wurde lediglich mit Deutschland in dem Vertrag von Rapallo
vom 6. April 1922 getroffen. Darin verzichtete Rußland auf
seine Reparationsansprüche gegen Deutschland, während Deutsch-
land seine Entschädigungsansprüche aufgab. Die anderen
iläubigerstasten Rußlands machten ihre Forderungen weiterhin
geltend, mußten dies aber schließlich aufgeben.
Vgl. Friedman, Expropriation in international Law,
London 1955, 8. 17 ff.5j Lescure, La revolutim
russe et le bolch&visme, Paris 1929, S. 130 Tf,
Fast gleichzeitig mit der russischen Revolution wurden in
der Verfassung von Mexiko von 1917 weitgehende Sozialisierungs-
forderungen aufgestellt: In Artikel 27 wurden die Verstaat-
lichung der Ölindustrie und eine Agrarreform vorgesehen, Von
diesen Maßnahmen wurden vor allem die Vereinigten Staaten von
Amerika betroffen, Sie bezweifelten nicht die Rechtmäßigkeit
der Landreform, verlangten aber eine angemessene Entschädigung.
Nach langen Auseinandersetzungen wurde schließlich im Jahre
1927 eine Vereinbarung erzielt, nach der die Höhe der von
Mexiko zu zahlenden Entschädigung an die enteigneten früheren
Landeigentümer durch eine gemischte Kommission festgesetzt
werden sollte, die aus je einem Vertreter der beiden Regierungen
and einem Neutralen zusammengesetzt war. Mexiko verpflichtete
sich zur Zahlung der Entschädigung bis spätestens zum Jahre 1959,
Noch härtere Formen nahmen die Auseinandersetzungen wegen der
Verstaatlichung der Öl-Industrien an, Im Jahre 1938 wurde das
gesamte Vermögen der ausländischen Ölgesellschaften unter
Berufung auf Artikel 27 der Verfassung "zum öffentlichen Wohle"
enteignet, wobei eine gewisse Entschädigung vorgesehen wurde,
Auf Intervention von Präsident Roosevelt hin begnügten sich
schließlich die Ölgesellschaften mit einer Entschädigungszahlung
von rd. 30 Millionen. Dollar, deren letzte Rate im Jahre 1947
bezahlt wurde,
Vgl. Friedman, a.a.0., SS. 23 ff.; Kaeckenbeeck,
La profection internationale des droits acquis,
Hague Recual, Band 59 (1937), S. 374 ff.3
Hyde, International Law Chiefly as Interpreted
and Applied by the United States, Band I, Boston
1947, S. 714,