Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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erzielten  Mehreinnahmen  aus  den  staatlichen  Oktrois  der  Gemeindekasse ­
  zugute  kommen x ).
Eom  und  Neapel  nehmen  in  bezug  auf  die  Verbrauchsbesteuerung
  eine  Sonderstellung  ein,  insofern  hier  der  staatliche  und  gemeindliche ­
  Oktroi  nicht,  wie  sonst,  durch  die  Gemeinde,  sondern
durch  den  Staat  und  zwar  in  eigener  Regie  erhoben  und  verwaltet
wird *  2  3 ).
2.  Die  gegenwärtige  Regelung  des  dazio  di  consumo.
I.  Die  grundlegende  Rechtsquelle  für  den  dazio  di  consumo  ist
das  Kommunal-  und  Provinzialgesetz.  Nach  Art.  180  Ziff.  1  u.  2
desselben  sind  die  Gemeinden  ermächtigt,  „dazi  di  consumo  zu  erheben ­
  nach  den  Modi  und  in  den  Grenzen,  welche  die  Spezialgesetze
vorschreiben,  auf  Eßwaren  und  Getränke,  sofern  sie  nicht  mit  staatlichen ­
  Dazi  belastet  sind,  auf  Futtermittel,  Brennstoffe,  Baumaterialien
und  auf  andere  ähnliche  Objekte  lokalen  Konsums“  („altre  materie  di
consumo  locale  di  natura  analoga  ai  generi  suindicati“).  Die  Transitwaren ­
  sind  von  jeder  lokalen  Besteuerung  ausdrücklich  ausgeschlossen.
Die  Gemeinden  sind  außerdem  befugt,  „einen  Zuschlag  auf  die  zugunsten ­
  des  Staates  mit  dazio  di  consumo  belasteten  Objekte  innerhalb ­
  der  von  den  Spezialgesetzen  festgesetzten  Grenzen  zu  erheben“ ­
  s ).
Zur  Durchführung  des  dazio  di  consumo  sind  Spezialgesetze  und
Reglements  ergangen.  Die  Materie  ist  gegenwärtig  geregelt  in  dem
Dazi-Gesetz  (testo  unico),  genehmigt  durch  königliches  Dekret  vom
7.  Mai  1908,  Nr.  248  4 ),  und  in  dem  Generalreglement,  genehmigt
durch  königliches  Dekret  vom  17.  Juni  1907,  Nr.  455  5 ).
TT.  1.  Es  werden  drei  Arten  von  dazi  di  consumo  unterschieden ­
  :  1.  staatliche,  2.  Zuschlagsdazi  (addizionali)  und  3.  Gemeinde-*)

  Im  Jahre  1908  erbrachte  der  staatliche  dazio  consumo  im  ganzen  Königreich ­
  einen  Reinertrag  von  insgesamt  94166217  L.  Davon  entfielen  auf  an  den
Staat  geschuldete  Kanons  48951252  L.,  so  daß  der  den  Gemeinden  verbleibende
Überschuß  45214965  L.  betrug.
2 )  Für  Rom  beträgt  der  vom  Staat  für  den  Gemeindedazio  zu  zahlende  jährliche ­
  Kanon  15  Mill.  L.,  überdies  erhält  die  Gemeinde  die  Hälfte  der  Nettoüberschüsse ­
  (Art.  4  des  Ges.  v.  8.  Juli  1904,  Nr.  320).
3 )  Vgl.  Art.  180  oben  Seite  23/24.
4 )  Veröffentlicht  in  der  Gazzetta  Ufficiale  (Nr.  147)  unter  dem  24.  Juni  1908.
6 )  Veröffentlicht  in  der  Gazzetta  Ufficiale  (Nr.  172)  unter  dem  24.  Juli  1909.
            
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