beamten unterliegen sollen oder ob jede Person (wie bei
der Verzollung von Zigarren) zur Verzollung berechtigt
sein und nach vollzogener Verzollung weiteren Pflichten
der Steuerbehörde gegenüber entrückt sein soll.
Die erfolgreiche Durchführung der Vorschriften über
den Tabakwertzoll hat in technischer Beziehung gezeigt,
daß wohl auf fast jede Ware der Wertzoll mit wirksamen
Sicherungen gegen Zollhinterziehungen angewendet
werden kann, sofern die am Handel mit ihr beteiligten
Personen der Vetriebsanmeldepflicht unterworfen sind
und der Steuerbehörde Einsichtnahme in die als Beläge
in Frage kommenden Geschäftsbücher und Schriftstücke
zu gewähren haben. Sehr zweifelhaft wird es indessen
und je nach Art der für die betreffende Warengattung
maßgebenden Handelsgewohnheiten verschieden
zu beantworten sein, ob so weitgehende Sicherungen,
wie bei der Verzollung von Rohtabak, regelmäßig notwendig
sein werden, ob nicht vielmehr bei manchen
Waren in der hier erörterten Beziehung ein vielleicht
ähnlich einfaches Verfahren, wie bereits bei der Verzollung
von Zigarren in Übung, angewendet werden
kann.
Vereinfachungen oder Erweiterungen werden auch
zweifellos bei der Frage nach der Notwendigkeit und
den Funktionen der Prüfungsämter für jede der dem
Wertzölle zu unterwerfenden Warengattungen im Besonderen
zu erwägen sein. Wo es nicht so weitgehender
Warenkenntnis wie beim Tabak bedarf, wird man viel-