Full text: Währung und Handel

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speciell stipnlirte Münze handelt — der Contract immer nur 
auf AVährnngsgeld geschlossen worden war, gleichviel ans 
welchem Metalle dieses geprägt war. Das Gesetz erfüllt also 
nur die von beiden Paciscenten ganz unzweifelhaft gehegte 
Absicht, wenn es ihnen nicht das bestimmte (Quantum 
des aushediingenen Münzmetalls, sondern das Werth ■uj ui- 
valent an neuem Währiiugsgelde ziisjiricht. Denn hätten 
die Paciscenten zur Zeit des ( :ontractsahschl usses gewusst, 
dass zur Zeit der Erfüllung das Münzmetall gewechselt 
sein würde, so hätten sie ohne Frage auf die neue Münze 
contrahirt. 
Die Gesetzgebung liât also heim AVähriingswechsel Schuld 
ner und Gläubiger zu verpflichten, nach einer genau und sorg 
fältig zu ermittelnden Werthrelation im neuen ]\Iünznietall 
Zahlung zu leisten und zu empfangen, und diese Verpflichtung 
gilt dann auch selhstverstäudlich für alle Contractsverhältnisse 
des Staates. Auch besteht über dieses Recht und diese Pfliclit 
der Staatsgewalt kaum ein Zweifel; bestritten wird aber merk 
würdigerweise gerade dasjenige, was als das am wenigsten 
Zweifelhafte gelten sollte, nämlieh dass die Werth relation 
nach den zur Zeit des Währungswechsels herr.schmiden 
Marktverhältnissen festgestellt werden müsse. Wenn blos 
darüber eine Controverse bestände, in welcher Weise diese zur 
Zeit geltende Marktrelation festzustellen sei, so wäre dies er 
klärlich, denn in der That steht man hier vor einer Frage so 
schwieriger Natur, dass dieselbe vollkommen befriedig<md gar 
nicht gelöst werden kann. Offenbar kann als Werthrelation 
zur Zeit des Währungswechsels nicht der (amrs am läge dei 
Publication des betreffenden (Gesetzes betrachtet werden, es 
wird vielmehr der Durehsebnitt aus einem längeren Zeiträume 
gezogen werden müssen. Aber was für ein Zeitraum soll das 
sein? Genügt dazu ein Jahr, oder müssen mehrere .labre in 
Betracht gezogen werden, und wenn das Letztere der Fall ist, 
blos die .Jahre vor Jhibliciriing des Gesetzes oder, vielhuebt 
auch ein gewisser Zeitraum nachher ? Die Bedeutung all’dieser 
Rragen soll später untersucht werden. Die Controverse beziebf 
sieb aber gar nicht auf diese. Es wird vielmehr bestritten, 
dass man überhaupt derart vorgeheu darf, und die Werth- 
relation, nach welcher die Umreebnung aller Zahlungi n eifol
	        
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