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speciell stipnlirte Münze handelt — der Contract immer nur
auf AVährnngsgeld geschlossen worden war, gleichviel ans
welchem Metalle dieses geprägt war. Das Gesetz erfüllt also
nur die von beiden Paciscenten ganz unzweifelhaft gehegte
Absicht, wenn es ihnen nicht das bestimmte (Quantum
des aushediingenen Münzmetalls, sondern das Werth ■uj ui-
valent an neuem Währiiugsgelde ziisjiricht. Denn hätten
die Paciscenten zur Zeit des ( :ontractsahschl usses gewusst,
dass zur Zeit der Erfüllung das Münzmetall gewechselt
sein würde, so hätten sie ohne Frage auf die neue Münze
contrahirt.
Die Gesetzgebung liât also heim AVähriingswechsel Schuld
ner und Gläubiger zu verpflichten, nach einer genau und sorg
fältig zu ermittelnden Werthrelation im neuen ]\Iünznietall
Zahlung zu leisten und zu empfangen, und diese Verpflichtung
gilt dann auch selhstverstäudlich für alle Contractsverhältnisse
des Staates. Auch besteht über dieses Recht und diese Pfliclit
der Staatsgewalt kaum ein Zweifel; bestritten wird aber merk
würdigerweise gerade dasjenige, was als das am wenigsten
Zweifelhafte gelten sollte, nämlieh dass die Werth relation
nach den zur Zeit des Währungswechsels herr.schmiden
Marktverhältnissen festgestellt werden müsse. Wenn blos
darüber eine Controverse bestände, in welcher Weise diese zur
Zeit geltende Marktrelation festzustellen sei, so wäre dies er
klärlich, denn in der That steht man hier vor einer Frage so
schwieriger Natur, dass dieselbe vollkommen befriedig<md gar
nicht gelöst werden kann. Offenbar kann als Werthrelation
zur Zeit des Währungswechsels nicht der (amrs am läge dei
Publication des betreffenden (Gesetzes betrachtet werden, es
wird vielmehr der Durehsebnitt aus einem längeren Zeiträume
gezogen werden müssen. Aber was für ein Zeitraum soll das
sein? Genügt dazu ein Jahr, oder müssen mehrere .labre in
Betracht gezogen werden, und wenn das Letztere der Fall ist,
blos die .Jahre vor Jhibliciriing des Gesetzes oder, vielhuebt
auch ein gewisser Zeitraum nachher ? Die Bedeutung all’dieser
Rragen soll später untersucht werden. Die Controverse beziebf
sieb aber gar nicht auf diese. Es wird vielmehr bestritten,
dass man überhaupt derart vorgeheu darf, und die Werth-
relation, nach welcher die Umreebnung aller Zahlungi n eifol