Object: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

statt dessen unvollständige und mangelhafte Durch 
führung verantwortlich zu machen. 
Es ist dies eine Thatsache, welche die Aufmerksamkeit 
aller, welche um das öffentliche Wohl besorgt sind, ans die 
dringende Nothwendigkeit hier Wandel zu schaffen, lenken 
sollte, denn es ist ja geradezu beschämend, dass der Mangel 
der Durchführung langst vorhandener und präciser Normen 
den Grund zu einer so verhängnisvollen Verschiedenheit der 
Ergebnisse der Strafrechtspflege gelegt hat*). 
Eine Erklärung dafür, dass in Österreich eine so ganz 
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wie wir oben gesehen haben, die Errichtung und Erhaltung 
solcher Besserungsanstalten als eine Angelegenheit der ein 
zelnen Königreiche und Länder erklärt und hat den Staat 
lediglich zu einer Beitragsleistnng zur Errichtung solcher 
Anstalten verpflichtet. 
Durch diese Bestimmung wurde ein Verhältnis ge 
schaffen, das von vornherein die Entwicklung der Besserungs 
anstalten wesentlich gefährden musste. 
Nichts ist eben unzweckmäßiger, als die materielle Sorge 
für ein bestimmtes Institut auf verschiedene Organismen zu 
übertragen, ohne nicht auch zugleich die Grenzen der 
beiderseitigen Rechte unb Verbindlichkeiten aufs 
Genaueste zu bemessen und festzustellen. 
In einem solchen Falle tritt nicht ein wechselseitiger 
werkthätiger Eifer zur Erfüllung einer gemeinsamen Auf 
gabe zu Tage, sondern weit eher das Gegentheil, da nie 
mand der Schaffenslust des andern ein materielles Opfer 
aus dem Seinigen zu bringen bereit ist. 
*) In dieser Weise wird auch der jüngste Erlass des Justiz 
ministeriums von: 10. November 1803, so löblich die Tendenzen sind, 
die er verfolgt, entweder gar nicht oder nur in sehr mangelhafter Weise 
zur Ausführung gelangen. Der Eifer der Gerichte die Bestimmungen 
desselben zu verwirklichen, wird allgemach erkalten, sobald dieselben die 
Überzeugung gewonnen haben werden, dass es an geeigneten „Familien" 
und an Besserungsanstalten fehle, um die delictische und arg verwahr 
loste Jugend zu unterbringen.
	        
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