abwesenheit des Vertreters der bezüglichen 
Ressorts von der Kommission kein Beschluß gefaßt werden. 
11. Für jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die gefaßten 
Beschlüsse unter kurzer Darlegung der Erwägungsgründe aufzuzeichnen 
sind. Dasselbe ist zu Anfang der nächsten Sitzung zu verlesen, nach erfolgter 
Genehmigung von dem Vorsitzenden zu vollziehen und demnächst jedem 
Mitgliede abschriftlich zuzustellen. Der Protokollführer, welcher nicht 
Mitglied der Kommission zu sein braucht, ist von dem Vorsitzenden zu 
ernennen. 
12. Die Tagesordnungen für die Sitzungen nebst deren Anlagen, sowie die Sit 
zungs-Protokolle sind bei Zustellung derselben an die Kommissions-Mit 
glieder (§§ 8 und n) zugleich dem Ministerium des Innern einzureichen. 
13. Die Berichte und Gutachten der Kommission, sowie ihre Vorschläge zu neuen 
oder abzuändernden Einrichtungen, Erhebungen, Aufstellungen usw. sind 
den beteiligten Verwaltungs-Chefs zur weiteren Veranlassung zuzustellen. 
Von den auf ihre Anträge gefaßten Beschlüssen und getroffenen Entschei 
dungen ist die Kommission demnächst in Kenntnis zu setzen. 
14. Das Nähere in betreff des inneren Geschäftsbetriebes usw. der Kommission 
festzustellen, bleibt dem Vorsitzenden nach vorheriger Beratung mit der 
Kommission selbst überlassen. 
Berlin, den 21. Februar 1870. 
Der Minister des Innern. 
Graf zu Eulenburg.
	        
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