Full text : Der Wald und seine Arbeiter

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5.  Freie  Holzabgabe  an  die  Arbeiter  und  Arbeiterinnen.
a>  Ständige  Forstarbeiter,  auch  die  alten  nicht  mehr  vollkräftigen  mit  eigenem
Herd  erhalten  5'm  Knüppel,  hart,  15  m  Reiser  !,  hart,  oder  8  m  Knüppel,
weich,  20  m  Reiser  I,  weich,  evtl,  teils  hart,  teils  weich.
b)  Vollkräftige  Holzhauer,  welche  wenigstens  acht  Wochen  gearbeitet  haben,  erhalten ­
  für  die  Woche  1  m  Reiser  I,  hart,  oder  lh<  m  Reiser  I,  weich,
jedoch  nicht  mehr  als  16  m  Reiser  I,  hart,  oder  20  in  Reiser  I,  weich.
c)  Kultnrarbeiter.  Männer  und  Arbeiterinnen  erhalten  für  die  Woche  1  m
Reiser  I,  hart  oder  weich,  nach  Vorrat  bis  4  m.  Das  Mitnehmen  von  Holz
am  Feierabend  bleibt  streng  verboten.  Die  Abgabe  von  Zackholz  (Fudderholz)
  fällt  fort.  Die  Hälfte  des  Reiserholzes  wird  in  der  Zeit  vom  Januar
bis  Februar  geliefert.
6.  Tagelohn.  Für  vollkräftige  Männer  pro  Stunde  1,50  Mt.,  für  alte
Männer  pro  Stunde  1  Mk.,  für  Frauen  pro  Stunde  0,75  Mk.,  jugendliche
Arbeiter  im  Alter  von  14,  15,  IE  Jahren  pry  Stunde  0,75  Mk.,  im  Alter
von  17,  18—20  Jahren  pro  Stunde  1  Mk.  Für  jüngere  Arbeitskräfte  pro
Tag  2,50  Mk.
'Der  Arbeiterausschuß  soll  im  Zweifelsfalle  in  Gemeinschaft  mit  der  Forstverwaltung ­
  darüber  entscheiden,  ob  jugendliche  Arbeiter  unter  20  Jahren  als
vollkräftig  anzusehen  sind.  Sind  sie  vollkräftig,  so  soll  auch  der  Lohnsatz  für
vollkräftige  Arbeiter  gezahlt  werden.  Auf  gleiche  Weise  ist  zu  entscheiden,  ob
Leute  als  alte  Männer  anzusehen  sind,
7.  Ferien.  Vollwertige  Arbeiter  und  alte  ständige  Forstarbeiter,  die
mindestens  zwei  volle  Jahre  in  der  Forst  tätig  waren,  erhalten  drei  Tage
Urlaub  pro  Jahr,  bei  fünfjähriger  Tätigkeit  sechs  Tage.  Hat  die  Forstverwaltung ­
  zum  Sommer  keine  Arbeit,  so  daß  der  Arbeiter  sich  anderweitig  Arbeit
suchen  muß,  oder  von  der  Forstverwaltung  andere  angewiesen  wird,  gilt  dies
ebenso  wie  Krankheit  nicht  als  Unterbrechung  der  Forstarbeit.  Die  Ferientage
kann  der  Arbeiter  sich  im  darauffolgenden  Jahr  beliebig  verteilen,  muß  aber
bei  seinem  Förster  vorher  Meldung  machen.
In  die  Kulturzeit  dürfen  Ferientage  nicht  fallen.  Die  Ferientage  werden
in  Tagelohn  gezahlt.
8.  Arbeiter  in  staatlicher  Wohnung  erhalten  den  gleichen  Lohn  wie
der  freie  Forstarbeiter.  Für  Wohnung,  Acker-  und  Wiesenland  hat  er  die
von  der  dazu  eingesetzten  Kommission  angesetzten  Sätze  zu  bezahlen.  Diese
Sätze  werden  den  Arbeitern  schriftlich  von  der  Forstverwaltung  mitgeteilt.
9.  K  u  l  t  u  r  a  r  b  e  i  t.  Akkord  bei  Kulturarbeiten  wird  von  Fall  zu  Fall  vereinbart. ­
  Sonstige  Akkordlöhne  werden  laut  des  anliegenden  Haulohntarifs  gezahlt.
10.  Alte  Leute,  die  langjährig  in  der  Forst  tätig  waren  und  zum
Holzhauen  nicht  mehr  rüstig  genug  sind,  sollen  nach  Möglichkeit  in  Tagelohn
beschäftigt  werden.
11.  Lohnabschlagzahlung.  Für  Stücklohn  wird  neben  dem  Geldbetrag ­
  auch  die  in  Frage  kommende  Holzmenge  benannt.  Der  Betrag,  der
einbehalten  wird,  darf  am  Ende  des  halben  Jahres  20  Mk.  nicht  übersteigen.
12.  Arbeiter  ans  schuß.  In  jeder  Oberförsterei  besteht  ein  Arbeiterausschuß, ­
  der  aus  der  Mitte  der  Arbeiter  laut  der  zustehenden  Verordnung  gewählt ­
  ist.  Streitfälle,  die  zwischen  den  Arbeiterausschüssen  und  der  Forstverwaltung ­
  nicht  entschieden  werden  können-,  sind  an  den  Schlichtungsausschuß
nach  Neustrelitz  weiterzugeben.
Dem  Schlichtungsausschuß  werden  Vorschläge  für  umständige  Vertreter  aus
Forstarbeiterkreisen  seitens  der  Gauleitung  gemacht.
            
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