Full text: Der Wald und seine Arbeiter

Bezirk, 
für welchen der Tarif 
Geltung hat 
Arbeitszeit 
Zuschlag 
für 
Ueberstunden 
Zuschlag 
für 
Sonntagsarbeit 
Schwarzburg-Son- 
dershausen. Unter 
herrschaft 
8 Stunden, in dringenden Fällen 
Ueberstunden zulässig 
50 »/o 
Keine Bestim 
mungen im 
Tarif 
Mecklbg.-Schwerin 
Für die Sommermonate 8 Std. 
Keine Bestim 
mungen im 
Tarif 
Keine Besinn-- 
mungen im 
Tarif 
Mecklbg.-Strelitz. F. 
d. Stargardt. Kreis 
Für die Sommermonate 8 Std. 
25 »A, 
Keine Bestim- 
mungen im 
Tarif 
Heffen-Darmstadt 
8 Stunden. Ist der Weg zur 
Arbeitsstelle wie von derselben 
weiter als 3 kni, so ist die 
Mehrwegezeit als Arbeitszeit 
zu zahlen 
Keine Bestim 
mungen im 
Tarif 
Keine Bestim 
mungen im 
Tarif 
Freistaat Koburg 
8 Stunden, für Kulturarbeiter 
10 Stunden zulässig 
50»/«,f. Kultur 
arbeiter 20 °/o 
Doppelter 
Stundenlohn 
Kreis Oberbarnim. 
Privatforsten 
8 Stunden 
Keine Bestim 
mungen im 
Tarif 
Keine Bestim 
mungen im 
Tarif 
Forstamt Heidelberg 
8 Stunden 
Keine Bestim 
mungen im 
Tarif 
Keine Bestim 
mungen im 
Tarif 
Fürst!. Schaumburg- 
Lippisch.Forstverw. 
8 Stunden, bei Kulturarbeiten 
10 Stunden zulässig 
1,50 Mt. für die 
Ueberstunde 
Keine Bestim 
mungen im 
Tarif 
Oberförsterei Stein 
krug in Hannover 
8 Stunden 
Keine Bestim 
mungen im 
Tarif 
Keine Bestim 
mungen im 
Tarif 
Bezirksarbeitsge- 
meinfch. d. Amtsh. 
u. Stadt Plauen 
iir Sachsen 
Keine Arbeitszeit festgelegt 
Männer über 
21 I. 75 Pf., 
Frauen über 
18 I. 40 Pf. 
IüugereLeute 
erhalten einen 
Zuschlag pro 
zentual i.Ver- 
gleich der für 
Männer fest 
gelegten Sätze 
Sonutagsarb. 
für über 211. 
alte Männer 
80 Pf., für 
Frauen über 
18 I. 50 Pf. 
Stadt Warstein in 
Westfalen 
8 Stunden. Ist die Arbeits 
stelle über 4 km von der 
Wohnung entfernt, beträgt 
die Arbeitszeit 7 Stunden 
50 % 
Doppelter 
Stuudenlohn 
Badisch.Waldbesttzer- 
Verband 
8 Stunden 
25 o/o 
Keine Bestim 
mungen im 
Tarif
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.