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erzielten Mehreinnahmen aus den staatlichen Oktrois der Gemeindekasse
zugute kommen x ).
Eom und Neapel nehmen in bezug auf die Verbrauchsbesteuerung
eine Sonderstellung ein, insofern hier der staatliche und gemeindliche
Oktroi nicht, wie sonst, durch die Gemeinde, sondern
durch den Staat und zwar in eigener Regie erhoben und verwaltet
wird * 2 3 ).
2. Die gegenwärtige Regelung des dazio di consumo.
I. Die grundlegende Rechtsquelle für den dazio di consumo ist
das Kommunal- und Provinzialgesetz. Nach Art. 180 Ziff. 1 u. 2
desselben sind die Gemeinden ermächtigt, „dazi di consumo zu erheben
nach den Modi und in den Grenzen, welche die Spezialgesetze
vorschreiben, auf Eßwaren und Getränke, sofern sie nicht mit staatlichen
Dazi belastet sind, auf Futtermittel, Brennstoffe, Baumaterialien
und auf andere ähnliche Objekte lokalen Konsums“ („altre materie di
consumo locale di natura analoga ai generi suindicati“). Die Transitwaren
sind von jeder lokalen Besteuerung ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Gemeinden sind außerdem befugt, „einen Zuschlag auf die zugunsten
des Staates mit dazio di consumo belasteten Objekte innerhalb
der von den Spezialgesetzen festgesetzten Grenzen zu erheben“
s ).
Zur Durchführung des dazio di consumo sind Spezialgesetze und
Reglements ergangen. Die Materie ist gegenwärtig geregelt in dem
Dazi-Gesetz (testo unico), genehmigt durch königliches Dekret vom
7. Mai 1908, Nr. 248 4 ), und in dem Generalreglement, genehmigt
durch königliches Dekret vom 17. Juni 1907, Nr. 455 5 ).
TT. 1. Es werden drei Arten von dazi di consumo unterschieden
: 1. staatliche, 2. Zuschlagsdazi (addizionali) und 3. Gemeinde-*)
Im Jahre 1908 erbrachte der staatliche dazio consumo im ganzen Königreich
einen Reinertrag von insgesamt 94166217 L. Davon entfielen auf an den
Staat geschuldete Kanons 48951252 L., so daß der den Gemeinden verbleibende
Überschuß 45214965 L. betrug.
2 ) Für Rom beträgt der vom Staat für den Gemeindedazio zu zahlende jährliche
Kanon 15 Mill. L., überdies erhält die Gemeinde die Hälfte der Nettoüberschüsse
(Art. 4 des Ges. v. 8. Juli 1904, Nr. 320).
3 ) Vgl. Art. 180 oben Seite 23/24.
4 ) Veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale (Nr. 147) unter dem 24. Juni 1908.
6 ) Veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale (Nr. 172) unter dem 24. Juli 1909.