Object: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

wurde lediglich mit Deutschland in dem Vertrag von Rapallo 
vom 6. April 1922 getroffen. Darin verzichtete Rußland auf 
seine Reparationsansprüche gegen Deutschland, während Deutsch- 
land seine Entschädigungsansprüche aufgab. Die anderen 
iläubigerstasten Rußlands machten ihre Forderungen weiterhin 
geltend, mußten dies aber schließlich aufgeben. 
Vgl. Friedman, Expropriation in international Law, 
London 1955, 8. 17 ff.5j Lescure, La revolutim 
russe et le bolch&visme, Paris 1929, S. 130 Tf, 
Fast gleichzeitig mit der russischen Revolution wurden in 
der Verfassung von Mexiko von 1917 weitgehende Sozialisierungs- 
forderungen aufgestellt: In Artikel 27 wurden die Verstaat- 
lichung der Ölindustrie und eine Agrarreform vorgesehen, Von 
diesen Maßnahmen wurden vor allem die Vereinigten Staaten von 
Amerika betroffen, Sie bezweifelten nicht die Rechtmäßigkeit 
der Landreform, verlangten aber eine angemessene Entschädigung. 
Nach langen Auseinandersetzungen wurde schließlich im Jahre 
1927 eine Vereinbarung erzielt, nach der die Höhe der von 
Mexiko zu zahlenden Entschädigung an die enteigneten früheren 
Landeigentümer durch eine gemischte Kommission festgesetzt 
werden sollte, die aus je einem Vertreter der beiden Regierungen 
and einem Neutralen zusammengesetzt war. Mexiko verpflichtete 
sich zur Zahlung der Entschädigung bis spätestens zum Jahre 1959, 
Noch härtere Formen nahmen die Auseinandersetzungen wegen der 
Verstaatlichung der Öl-Industrien an, Im Jahre 1938 wurde das 
gesamte Vermögen der ausländischen Ölgesellschaften unter 
Berufung auf Artikel 27 der Verfassung "zum öffentlichen Wohle" 
enteignet, wobei eine gewisse Entschädigung vorgesehen wurde, 
Auf Intervention von Präsident Roosevelt hin begnügten sich 
schließlich die Ölgesellschaften mit einer Entschädigungszahlung 
von rd. 30 Millionen. Dollar, deren letzte Rate im Jahre 1947 
bezahlt wurde, 
Vgl. Friedman, a.a.0., SS. 23 ff.; Kaeckenbeeck, 
La profection internationale des droits acquis, 
Hague Recual, Band 59 (1937), S. 374 ff.3 
Hyde, International Law Chiefly as Interpreted 
and Applied by the United States, Band I, Boston 
1947, S. 714,
	        
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