Full text : Der Wald und seine Arbeiter

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Bezirk,  für  welchen
der  Tarif  gilt

Holz-  und  Deputatliefernng

Urlaubsgewährung
unter  Fortzahlung
des  Lohnes

Sachsen-Meiningen

Keine  Bestimmungen  im  Tarif.

Bei  200  Arbeitstagen  im
Jahre  bei  1—-3jährigen
Beschäftigung  2  Tage,
bei  3—5  jähriger  Beschäftigung ­
  4  Tage,  bei
über  8  jährig.  Beschäftigung ­
  6  Tage.

Freistaat  Gotha.
1  Staatsforstverwaltung ­
  und  Landesvcrmögensverwalt.


4  rm  Feuerholz  gegen  Gewinnungskosten. ­
  Abfallholz  und  Hackspäne  unentgeltlich. ­
  —  Deputat  wird  nicht
gewährt.

Bei  200  Arbeitstagen  im
Jahr  9  Tage  Urlaub.

Schwarzburg-Rudolstadt.
  Oberherrsch.

Leseholz  kann  an  jedem  Arbeitstag
mitgenommen  werden.  Für  weiteres
Holz  muß  der  Preis  gezahlt  werden,
wie  für  Beamte  gültig.  —  Deputat
wird  nicht  gewährt.

Bei  100  Arbeitstagen  im
Vorjahre  3  Tage,  bei
ISOArbeitstagen  4Tage
und  bei  200  Arbeitstagen ­
  6  Tage  Urlaub.

Schwarzburg-Rudolstadt ­
  f.  die  Staatsforsten ­
  Rathsfeld
und  Seega.

Sportelholz  unentgeltlich,  für  100  fertiggestellter ­
  Festmeter  Nutzstücke  und  der
Festmaffe  der  fertiggestellten  Raummeter ­
  Brennholz  je  3  rm  Brennwalzen ­
  II.  Klasse  und  für  100  aufbereitete ­
  ReistgwelleN  je  3  Reisigwellen,
jedoch  jährlich  nicht  mehr  als  insgesamt ­
  5  rm  Walzen,  außerdem  noch
2  rm  zum  Taxpreise.  —  Deputat
wird  nicht  gewährt.

Bei  mindestens  100  geleisteten ­
  Arbeitstagen  im
Jahre  3  Tage,  bei  ISO
Arbeitstagen  4  Tage^
und  bei  200  Arbeitstagen
  6  Tage  Urlaub.

Schwarzburg-Sondershauscn.
  Oberherrschaft ­


Keine  Bestimmungen  im  Tarif.

Jeder  ständige  Waldarbeiter ­
  erhält  pro  Jahr
6  Tage  Urlaub.

Schwarzburg-Sondershausen.
  Unterherrschaft ­


Jeder  Haushalt  erhält  6  rm  Späne
und  6  km  Genistwellen,  jeder  nicht'
selbständige  Holzhauer  die  Hälfte  zu
dem  Preise  v.  2  Mk.  pro  Raummeter.

Bei  100  Arbeitstagen  im
Jahre  3  Tage,  bei  ISO
Arbeitstagen  4  Tage
und  bei  200  Arbeitstagen ­
  6  Tage  Urlaub.

Mecklenburg-Schwerin


Gegen  Erstattung  der  Werbekosten  ab
Wald  an  Knüppel  oder  Ausschußholz
bei  einer  Arbeitszeit  von  mindestens:
240  Tagen  12  rm  160  Tagen  8  rm
220  „  11  „  140  „  7  „
200  „  10  „  120  „  6  „
180  „  9  „  100  „  5  „
Mehrbedarf  zu  Taxpreis  bis  zu  16  rm
einschl.  Deputat.  —  Deputat:  Soweit
vorhanden  0,20  ha  Wiese  für  5  Mk.,
Waldwiese  für  eine  Kuh  und  Kalb
für  6  Mk.  Streu  bis  zu  20  Raummeter ­
  zur  Selbstwerbung  unentgeltl.

Urlaub  wird  nicht  gewährt. ­


Mecklenburg-Strelitz

Bei  Freibrennholz  bleibt  es  bei  den
früheren  Bestimmungen.  —  Prämien
39  Mk.  und  Strenwerbung  wie  bisher.

Urlaub  wird  nicht  gewährt. ­

            
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