Full text : Zur Wertzollfrage

beamten  unterliegen  sollen  oder  ob  jede  Person  (wie  bei
der  Verzollung  von  Zigarren)  zur  Verzollung  berechtigt
sein  und  nach  vollzogener  Verzollung  weiteren  Pflichten
der  Steuerbehörde  gegenüber  entrückt  sein  soll.
Die  erfolgreiche  Durchführung  der  Vorschriften  über
den  Tabakwertzoll  hat  in  technischer  Beziehung  gezeigt,
daß  wohl  auf  fast  jede  Ware  der  Wertzoll  mit  wirksamen ­
  Sicherungen  gegen  Zollhinterziehungen  angewendet
werden  kann,  sofern  die  am  Handel  mit  ihr  beteiligten
Personen  der  Vetriebsanmeldepflicht  unterworfen  sind
und  der  Steuerbehörde  Einsichtnahme  in  die  als  Beläge ­
  in  Frage  kommenden  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke ­
  zu  gewähren  haben.  Sehr  zweifelhaft  wird  es  indessen ­
  und  je  nach  Art  der  für  die  betreffende  Warengattung ­
  maßgebenden  Handelsgewohnheiten  verschieden
zu  beantworten  sein,  ob  so  weitgehende  Sicherungen,
wie  bei  der  Verzollung  von  Rohtabak,  regelmäßig  notwendig ­
  sein  werden,  ob  nicht  vielmehr  bei  manchen
Waren  in  der  hier  erörterten  Beziehung  ein  vielleicht
ähnlich  einfaches  Verfahren,  wie  bereits  bei  der  Verzollung ­
  von  Zigarren  in  Übung,  angewendet  werden
kann.
Vereinfachungen  oder  Erweiterungen  werden  auch
zweifellos  bei  der  Frage  nach  der  Notwendigkeit  und
den  Funktionen  der  Prüfungsämter  für  jede  der  dem
Wertzölle  zu  unterwerfenden  Warengattungen  im  Besonderen ­
  zu  erwägen  sein.  Wo  es  nicht  so  weitgehender
Warenkenntnis  wie  beim  Tabak  bedarf,  wird  man  viel-
            
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