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Zweiter Teil. Lande!. VII. Der Betrieb des Landels.
Agent darf nicht zu eng an bestimmte Vorschriften gebunden sein, sondern muß, wenn
man ihn als bewährt erkannt hat, bis zu einer gewissen Grenze freie Land haben.
Zahlungen und dergl. sollen niemals dem Agenten eines Landlungshauses gemacht
werden, sondern nur dem Landlungshause direkt, während dagegen mit Reisenden,
die zu dem Geschäfte, für welches sie reisen, gehören, wirklich Landlungsgeschäfte für
das Geschäft abgemacht werden können.
Bei Geschäften an einem und demselben Platze ist häufig ein persönlicher Verkehr
nicht möglich, teils wegen des damit verbundenen Zeitverlustes, teils aus anderen Gründen.
Es wird daher häufig von Vorteil sein, wenn man sich der für den Platzverkehr vor
handenen Unterhändler (Makler) bedient. Es ist nicht vorteilhaft, sein Interesse einem
einzigen Makler in die Lände zu geben, sondern besser, sich der Konkurrenz mehrerer
zu bedienen. Ein Unterschied ist dabei vorhanden, je nachdem man kaufen oder ver
kaufen will. Will man verkaufen, so ist es empfehlenswert, nur einen Unterhändler
mit dem Auftrage zu versehen; will man dagegen kaufen, so ist es natürlich, daß man
die Nachfrage nicht verheimlicht, um möglichst viele und günstige Angebote zu erhalten.
Geschäftsbeziehungen sind natürlich im Inlande weit leichter anzuknüpfen als in
überseeischen Ländern. Im Jnlande kann ein neues Geschäft in kurzer Zeit Ver
bindungen nach allen Richtungen hin gewinnen; im Auslande hat man mit Vorurteil
und Mißtrauen, mit der eigenen Ankenntnis der lokalen Sitte und der Kreditverhältnisse
zu kämpfen. Deshalb ist es erklärlich, daß für den Exporthandel eine große Zahl
von Zwischengliedern zwischen dem inländischen Produzenten und dem auswärtigen
Konsumenten eingeschaltet sind.
Die Geschäftsbehandlung. Wenn einmal ein Geschäft bis zu wirklichen
Anterhandlungen gediehen ist, müssen diejenigen Werte, welche dabei ins Spiel kommen,
hinreichend bestimmt sein, um als Grundlage eines möglichen Geschäftsabschlusses dienen
zu können. Anüberlegte Einfälle dürfen noch nicht zu Anterhandlungen treiben, welche
dann schließlich doch abgebrochen werden müßten. Wenn man sich also etwa selbst als
Käufer einer Warenmenge in Aussicht stellt, muß man von vornherein klar darüber
sein, ob und zu welchen Preisen man überhaupt kaufen will. Die natürlichste Art
der Einleitung einer Geschäftsunterhandlung ist die Form der Anfrage, welche als
solche ja noch nicht bindend ist. Ein Äbergang von der Anfrage zu dem Gebote darf
erst dann stattfinden, wenn inan über den Abschluß des Geschäftes schlüssig geworden ist.
Dieser fordert eine klare und deutliche Fassung, besonders dann, wenn das Geschäft
schriftlich abgeschlossen wird. Die schriftliche Erklärung hat vor der mündlichen voraus,
daß sie während ihrer Abfassung noch einmal Gelegenheit zur Prüfung des Entschlusses
bietet. Geschäftsmäßig ist es aber, daß man nicht an dem Wort, sondern an der Be
deutung desselben hänge. Bei solchen Geschäftsvorfällen, wo die andere Partei un
bekannt ist, wo aber der wirkliche Vollzug des Geschäfts einem am Lerzen liegt, ist
es empfehlenswert, beim Geschäftsabschlüsse eine entsprechende Konventionalstrafe für den
Fall der Nichterfüllung auszumachen. Wenn das Geschäft abgeschlossen ist und dann,
ehe es vollzogen ist, Amstände eintreten, welche einen Rückgang wünschenswert er
scheinen lassen, so wird ein solcher möglicherweise noch durch das Angebot eines Reu
geldes herbeizuführen sein.
Ausführung des Geschäfts. Ist das Geschäft abgeschlossen, so muß die
Ausführung sparsam und pünktlich stattfinden. Sie muß zu diesem Zwecke unter den
Geschäftsgehilfen dem am meisten geeigneten überttagen werden. Bei Käufen und
Verkäufen am Platze wirken Käufer und Verkäufer zusammen an der Ausführung.
Beim Warengeschäft ist besonders wichtig für die richtige Ausführung die Probe
mäßigkeit der Ware oder eine Beschaffenheit, welche dem entspricht, was früher beim
Geschäftsabschlüsse von der Ware behauptet wurde. Es muß also die Qualität, die
ausgemacht wurde, gewissenhaft eingehalten werden.