Full text : Der Wald und seine Arbeiter

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§  2.
Die  regelmäßige  tägliche  Arbeitszeit,  ausschließlich  der  Pausen,  beträgt  acht
Stunden.  Arbeiten  der  Holznachzucht  (alle  Forstbesserungsarbeiten,  besonders
Kulturarbeiten)  sind  bis  zu  10  Stunden  zulässig.  Die  beiden  überschießenden
Stunden  gelten  als  Ueberstunden.  An-  und  Abmarschvergütung  fallen  bis
zu  3  km  weg,  bei  rein  landwirtschaftlichen  Arbeiten  werden  sie  gewährt.
Außerdem  kann  in  der  Forstarbeit  bei  außergewöhnlich  ungünstigen  Verhältnissen ­
  eine  Wegevergütung  gewährt  werden.
Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen  sind  nach  Anhörung
der  gesetzlichen  Vertretung  der  Arbeiterschaft  zu  regeln.  Die  festgesetzte  Arbeitszeit ­
  ist  genau  einzuhalten.
Denjenigen  Arbeitern,  die  länger  als  200  Tage  im  Jahr  gearbeitet  haben,
wird  nach  zweijähriger  Dienstzeit  ein  jährlicher  Erholungsurlaub  von  drei
Tagen  bei  Weitergewährung  des  Tagelvhnes  bewilligt.  Bescheinigte  Krankheitszeit ­
  gilt  im  Sinne  dieses  Paragraphen  als  Arbeitszeit.
8  3.
Die  Stundenlöhne  für  vollarbeitsfähige  männliche  Arbeiter,  sofern  sie  keine
besonderen  Fehler  und  Gebrechen  haben,  betragen  im  Alter  von  14—15  Jahren
0,60  Mk.,  im  Alter  von  15—16  Jahren  0,65  Alk.,  im  Alter  von  16—20  Jahren
1,25  Mk.,  im  Alter  von  über  20  Jahren  1,50  Mk.;  für  vollarbeitsfühige  Arbeiterinnen ­
  im  Alter  von  14—16  Jahren  0,40  Mk.,  im  Alter  von  16—18  Jahren
0,70  Mk.,  im  Alter  über  18  Jahren  0,90  Mk.
Männliche  Arbeiter  (nur  Haushaltungsvorstünde)  erhalten  außerdem  freie
Wohnung  mit  den  dazu  gehörigen  Ländereien  im  jetzigen  Umfang  oder  130  Mk.
Mietsentschädigung,  wenn  200  Arbeitstage  im  Jahre  geleistet  und  100  Mk.,
wenn  150  Tage  geleistet  sind.  Die  Lohnfestsetzung  für  Minderleistungsfähige
wird  unter  Mitwirkung  des  Arbeiterausschnffes  oder  des  Vertrauensmannes
festgesetzt.  Bisherige  Vergünstigungen  für  ständige  Arbeiter  (Männer  und
Frauen)  wie  Brennholz  zu  den  Werbungskosten,  Beerenkarten  frei,  bleiben
bestehen.  Wo  Bauholz  bis  zu  einem  Feftnreter  gewährt  wurde,  soll  es  zum
Preise  von  100  Mk.  pro.Festmeter  angerechnet  werden.
8  4.
Ueberstunden  sind  mit  einem  Aufschlag  von  50  Prozent  des  Stundenlohnes
zu  vergüten.  Für  Sonntagsarbeit  ist  der  doppelte  Stundenlohn  zu  zahlen.
Für  Feuerwache  und  Löschdienst,  sowie  durch  höhere  Gewalt  bedingte  Arbeiten
ist  bei  Sonntagsarbeit  und  bei  Ueberstunden  in  der  Woche  ein  Aufschlag  von
20  Prozent  des  Stundenlohnes  zu  gewähren.  Bei  Kulturarbeiten  und  Arbeiten
der  Holznachzucht  gelten  als  Ueberstunden  die  über  acht  Stunden  hinausgehende
Arbeitszeit,  sie  werden  mit  20  Prozent  mehr  vergütet.
Das  Füttern  und  Pflegen  der  Arbeitstiere  ist  außer  der  festgesetzten  Arbeitszeit, ­
  wie  es  der  Betrieb  erfordert,  zu  leisten.  Für  dasselbe  werden  die  Sätze
für  Ueberstunden  und  Sonntagsarbeit  nicht  gewährt.
Diese  Arbeit  ist  also  Sonn-  und  Wochentags  nach  dem  festgesetzten  Stundenlohn ­
  zu  leisten.
8  5.
Akkordlöhne  sind  so  zu  bemessen,  daß  ein  geübter  und  fleißiger  Forstarbeiter
im  Durchschnitt  bei  acht  Stunden  Arbeitszeit  30  Prozent  über  den  Achtftunden-Tagelohn
  der  betreffenden  Tarifklasse  erzielen  muß.
Die  Akkordsätze  wurden  betriebsweise  vereinbart.
§  6.
Für  Abnutzung  des  Handwerkzeuges  wird  ständigen  Arbeitern  eine  Entschädigung ­
  von  70  Prozent  gewährt,  zahlbar  zwischen  April  und  Juni  jeden  Jahres.
            
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