Full text: Der Wald und seine Arbeiter

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Bezirk, für welchen 
der Tarif gilt 
Beihilfe beim 
Numerieren 
und Abposten 
Hilfeleistung 
bei 
Unglücksfällen 
Wann wird 
Akkord 
verrechnet 
Lohnzahlung 
Klosterforstreviere im 
Reg.-Bcz. Hildes 
heini u. Hannover 
BeiHolzeinschl. 
erhält derBor- 
' arbeitet Ver 
gütung v. 3 v. 
H. Bei ander. 
Verding-Arb- 
beiten i v. H. 
aus Staats 
mitteln 
Verbandskästen 
und Material 
wird geliefert 
Jeder einzelne 
Akkord wird 
abgerechnet 
14 tägig 
Oberförsterei Dianen- 
berg, Rüden und 
Boggusch im Reg.- 
Bez.Marienwerder 
in Westpreußcn 
Keine Bestim 
mungen im 
Tarif 
Anschaffung 
einesBerbands- 
kastens wird 
beantragt 
Keine Bestim- 
nmngen im 
Tarif 
14r tägig 
In einigen Tarifen befinden sich Bestimmungen, die wir am Schluß dieses 
. Kapitels noch anführen und deren Beachtung wir bei Nenabschluß von Ver 
trägen empfehlen möchten. Im Freistaat Sachsen befindet sich folgende Be 
stimmung im Tarif: Nach schweren Krankheiten kann den Waldarbeitern ein 
Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Lohnes gewährt werden unter der 
Voraussetzung, daß die Krankenunterstützung vor Antritt des. Urlaubes auf 
hört, demnach der betreffende Arbeiter zwar wieder erwerbsfähig ist, aber 
nach ärztlichem Gutachten noch sehr der Erholung bedarf. Außerdem wird 
Lohn ohne geleistete Arbeit nach dem tarifmäßigen Stundenlohn gezahlt: 
1. Bei Erfüllung der Pflichten als Schöffe oder Geschworener, zur Wahr 
nehmung von behördlichen Terminen als Zeuge, Sachverständiger oder Vormund. 
2. Bei Feuerlöschdienst auf Grund öffentlicher Verpflichtung (Pflichtfeuerwehr). 
3. Bei Ablegung der Prüfung zur Annahme als Hilfsforstwart. 
4. Bei dienstlich angeordneten ärztlichen Untersuchungen oder Ausbildungs 
kursen. 
5. Bei Teilnahme an Reichstags-, Volkskammer- oder Gemeindewahlen. 
6. Bei anderen dringenden persönlichen Abhaltungen, insbesondere.zur 
Wahrnehmung gerichtlicher Termine, zur Erledigung standesamtlicher Ange- 
legenheiten sowie bei Geburten, Todesfällen und schweren Erkrankungen in der 
eigenen Familie. 
7. Bei Beerdigung von vorgesetzten Beamten oder von Arbeitern oder deren 
Frauen und Witwen, sofern die Teilnahme angeordnet wird. 
8. Beim Umzug Verheirateter. 
Eine ähnliche Bestimmung befindet sich im badischen. Tarif: 
Für die ständigen Tagelohnarbeiter mit mindestens 200 Arbeitstagen im 
Jahre findet, für den Fall einer durch Unfall oder durch Krankheit verursachten 
Erwerbsunfähigkeit § 616 BGB. insoweit Anwendung, als der Lohn unter 
Abzug der nichtgesetzlichen Leistungen und der Versicherungsbeiträge für die 
Dauer von sechs Wochen weitergezahlt wird. Ferner wird diesen ständigen 
Arbeitern der Lohn, abzüglich etwaiger Vergütungen auch gezahlt: 
1. Bei Aufsuchen eines Arztes. 
2. Bei Gerichteternünen, zu denen sie als Zeuge geladen sind. 
3. Bei öffentlichen Wahlen. 
4. Bei Vorladung von Behörden. 
5. Bei Geburts- und Todesfällen in der Familie (Eltern, Kinder, Ehefrau).
	        
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