56 II. Teil. Frankreich.
reicher und ihnen gehörige geschäftliche Unternehmungen in nicht-
kriegführenden Ländern, sowie die Firmen, die als deutschfreundliche
angesehen werden, selbst wenn sie in neutralen Ländern ihren Sitz
haben, als „Feinde“ erklärt werden, mit denen der Handel im Sinne des
Strafgesetzes vom 4. April 1915 verboten ist.
Die erste schwarze Liste wurde im „Journal officiel“ vom 6. A ugust
1916 veröffentlicht und bezieht sich auf Firmen in Afrika (Marokko und
Portugiesisch Afrika), Südamerika (Argentinien, Uruguay, Bolivien, Bra-
silien, Chile, Kolumbien, Kuba, Equador, Paraguay und Peru), Vereinigte
Staaten von Amerika, Asien (Japan, Niederländisch-Indien, Philippinen),
Europa (Dänemark, Spanien, Griechenland, Holland, Norwegen Portugal,
Schweden).
Der Liste voraus geht folgende Mitteilung des „Comite de restrietion
des approvisionnements et du commerce avec l’ennemi“:
„Den französischen Kaufleuten wird bekannt gegeben, daß in Anwendung des
Gesetzes vom 4. April 1915 die Regierung der Republik als Feinde betrachtet oder als
Mittelspersonen der Feinde in neutralem Land (comme ennemis ou comme jouanb
vis-A-vis de l’ennemi Je röle de personnes interposees) die Personen, Firmen oder Ge-
sellschaften, die auf der folgenden Liste oder einer spätern Liste aufgeführt sind und
mit welchen zufolgedessen jedes kaufmännische Geschäft verboten ist.
Da diese Listen nicht vollständig sein können, so kann die Tatsache, daß eine
Firma nicht in der Liste aufgeführt ist, unter keinen Umständen von französischen Kauf-
leuten zu ihrer Entschuldigung angeführt werden. Sie müssen. deshalb auch in Zukunft
in bezug auf ihre Kunden und ihre Vertreter die Vorschriften beobachten, die durch
die Zusatzdeklaration zur Zolldeklaration verlangt werden.“
; 2. Kapitel.
Rechtliche Folgen des Handels- und Vertragsverbotes!).
1. Das Verbot von Geschäften mit dem Feinde nach dem Dekret
vom 27. September 1914 bezieht sich nicht nur auf Handelsbeziehungen,
sondern auf alle Verträge und Rechtsgeschäfte zivilrechtlicher
Natur?)
Jeder Vertrag, jedes Rechtsgeschäft, das seit 4. August 1914. mit
deutschen Interessenten oder seit 13. August 1914 mit Angehörigen von
Österreich-Ungarn, eingegangen wurde, ist ungültig.
a) Deutsche und Österreicher könnnen keine Vertreter ernennen;
b) die früher erteilten Vollmachten sind vom 4. August resp. 13. August
1914 an ungültig geworden;
c) alle Rechtsgeschäfte, Abtretung von Geschäften, Verkäufe USW.,
eingegangen von Deutschen oder für deren Rechnung seit den genannten
1) Siehe Reulos S. 218.
2) Reulos S._ 208.