Full text : Der Wirtschaftskrieg

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leren  Verhandlungen  oder  die  weiteren  Verhandlungen
allein  dieser  andern  Abteilung  zu  überweisen;  sobald
Zustimmung  erteilt  worden  ist,  gehen  die  in  Rede
stehenden  Anträge  und  Verhandlungen  auf  die  andere
Abteilung  über,  dergestalt,  daß  diese  Ausführungsbestimmungen ­
  und  die  auf  Grund  derselben  vom  Lordobercichter
  erlassenen  Anordnungen  insoweit  Anwendung
finden,  als  sie  nicht  mit  den  für  das  Verfahren  vor
dieser  Abteilung  geltenden  Grundsätzen  unvereinbar  sind.
2.  Jeder  Ladungsschriftsatz,  für  dessen  Zustellung  auf
Grund  des  Gesetzes  die  Erlaubnis  erbeten  wird,  hat
einen  Antrag  zu  enthalten,  worin  die  vom  Kläger  beantragte ­
  Feststellung  bezeichnet  und  das  Vertragsverhältnis, ­
  hinsichtlich  dessen  die  Feststellung  beantragt  ist,
im  einzelnen  dargelegt  wird.  Der  Richter  kann  in  jedem
Stand  des  Verfahrens  Änderungen  und  Ergänzungen
dieses  Antrages  vornehnien  oder  zulassen.  3.  Der  Lordoberrichter ­
  kann  von  Zeit  zu  Zeit  Anordnungen  über
die  Verfahrungsgrundsätze  erlassen,  die  bei  Anträgen
und  Verhandlungen  auf  Grund  des  Gesetzes  anzuwenden
sind.  4.  Soweit  in  dem  Gesetze  und  diesen  Ausführungsbestimmungen
  sowie  den  auf  Grund  derselben  ergangenen
Anordnungen  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.  können  bei
allen  Anträgen  und  Verhandlungen  auf  Grund  des
Gesetzes  dieselben  Verfahrungsgrundsätze  angewandt
werden,  die  bei  Klagen  oder  sonstigen  Angelegenheiten
auf  Grund  der  Gerichtsordnung  des  höchsten  Gerichtshofs ­
  (supreme  court)  anzuwenden  sind.  5.  Ist  eine  Verfügung ­
  über  Zustellung  an  einen  Feind  ergangen  und
erscheint  der  feindliche  Beklagte,  so  finden  diese  Ausführungsbestimmungen ­
  auf  das  Verfahren  nach  dem
Erscheinen  keine  Anwendung.
(Kölnische  Zeitung  vom  17.  Juli  1915.)
ö.  Ursprungszeugnisse,  verbot  der  Aussuhr
  nach  Holland.
Ursprungszeugnisse  für  Einfuhrwaren.  —  Angabe ­
  des  Destimmungslandes  für  Ausfuhrwaren.
—  Niederländischer  Überseetrust.
Eine  Verordnung  vom  9.  Oktober  1914  schreibt
vor,  daß  vom  19.  Oktober  ab  Waren,  die  in  die  britischen ­
  Gebiete  eingeführt  werden,  von  Ursprungszeugnissen*) ­
  begleitet  sein  müssen.  Ausgenommen  sind  solche
Waren,  die  über  russische,  belgische,  französische,  spanische
oder  portugiesische  Häfen  eingeführt  werden.  Ferner  muß
für  Waren,  die  aus  Großbritannien  ausgeführt  werden,
die  Endbestimmung  angemeldet  werden,  ausgenommen
wiederum  diejenigen,  die  nach  den  genannten  Häfen  gehen.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft
Nr.  113  vom  22.  Oktober  1914.)
Ursprungszeugnisse  für  Warensendungen.
Durch  eine  britische  Verordnung  vom  7.  November
1914  wird  die  Wertgrenze  für  jede  Warensendung  an  *•)
*•)  „His  Majesty’s  Consular  Offieers  in  Switzerland  and
Northern  Ttaly  should  decline  to  issue  certificates  of  origin  in
respects  of  goods  for  shipm9nt  to  the  United  Kingdom  unless
evidence  is  produced  to  them  that  the  goods  are  to  be  dispatched
by  a  route  which  does  not  envolve  traneit  trough  enemy  territory.
Foreign  Oföce.“

