fullscreen: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

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In dem auf der Grundlage des Antrages 14 sogleich 
nach dessen Annahme ausgearbeiteten Gesetzentwürfe blieb 
noch hinzuzufügen, welche Strafen den treffen sollten, der 
zum Zwecke der Zollhinterziehung eine unrichtige Rechnung 
oder Wertanmeldung ausstellt oder von den unrichtig 
ausgestellten Schriftstücken Gebrauch macht. Nach dem 
langen und oft mit großer Schärfe geführten Kampf 
um den Grundgedanken und die Technik des Wertbe 
steuerungssystems ist es um so erfreulicher, daran er 
innern zu können, daß zu keiner Zeit dieses Kampfes die 
Schwere der im § 1 h des Gesetzentwurfes (§ 10 des Ge 
setzes) vorgesehenen Strafen gemißbilligt worden ist, 
auch nicht im geringsten von den Interessenten selbst. 
Nach diesem Paragraphen wird, wer zum Zwecke der 
Zollhinterziehung unrichtige Wertanmeldungen oder Rech 
nungen ausstellt oder von ihnen Gebrauch macht, 
mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe 
bis hunderttausend Mark bestraft und kann nach Rechts 
kraft der Entscheidung durch die oberste Landesfinanz 
behörde bis zur Dauer von fünf Jahren aus dem Tabak 
gewerbe ausgeschlossen werden. Der Wunsch der Inter 
essenten nach einer alle gleichmäßig treffenden und ge 
rechten Anwendung des Wertzolls war doch, trotz der 
vorangegangenen Gegnerschaft gegen seine Einführung an 
sich, so stark, daß ihnen die schärfsten Strafoorschriften zum 
Schutze gegen betrügerische Verufsgenossen gerade recht 
waren. 
Es kann nicht verkannt werden, daß durch diese von 
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