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Ausnahme gegeben ist» sofort aufhören, weiter Handel 
oder Geschäfte in Britisch-Jndien zu betreiben oder sich 
daran zu beteiligen. 
(2.) Die örtliche Verwaltung kann durch Bekannt 
machung in der ortsamtlichen Gazette mitteilen, daß 
einem feindlichen Ausländer oder einer Firma die Er 
mächtigung auf Grund dieser Verordnung versagt oder 
daß ein Antrag nicht gestellt worden ist; danach darf 
keine Person in Britisch-Jndien mehr mit solchen Aus 
ländern oder Firmen Geschäfte oder Handel treiben oder 
sich dabei beteiligen. 
(8.) Die Ortsverwaltung kann auch anordnen, daß 
alle Ausländer oder ausländischen Firmen die gesamte 
Aktivmasse ihres Handels oder Geschäfts bei einer von 
der Ortsverwaltung allgemein oder im Einzelfall zur 
Entgegennahme bestimmten Person zu hinterlegen haben. 
(4.) Alles Eigentum, das im Verfolg einer gemäß 
dem Unterabschnitt (3) erlassenen Verfügung übertragen 
ist, ist nach Maßgabe der von der Ortsverwaltung je 
weilig in allgemeiner oder besonderer Verfügung zu 
treffenden Anordnungen zu behandeln. 
7. Die Ortsverwaltung oder ein von der Orts 
verwaltung dazu ermächtigter Beamter kann zur Durch 
führung der Bestimmungen von Abschnitt 6 durch schrift 
liche Anweisung einen Polizeibeamten, der mindestens 
im Range eines Unterinspektors stehen soll, ermächtigen, 
erforderlichenfalls mit Gewalt, die Geschäftsräume zu 
betreten und zu durchsuchen oder zu besetzen, wo ein 
feindlicher Ausländer oder eine feindliche Firma im 
Sinne jenes Absatzes Handel oder Geschäfte betrieben 
hat oder betreibt oder sich dabei beteiligt hat oder noch 
beteiligt. 
(„Nachrichten für Handel, Industrie, und Land 
wirtschaft" Nr. 19 vom 13. März 1913.) 
Hongkong. 
Überwachung feindlicher Ausländer und Liqui 
dierung ihrer Geschäfte. 
Eine Verordnung des Gouverneurs vom 27. Okto 
ber 1914 — Nr. 28 vom Jahre 1914 — betitelt „An 
Ordinance to provide for the winding up of the affairs 
of certain allen enemies“ bestimmt folgendes: 
Da es erforderlich ist, daß gewissen feindlichen Aus 
ländern aufgegeben wird, die Kolonie zu verlassen, und 
daß gewisse andere feindliche Ausländer festgehalten 
werden; 
und da es angebracht erscheint, Maßnahmen zu 
treffen, um die Geschäfte solcher feindlicher Ausländer 
zu liquidieren, um sie und andere Personen vor Ver 
lüsten zu bewahren, 
so wird hiemit folgendes verordnet: 
3. Falls auf Grund oder in Verfolg dieser Ver 
ordnung ein Streit darüber entstehen sollte, ob eine 
Person ein feindlicher Ausländer ist oder war, so ist 
eine von dem Kolonialsekretär ausgestellte Bescheinigung, 
daß nach seiner Ansicht diese Person ein feindlicher 
Ausländer ist oder war, je nach Lage des Falles, und 
der Beweis dafür, daß diese Person kein feindlicher 
Ausländer ist oder war, von demjenigen zu erbringen, 
der dies behauptet. 
4. (1.) Kein feindlicher Ausländer darf ohne eine 
durch Vermittelung des Kolonialsekretärs beigebrachte 
schriftliche Erlaubnis des Gouverneurs irgend welches 
Geschäft ausüben oder irgend etwas zur Förderung 
oder Besserung eines Geschäfts tun oder irgend eine 
Bestimmung über Eigentum treffen. 
(2.) Keine Firma, die einen feindlichen Ausländer 
als Teilhaber oder Leiter hat, darf ohne eine durch Ver 
mittelung des Kolonialsekretärs beigebrachte schriftliche 
Erlaubnis des Gouverneurs irgend ein Geschäft be 
treiben oder irgend etwas zur Förderung oder Besse 
rung eines Geschäfts tun oder über Eigentum irgend 
welche Bestimmungen treffen. 
(3.) Genehmigungen nach Maßgabe dieses Abschnitts 
können unter bestimmten, von dem Gouverneur für 
angebracht gehaltenen Bedingungen, Beschränkungen 
und Begrenzungen erteilt werden. 
(4.) Alle etwa feindlichen Ausländern in der Kolonie 
vorher erteilten Bewilligungen und Genehmigungen 
sollen mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung 
unbedingt aufhören und ihre Gültigkeit verlieren. 
5. (1.) Wenn einem feindlichen Ausländer besohlen 
worden ist, die Kolonie zu verlassen, oder wenn er zum 
Kriegsgefangenen gemacht oder aus irgend einem an 
deren Grunde festgehalten worden ist oder zum Kriegs 
gefangenen gemacht oder aus irgend einem anderen 
Grunde festgehalten werden soll, oder wenn er von der 
Kolonie abwesend ist, so ist der Gouverneur berechtigt, 
eine geeignete Person zum Liquidator zu bestellen, um 
die Geschäftsangelegenheiten aus dem früheren Betrieb 
eines solchen feindlichen Ausländers — sei es für eigene 
Rechnung oder für seine und des Teilhabers Rechnung 
oder für Rechnung eines Angestellten oder Leiters — 
und auch die persönlichen Angelegenheiten eines solchen 
feindlichen Ausländers zu liquidieren. 
(2.) Ein Liquidator kann auch ernannt werden, 
wenn ein feindlicher Ausländer derartige Geschäfte ganz 
oder teilweise für eine Person, die nicht feindlicher 
Ausländer ist, betrieben hat. 
(3.) Ein Liquidator kann auch ernannt werden, 
wenn das in der Kolonie von einem feindlichen Aus 
länder betriebene Geschäft ein Zweiggeschäft oder das 
Hauptgeschäft eines auch außerhalb der Kolonie be 
triebenen Geschäftes ist. 
(4.) Die Ernennung eines Liquidators soll schriftlich 
durch den Kolonialsekretär erfolgen, und dieses Schrift 
stück soll für alle Zwecke vollgültige Beweiskraft haben, 
bis die Ernennung widerrufen wird. 
(5.) Der Gouverneur ist ermächtigt, in unbeschränkter 
Vollmacht jederzeit eine Ernennung zu widerrufen, und 
auf die Bekanntgabe solches Widerrufs hin hören die 
Befugnisse des Liquidators unbedingt auf, jedoch un 
beschadet etwaiger von diesem noch vor Bekanntwerden 
seiner Abberufung in gutem Glauben vorgenommener 
Amtshandlungen und unbeschadet der Rechte anderer
	        
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