Wirtschaft!. Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung. 39
Wert in Anschlag bringen darf, den das Produkt später einmal
haben wird, sondern denjenigen, den es eben als Produkt
des Produktionsprozesses, d. i. bei dessen Beendigung hat.
Aenderungen, die der Wert der Produktionsmittel vor Beginn
des Produktionsprozesses erfahren hat, haben mit den
Produktionskosten ebenso wenig zu tun, wie Wertänderungen,
die an dem Produkte nach Beendigung des Produktionsprozesses
eintreten, mit dem Rohertrag des Produktionsprozesses.
Was von dem einzelnen Vorgänge der Herstellung eines
einzelnen Produkts gilt, gilt sinngemäß auch von der Erzielung
des steuerbaren Einkommens eines einzelnen Jahres.
Das Einkommensteuergesetz betrachtet die Erzielung von Einkommen
in jedem einzelnen Kalender- oder Geschäftsjahr als
einen selbständigen, in sich und gegen Vergangenheit und Zukunft
abgeschlossenen Wirtschaftsprozeß und besteuert nur das
Ergebnis dieses abgeschlossenen, selbständigen Prozesses. Deshalb
lehnt es auch grundsätzlich den Abzug von Verlusten
früherer Jahre von dem Einkommen späterer Jahre ab und
macht hiervon bewußtermaßen eine Ausnahme nur in § 59
Abs. 3 in der Fassung des Geldentwertungsgesetzes. Ein den
Abzug eines sog. Minuseinkommens des Vorjahrs vom Einkommen
des folgenden Jahres zulassender Zusatz zu § 13 war
bei Beratung der Vovelle vom 24. März 1921 im Ausschüsse
beschlossen; er wurde aber im Plenum des Reichstags wieder
beseitigt, nachdem der Abgeordnete Keil ihn mit Recht als
einen „hochbedenklichen Einbruch in das ganze System der
Einkommensteuer" bezeichnet hatte (Sten.-Ber. S. 3265 B).
Dieses System fragt grundsätzlich nur: Welche Einkünfte sind
in dem einzelnen maßgebenden Jahre erzielt, und welche abzugsfähigen
Aufwendungen sind in diesem Jahre gemacht?
Wenn nun der Steuerpflichtige Gegenstände, die er vor Beginn
dieses Jahres angeschafft oder hergestellt hat, in diesem
Jahre der Erzielung von Einkünften widmet, so widmet er
ihr eben die G e g e n st ä n d e , aber nicht die Geldsummen, die
er früher einmal für Erlangung der Gegenstände verausgabt
hat. Und wenn behufs Ermittlung, um wieviel die Einkünfte
die zu ihrer Erzielung aufgewendeten wirtschaftlichen Güter
übersteigen, jene Gegenstände in Geld in Ansatz gebracht werden
müssen, dann kann folgerichtig nur derjenige Geldbetrag
in Ansatz gebracht werden, den sie zur Zeit ihrer Verwendung
zur Einkommenserzielung in dem maßgebenden Jahre
darstellten, nicht derjenige, den sie früher einmal dargestellt
haben. Das Zurückgehen auf den vor Beginn des maßgebenden
Jahres aufgewendeten Anschaffungs- oder Herstellungspreis
oder vorhanden gewesenen Anschaffungs- oder Herstellungswert
wäre nur dann folgerichtig, wenn auch bezüglich der