einen  und  denselben  Empfänger  (individual  consignement),
  die  ohne  Ursprungszeugnis  eingeführt  werden
darf,  auf  25  englische  Pfund  Sterling  herabgesetzt  Die
bisherige  Grenze  betrug  100  Pfund  Sterling.  Diese
Verordnung  findet  auf  alle  Waren  Anwendung,  die
nach  dem  19.  November  1914  zur  Einfuhr  in  Großbritannien ­
  verschifft  werden.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft
Nr.  121  vom  24.  November  1914.)
Ursprungszeugnisse  für  Warensendungen  nach
Großbritannien  und  nach  britischen  Kolonien.
Laut  Mitteilung  des  britischen  Konsulats  in  Bern
sind  vom  8.  März  1915  ab  Ursprungszeugnisse  für  alle
Sendungen  nach  Großbritannien  und  seinen  Kolonien
erforderlich:  die  konsularische  Gebühr  von  5  Schilling
wird  für  alle  Zeugnisse  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert
der  Sendung  erhoben.
Für  Nahrungsmittel  sind  keine  Zeugnisse  erforderlich.
Die  Ursprungszeugnisse  müssen  den  Wert  der  Ware
in  Pfund  Sterling  und  das  Rohgewicht  der  Sendungen
in  Kilogramm  enthalten.  Werden  die  Erfordernisse  nicht
erfüllt,  so  kann  die  Beglaubigung  durch  das  britische
Konsulat  nicht  erfolgen.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft
Nr.  18  vom  10.  März  1915.)
ttrspruugszeuguisse  für  Postpaketseudunge».
.  Obige  Bestimmungen  über  Ursprungszeugnisse  bei
Warensendungen  nach  Großbritannien  sind  dahin  ergänzt
worden,  daß  von  nun  ab  auch  sämtliche  Postpaketsendungen ­
  nach  Großbritannien  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert
des  Inhalts  von  einem  durch  einen  britischen  Konsul
beglaubigten  Ursprungszeugnis  begleitet  sein  müssen.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft
Nr,  20  vom  17.  März  1915.)
Ursprungszeugnisse  für  Postsendungen*).
Nach  einem  Telegramm  der  schweizerischen  Gesandtschaft ­
  in  London  hat  die  zuständige  britische  Behörde
entschieden,  daß  für  Poststücke  aus  der  Schweiz,  Italien,
Schweden,  Norwegen,  Dänemark  und  den  Niederlanden
auch  fernerhin  Ursprungszeugnisse  vorzulegen  sind,  wenn
ihre  Adressen  auf  englische  Empfänger  lauten.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft
Nr.  25  vom  1.  April  1915.)
Das  Handelsamt  teilt  mit,  das  die  Zollbehörden
in  allen  überseeischen  britischen  Häfen,  außer  Kanada,
Neufundland  und  Ägypten,  Bescheinigungen  eines  britischen ­
  Konsulats  darüber  fordern  werden,  daß  die  Waren
nicht  aus  feindlichen  Ländern  stammen,  wenn  sie  aus
den  Niederlanden,  Dänemark,  Schweden,  Norwegen,
der  Schweiz  und  Italien  direkt  oder  nach  Umladung  in
einen  Hafen  der  Vereinigten  Königreiche  gebracht  werden.
(Wiener  Zeitung  Nr.  153  vom  6.  Juli  1915.)
Proclarnalicm,  dated  June  25,  1915,  Relating
to  the  Exportation  of  all  Articles  to  the  Netherland ­
  during  the  present  War.
George  E.  I.
Whereas  by  section  1  of  the  Exportation  of  Arms
Act,  1900;  it  ia  enacted  that  We  may,  by  Preclama-
            
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