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Ausnahme gegeben ist» sofort aufhören, weiter Handel
oder Geschäfte in Britisch-Jndien zu betreiben oder sich
daran zu beteiligen.
(2.) Die örtliche Verwaltung kann durch Bekannt
machung in der ortsamtlichen Gazette mitteilen, daß
einem feindlichen Ausländer oder einer Firma die Er
mächtigung auf Grund dieser Verordnung versagt oder
daß ein Antrag nicht gestellt worden ist; danach darf
keine Person in Britisch-Jndien mehr mit solchen Aus
ländern oder Firmen Geschäfte oder Handel treiben oder
sich dabei beteiligen.
(8.) Die Ortsverwaltung kann auch anordnen, daß
alle Ausländer oder ausländischen Firmen die gesamte
Aktivmasse ihres Handels oder Geschäfts bei einer von
der Ortsverwaltung allgemein oder im Einzelfall zur
Entgegennahme bestimmten Person zu hinterlegen haben.
(4.) Alles Eigentum, das im Verfolg einer gemäß
dem Unterabschnitt (3) erlassenen Verfügung übertragen
ist, ist nach Maßgabe der von der Ortsverwaltung je
weilig in allgemeiner oder besonderer Verfügung zu
treffenden Anordnungen zu behandeln.
7. Die Ortsverwaltung oder ein von der Orts
verwaltung dazu ermächtigter Beamter kann zur Durch
führung der Bestimmungen von Abschnitt 6 durch schrift
liche Anweisung einen Polizeibeamten, der mindestens
im Range eines Unterinspektors stehen soll, ermächtigen,
erforderlichenfalls mit Gewalt, die Geschäftsräume zu
betreten und zu durchsuchen oder zu besetzen, wo ein
feindlicher Ausländer oder eine feindliche Firma im
Sinne jenes Absatzes Handel oder Geschäfte betrieben
hat oder betreibt oder sich dabei beteiligt hat oder noch
beteiligt.
(„Nachrichten für Handel, Industrie, und Land
wirtschaft" Nr. 19 vom 13. März 1913.)
Hongkong.
Überwachung feindlicher Ausländer und Liqui
dierung ihrer Geschäfte.
Eine Verordnung des Gouverneurs vom 27. Okto
ber 1914 — Nr. 28 vom Jahre 1914 — betitelt „An
Ordinance to provide for the winding up of the affairs
of certain allen enemies“ bestimmt folgendes:
Da es erforderlich ist, daß gewissen feindlichen Aus
ländern aufgegeben wird, die Kolonie zu verlassen, und
daß gewisse andere feindliche Ausländer festgehalten
werden;
und da es angebracht erscheint, Maßnahmen zu
treffen, um die Geschäfte solcher feindlicher Ausländer
zu liquidieren, um sie und andere Personen vor Ver
lüsten zu bewahren,
so wird hiemit folgendes verordnet:
3. Falls auf Grund oder in Verfolg dieser Ver
ordnung ein Streit darüber entstehen sollte, ob eine
Person ein feindlicher Ausländer ist oder war, so ist
eine von dem Kolonialsekretär ausgestellte Bescheinigung,
daß nach seiner Ansicht diese Person ein feindlicher
Ausländer ist oder war, je nach Lage des Falles, und
der Beweis dafür, daß diese Person kein feindlicher
Ausländer ist oder war, von demjenigen zu erbringen,
der dies behauptet.
4. (1.) Kein feindlicher Ausländer darf ohne eine
durch Vermittelung des Kolonialsekretärs beigebrachte
schriftliche Erlaubnis des Gouverneurs irgend welches
Geschäft ausüben oder irgend etwas zur Förderung
oder Besserung eines Geschäfts tun oder irgend eine
Bestimmung über Eigentum treffen.
(2.) Keine Firma, die einen feindlichen Ausländer
als Teilhaber oder Leiter hat, darf ohne eine durch Ver
mittelung des Kolonialsekretärs beigebrachte schriftliche
Erlaubnis des Gouverneurs irgend ein Geschäft be
treiben oder irgend etwas zur Förderung oder Besse
rung eines Geschäfts tun oder über Eigentum irgend
welche Bestimmungen treffen.
(3.) Genehmigungen nach Maßgabe dieses Abschnitts
können unter bestimmten, von dem Gouverneur für
angebracht gehaltenen Bedingungen, Beschränkungen
und Begrenzungen erteilt werden.
(4.) Alle etwa feindlichen Ausländern in der Kolonie
vorher erteilten Bewilligungen und Genehmigungen
sollen mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
unbedingt aufhören und ihre Gültigkeit verlieren.
5. (1.) Wenn einem feindlichen Ausländer besohlen
worden ist, die Kolonie zu verlassen, oder wenn er zum
Kriegsgefangenen gemacht oder aus irgend einem an
deren Grunde festgehalten worden ist oder zum Kriegs
gefangenen gemacht oder aus irgend einem anderen
Grunde festgehalten werden soll, oder wenn er von der
Kolonie abwesend ist, so ist der Gouverneur berechtigt,
eine geeignete Person zum Liquidator zu bestellen, um
die Geschäftsangelegenheiten aus dem früheren Betrieb
eines solchen feindlichen Ausländers — sei es für eigene
Rechnung oder für seine und des Teilhabers Rechnung
oder für Rechnung eines Angestellten oder Leiters —
und auch die persönlichen Angelegenheiten eines solchen
feindlichen Ausländers zu liquidieren.
(2.) Ein Liquidator kann auch ernannt werden,
wenn ein feindlicher Ausländer derartige Geschäfte ganz
oder teilweise für eine Person, die nicht feindlicher
Ausländer ist, betrieben hat.
(3.) Ein Liquidator kann auch ernannt werden,
wenn das in der Kolonie von einem feindlichen Aus
länder betriebene Geschäft ein Zweiggeschäft oder das
Hauptgeschäft eines auch außerhalb der Kolonie be
triebenen Geschäftes ist.
(4.) Die Ernennung eines Liquidators soll schriftlich
durch den Kolonialsekretär erfolgen, und dieses Schrift
stück soll für alle Zwecke vollgültige Beweiskraft haben,
bis die Ernennung widerrufen wird.
(5.) Der Gouverneur ist ermächtigt, in unbeschränkter
Vollmacht jederzeit eine Ernennung zu widerrufen, und
auf die Bekanntgabe solches Widerrufs hin hören die
Befugnisse des Liquidators unbedingt auf, jedoch un
beschadet etwaiger von diesem noch vor Bekanntwerden
seiner Abberufung in gutem Glauben vorgenommener
Amtshandlungen und unbeschadet der Rechte anderer