Minimallöhne.
125
nchmer einen solchen Grund abgeben, namentlich dann, wenn
sie diese auf Grund eines staatlichen Privilegs erreicht haben.
Solcher Art ist die „Ziem protectio n" australischer Staaten,
welche die Gewährung von Schutzzoll oder Produktionsprämien
an die Verwendung ryeißer Arbeiter (Schutz gegen farbige Arbeit!)
zu „angemessenen Löhnen" knüpft. Auch Deutschland hat
diesen Weg in dem Aaligesetz d o nt 25. Mai lstlO beschritten.
Dieses Gesetz, zu dem später mehrfache Ergänzungen
erfolgt sind, gewährt den Raliproduzenten gewisse Vorteile, die
dem einzelnen Werk nack Maßgabe seiner „Beteiligungsziffer"
zustehen. Sinkt nun auf einem Aaliwerk der Lohn für. eine
Arbeiterklasse unter den Durchschnittslohn der Jahre <907/09, so
wird die Beteiligungsziffer im gleichen Maße für das folgende
Jahr gekürzt, und zwar mindestens um to%, das gleiche tritt ein,
wenn die regelmäßige Arbeitszeit über die des Jahres <909 steigt.
Das sind weitgehende Eingriffe in die Lohngestaltung, die aber
doch sowohl bei der Heimarbeit wie in den australischen und
deutschen Fällen'der New protection in der. besonderen Sachlage
ihre Begründung finden. Aber selbst ohne solche besondere Begründung,
Stnsa.ch im Interesse des allgemeinen Staatswohls
haben in allerjüngster Zeit autoritäre Lohnregelungen stattgefunden.
In Australien geschah dies unter dem Einfluß der
herrschenden Arbeitetklasse; der erste Fall, daß ein rein bürgerlicher
Staat diesen vielleicht verhängnisvollen Schritt zu tun
gewagt hat, ereignete sich in Großbritannien im Frühjahr
<9<2 auf Anlaß des großen Bergarbeiterstreiks. Das nach
einer Debatte von wenigen Tagen angenommene Mindestlohngesetz
für Bergarbeiter vom 29. März <9<2
bestimmt, daß Mindestlöhne festzusetzen sind, die jeweilig für bestimmte
Bezirke Geltung haben sollen; die Festsetzung erfolgt
durch Bezirksausschüsse, in denen Bergarbeiter und Bergwcrksunternehmer
des Bezirks nach Ermessen des Sandelsantts „gerecht
und angemessen" vertreten sind, unter Vorsitz eines Unabhängigen.
Mit diesem Gesetze knüpft Großbritannien die Fäden der. Entwicklung
wieder an,, welche die neu aufkommende liberale Wirtschaftslehre
im 18. Jahrhundert zerriß, wenn es damals der
Friedensrichter war, welcher die Löhne festsetzte, während jetzt
eine Selbstverwaltungsorganisation vom Staate mit dieser Aufgabe
betraut ist, so entspricht dies den veränderten politischen Anschauungen;
wirtschaftlich ist .ber Unterschied nicht ins Gewicht