Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Wirtschaft!.  Bedeutung  der  Absetzungen  für  Abnutzung.  39

Wert  in  Anschlag  bringen  darf,  den  das  Produkt  später  einmal ­
  haben  wird,  sondern  denjenigen,  den  es  eben  als  Produkt ­
  des  Produktionsprozesses,  d.  i.  bei  dessen  Beendigung  hat.
Aenderungen,  die  der  Wert  der  Produktionsmittel  vor  Beginn ­
  des  Produktionsprozesses  erfahren  hat,  haben  mit  den
Produktionskosten  ebenso  wenig  zu  tun,  wie  Wertänderungen,
die  an  dem  Produkte  nach  Beendigung  des  Produktionsprozesses ­
  eintreten,  mit  dem  Rohertrag  des  Produktionsprozesses. ­

Was  von  dem  einzelnen  Vorgänge  der  Herstellung  eines
einzelnen  Produkts  gilt,  gilt  sinngemäß  auch  von  der  Erzielung ­
  des  steuerbaren  Einkommens  eines  einzelnen  Jahres.
Das  Einkommensteuergesetz  betrachtet  die  Erzielung  von  Einkommen ­
  in  jedem  einzelnen  Kalender-  oder  Geschäftsjahr  als
einen  selbständigen,  in  sich  und  gegen  Vergangenheit  und  Zukunft ­
  abgeschlossenen  Wirtschaftsprozeß  und  besteuert  nur  das
Ergebnis  dieses  abgeschlossenen,  selbständigen  Prozesses.  Deshalb ­
  lehnt  es  auch  grundsätzlich  den  Abzug  von  Verlusten
früherer  Jahre  von  dem  Einkommen  späterer  Jahre  ab  und
macht  hiervon  bewußtermaßen  eine  Ausnahme  nur  in  §  59
Abs.  3  in  der  Fassung  des  Geldentwertungsgesetzes.  Ein  den
Abzug  eines  sog.  Minuseinkommens  des  Vorjahrs  vom  Einkommen ­
  des  folgenden  Jahres  zulassender  Zusatz  zu  §  13  war
bei  Beratung  der  Vovelle  vom  24.  März  1921  im  Ausschüsse
beschlossen;  er  wurde  aber  im  Plenum  des  Reichstags  wieder
beseitigt,  nachdem  der  Abgeordnete  Keil  ihn  mit  Recht  als
einen  „hochbedenklichen  Einbruch  in  das  ganze  System  der
Einkommensteuer"  bezeichnet  hatte  (Sten.-Ber.  S.  3265  B).
Dieses  System  fragt  grundsätzlich  nur:  Welche  Einkünfte  sind
in  dem  einzelnen  maßgebenden  Jahre  erzielt,  und  welche  abzugsfähigen ­
  Aufwendungen  sind  in  diesem  Jahre  gemacht?
Wenn  nun  der  Steuerpflichtige  Gegenstände,  die  er  vor  Beginn ­
  dieses  Jahres  angeschafft  oder  hergestellt  hat,  in  diesem
Jahre  der  Erzielung  von  Einkünften  widmet,  so  widmet  er
ihr  eben  die  G  e  g  e  n  st  ä  n  d  e  ,  aber  nicht  die  Geldsummen,  die
er  früher  einmal  für  Erlangung  der  Gegenstände  verausgabt
hat.  Und  wenn  behufs  Ermittlung,  um  wieviel  die  Einkünfte
die  zu  ihrer  Erzielung  aufgewendeten  wirtschaftlichen  Güter
übersteigen,  jene  Gegenstände  in  Geld  in  Ansatz  gebracht  werden ­
  müssen,  dann  kann  folgerichtig  nur  derjenige  Geldbetrag
in  Ansatz  gebracht  werden,  den  sie  zur  Zeit  ihrer  Verwendung ­
  zur  Einkommenserzielung  in  dem  maßgebenden  Jahre
darstellten,  nicht  derjenige,  den  sie  früher  einmal  dargestellt
haben.  Das  Zurückgehen  auf  den  vor  Beginn  des  maßgebenden ­
  Jahres  aufgewendeten  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis ­
  oder  vorhanden  gewesenen  Anschaffungs-  oder  Herstellungswert ­
  wäre  nur  dann  folgerichtig,  wenn  auch  bezüglich  der
            
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