Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

4.  Handelsverträge.

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raum  als  Handelsverträge  auf  längere,  etwa  10  oder  12  jährige  Fristen  oder  gar  als
die  ohne  jede  zeitliche  Begrenzung  abgeschlossenen  sog.  ewigen  Handelsverträge.  Aber
dem  Vorteil  der  freieren  Bewegung  bei  den  kurzfristigen  Verträgen  steht  das  vitale
Interesse  der  Volkswirtschaft  an  stabilen  und  für  längere  Zeit  gesicherten  Grundlagen
für  den  Handelsverkehr  entgegen.  Jedes  Moment  der  Unsicherheit  ist  der  Entwicklung
geregelter  und  für  beide  Teile  vorteilhafter  Beziehungen  im  Wege;  und  natürlich
binden  sich  die  fremden  Staaten  nur  für  so  lange,  wie  wir  uns  auch  binden.  Die
geringere  Einschränkung  der  zollpolitischen  Autonomie  durch  kurze  Kündigungsfristen
läßt  sich  nur  unter  Preisgabe  dieses  ganz  besonders  wichtigen  Vorteils  der  vertragsmäßigen ­
  Regelung  erreichen.
Ebenso  wie  durch  ihre  Dauer  können  die  Handelsverträge  auch  durch  ihren
Inhalt  die  zollpolitische  Autonomie  in  sehr  verschiedenem  Grade  beschränken.  Der
wichtigste  Unterschied  in  dieser  Beziehung  ist  der  zwischen  Meistbegünstigungsverträgen
  und  Tarifverträgen.
Das  Wesen  der  Meistbegünstigungsverträge  oder  der  Meistbegünsttgungsklaujel
innerhalb  eines  Handelsvertrags  besteht  darin,  daß  die  vertragenden  Staaten  sich  zusagen, ­
  ihre  Angehörigen,  Waren  und  Schiffe  gegenseitig  nicht  ungünstiger  behandeln
zu  wollen  als  diejenigen  dritter  Staaten.  Bei  reinen  Meistbegünstigungsverträgen
bleiben  die  kontrahierenden  Staaten  in  bezug  auf  die  Festsetzung  ihrer  Zollsätze  autonom; ­
  sie  können  ihren  Zolltarif  beliebig  verändern,  nur  dürfen  sie  die  Waren  aus  dem
meistbegünstigten  Staat  nicht  mit  höheren  Zöllen  belegen  als  diejenigen  aus  irgendwelchen ­
  andern  Ländern.
Die  Ausdehnung  der  Meistbegünstigung  kann  mehr  oder  minder  beschränkt  sein.
Die  vor  1860  abgeschlossenen  Verträge  enthielten  meist  nur  eine  bedingte  Meistbegünstigung, ­
  in  dem  Sinn,  daß  sich  die  Vertragsstaaten  nur  diejenigen  Begünstigungen ­
  gegenüber  dritten  Staaten  ohne  weiteres  zusagten,  die  nicht  durch  ganz  bestimmte ­
  Gegenleistungen  seitens  des  dritten  Staates  erkauft  würden.  In  diesem
Sinn  legen  die  Vereinigten  Staaten  bekanntlich  ihren  vielumstrittenen  Vertrag  mit
dem  Deutschen  Zollverein  bezw.  mit  Preußen  aus.  —  Die  neueren  Meistbegünstigungsklauseln ­
  sind  meist  unbedingt.  Die  meistbegünstigten  Staaten  werden  ohne  weiteres
aller  Vorteile  teilhaftig,  die  andern  Staaten  zugesichert  werden.  Wenn  z.  B.  Deutschland ­
  mit  Argentinien  einen  Meistbegünstigungsvertrag  hat  und  es  schließt  mit  Rußland ­
  einen  Tarifvertrag,  der  die  Zollsätze  Rußland  gegenüber  ermäßigt,  so  treten
diese  Ermäßigungen  ohne  weiteres  Argentinien  gegenüber  in  Kraft.  Argentinien
aber,  das  nur  Meistbegünstigungsverträge  und  keine  Tarifverträge  abgeschlossen  hat,
kann  seine  Zollsätze  beliebig  erhöhen,  ohne  daß  Deutschland  mit  Zollerhöhungen  antworten ­
  kann.
In  Anbetracht  dieser  Tatsache  ist  es  erklärlich,  daß  vielfach  die  Meistbegünstigungsverträge ­
  sehr  ungünstig  beurteilt,  und  daß  Anträge  auf  ihre  Kündigung  laut
werden.  Aber  es  wird  dabei  in  der  Regel  ein  wichtiger  Umstand  vergessen.  Bei
dem  deutschen  Handel  mit  Argentinien  und  andern  Ländern,  vor  allem  mit  den  Vereinigten ­
  Staaten,  kommt  es  zwar  auch  natürlich  auf  die  absolute  Höhe  der  Zollsätze  an,
das  kann  nicht  bestritten  werden;  aber  noch  weit  mehr  kommt  es  daraus  an,  daß  Deutschland ­
  nicht  mit  höheren  Zollsätzen  belastet  wird  als  die  übrigen  mit  ihm  konkurrierenden
Staaten.  Eine  Zollerhöhung  in  den  Vereinigten  Staaten  und  Argentinien  kann  den
deutschen  Export  dorthin  einschränken;  eine  sog.  differenzielle  Behandlung  der  deutschen
Einfuhr  aber  müßte  den  deutschen  Export  vernichten  und  den  Absatzmarkt  den  Franzosen, ­
  Engländern  usw.  ausliefern.  Also,  wenn  wir  auch  ein  großes  Interesse  an  niedrigen
Zollsätzen  für  unsre  Ausfuhrwaren  haben,  so  ist  unser  Interesse  an  gleichen  Zollsätzen ­
  wie  denjenigen  für  Waren  aus  andern  Ländern  doch  noch  erheblich  größer.
Es  wäre  ja  am  besten,  es  ließe  sich  beides  erreichen;  aber  solange  sich  ein  Land,  das
            
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