Contents: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
56 II. Teil. Frankreich. 
  
  
  
reicher und ihnen gehörige geschäftliche Unternehmungen in nicht- 
kriegführenden Ländern, sowie die Firmen, die als deutschfreundliche 
angesehen werden, selbst wenn sie in neutralen Ländern ihren Sitz 
haben, als „Feinde“ erklärt werden, mit denen der Handel im Sinne des 
Strafgesetzes vom 4. April 1915 verboten ist. 
Die erste schwarze Liste wurde im „Journal officiel“ vom 6. A ugust 
1916 veröffentlicht und bezieht sich auf Firmen in Afrika (Marokko und 
Portugiesisch Afrika), Südamerika (Argentinien, Uruguay, Bolivien, Bra- 
silien, Chile, Kolumbien, Kuba, Equador, Paraguay und Peru), Vereinigte 
Staaten von Amerika, Asien (Japan, Niederländisch-Indien, Philippinen), 
Europa (Dänemark, Spanien, Griechenland, Holland, Norwegen Portugal, 
Schweden). 
Der Liste voraus geht folgende Mitteilung des „Comite de restrietion 
des approvisionnements et du commerce avec l’ennemi“: 
„Den französischen Kaufleuten wird bekannt gegeben, daß in Anwendung des 
Gesetzes vom 4. April 1915 die Regierung der Republik als Feinde betrachtet oder als 
Mittelspersonen der Feinde in neutralem Land (comme ennemis ou comme jouanb 
vis-A-vis de l’ennemi Je röle de personnes interposees) die Personen, Firmen oder Ge- 
sellschaften, die auf der folgenden Liste oder einer spätern Liste aufgeführt sind und 
mit welchen zufolgedessen jedes kaufmännische Geschäft verboten ist. 
Da diese Listen nicht vollständig sein können, so kann die Tatsache, daß eine 
Firma nicht in der Liste aufgeführt ist, unter keinen Umständen von französischen Kauf- 
leuten zu ihrer Entschuldigung angeführt werden. Sie müssen. deshalb auch in Zukunft 
in bezug auf ihre Kunden und ihre Vertreter die Vorschriften beobachten, die durch 
die Zusatzdeklaration zur Zolldeklaration verlangt werden.“ 
; 2. Kapitel. 
Rechtliche Folgen des Handels- und Vertragsverbotes!). 
1. Das Verbot von Geschäften mit dem Feinde nach dem Dekret 
vom 27. September 1914 bezieht sich nicht nur auf Handelsbeziehungen, 
sondern auf alle Verträge und Rechtsgeschäfte zivilrechtlicher 
Natur?) 
Jeder Vertrag, jedes Rechtsgeschäft, das seit 4. August 1914. mit 
deutschen Interessenten oder seit 13. August 1914 mit Angehörigen von 
Österreich-Ungarn, eingegangen wurde, ist ungültig. 
a) Deutsche und Österreicher könnnen keine Vertreter ernennen; 
b) die früher erteilten Vollmachten sind vom 4. August resp. 13. August 
1914 an ungültig geworden; 
c) alle Rechtsgeschäfte, Abtretung von Geschäften, Verkäufe USW., 
eingegangen von Deutschen oder für deren Rechnung seit den genannten 
1) Siehe Reulos S. 218. 
2) Reulos S._ 208. 
  
 
	        
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