Full text: Einführung in die Volkswirtschaftslehre

482 Vierter Teil. Weltwirtschaft und Handelspolitik. III. Sonstige Kernfragen. 
etwas mehr abhalten. Man muß zeitweise sich den andern Staaten und Volkswirt 
schaften auf dem Boden der Rechtsgleichheit nähern, zeitweise aber auch alle verfüg 
baren Machtmittel benutzen, um auf einer Arena, die stets ein Kampfplatz bleibt, nicht 
niedergeworfen zu werden, sondern den höchstmöglichen egoistischen Vorteil für die 
eigene Nation zu erringen. 
4. Handelsverträge. 
Von Karl Helfferich. 
Helfferich, Handelspolitik. Vorträge. Leipzig, Duncker L Humblot, 1901. S. 95—98- 
Handelsverträge find völkerrechtliche Verträge zwischen selbständigen Staaten, in 
denen die gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen geregelt werden. Sie können teil 
weise von Dingen handeln, die mit dem auswärtigen Handel nur in loser Beziehung 
stehen; sie können z. B. den Staatsangehörigen der Vertragsländer Niederlaffungs- 
freiheit und das Recht zum Gewerbebetrieb unter denselben Bedingungen gewähr 
leisten wie den eigenen Untertanen. Der wichtigste Inhalt der meisten Handels 
verträge beschäftigt sich jedoch mit dem gegenseitigen Warenverkehr der betreffenden 
Staaten; sie setzen die Bedingungen fest, unter welchen die verschiedenen Arten von 
Waren die Grenze passieren dürfen; und diese Bedingungen sind in den meisten 
Fällen die Zölle. Häufig wird ausdrücklich vereinbart, daß der Warenverkehr — 
abgesehen von Ausnahmefällen — nicht durch Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhr 
verbote gehemmt werden darf. Auf den zollpolitischen Vereinbarungen liegt durch 
aus der Schwerpunkt der modernen Handelsverträge. 
Jeder Vertrag beschränkt in gewisser Hinsicht die Autonomie der vertrag 
schließenden Staaten, er verpflichtet sie zu gewissen Handlungen und Unterlassungen. 
Das Verlangen nach autonomer Zollgesetzgebung bedeutet deshalb eine 
Abweisung jeder vertragsmäßigen Abmachung über die Zollpolitik. Das Verlangen 
nach einem autonomen Zolltarif wird damit begründet, der Staat müsse zur Wahrung 
der wirtschaftlichen Interessen der nationalen Produktion freie Hand behalten, er 
dürfe sich nicht dem Auslande gegenüber im Interesse des Auslandes binden. Es 
wird dabei übersehen, daß die Bindung niemals eine einseitige ist, daß jeder Vertrag, 
der überhaupt diesen Namen verdient, aus Leistung und Gegenleistung besteht. Das 
selbe Interesse, welches andere Staaten daran haben, daß ihr Handelsverkehr mit 
Deutschland auf einer gesicherten und vertragsmäßig festgelegten Basis beruht, — 
dasselbe Interesse haben wir daran, daß unsre Handelsbeziehungen mit dem Ausland 
auf eine stabile Grundlage gestellt werden. Dasselbe Interesse, das Rußland daran 
hat, in Deutschland nicht zu ungünstigeren Bedingungen mit seinem Getreide zugelassen 
zu sein als etwa Österreich oder Amerika, dasselbe Interesse hat die deutsche Maschinen 
industrie oder Lederindustrie daran, daß ihre Waren von Rußland nicht mit einein 
höheren Eingangszoll belastet werden als diejenigen französischer oder englischer 
Herkunft. Deshalb werden im allgemeinen stets beide vertragschließende Länder, 
wenn sie ihre Gesamtinteressen als maßgebend ansehen, bei einem Handelsvertrag 
ihren Vorteil finden. Allerdings, ein Handelsvertrag, mit dem alle die sich bekämpfen 
den und widerstreitenden Einzelinteressen innerhalb eines Staates zufrieden sind, 
ist eine Utopie, denn ohne Konzession kein Vorteil. 
Die Beschränkung der handelspolitischen Autonomie durch Handelsverträge kann 
dem Grade nach sehr verschieden sein. 
Einmal nach der Zeit, auf welche die Handelsverträge abgeschlossen werden. 
Handelsverträge, die jederzeit unter Jnnehaltung einer kurzbemessenen Kündigungs 
frist aufgehoben werden können, lassen der Autonomie einen sehr viel freieren Spiel-
	        
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