Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

48  kulturelle  Verhältnisse

nicht  mehr  die  Mittel  besaßen,  der  alten  Sitte  gemäß  ihres  Seelenheiles ­
  wegen  Klöster  zu  stiften  und  auszustatten,  hatten  sie  die  Gewohnheit ­
  angenommen,  die  bestehenden  Klpster  irgend  einer  der
heiligen  „Lavren"  des  Orients,  auf  der  Halbinsel  Sinai  oder  auf
dem  Berge  Athos  oder  dem  heiligen  Grabe  zu  widmen.  Hierdurch
wurde  das  beschenkte  Kloster  Eigentümer  des  gewidmeten  und
schickte  einen  Vorsteher  (Hegumen),  der  stets  Grieche  war,  zur  Verwaltung ­
  des  letzteren.  Selbstverständlich  waren  die  griechischen
Klostervorsteher  darauf  bedacht,  die  rumänischen  Mönche  nach  Tunlichkeit ­
  durch  griechische  zu  ersetzen,  um  die  reichen  Klostereinkünfte
ihren  Landsleuten  zukommen  zu  lassen.  Unterstützt  wurden  sie
hiebei  auch  durch  die  Gläubigen,  die  den  aus  weiter  Ferne  von  den
Stätten,  auf  denen  der  Heiland  geweilt  hatte,  kommenden  griechischen ­
  Mönchen  größere  Ehrfurcht  zollten  und  einen  höheren  Grad
von  Heiligkeit  zuschrieben.  Da  die  Klöster  in  Rumänien  sehr  zahlreich
waren  —  bestanden  doch  schon  im  siebzehnten  Jahrhundert  in  der
Walachei  allein  ihrer  mehr  als  400  —  und  im  Laufe  der  Zeiten  fast
alle  gewidmet  wurden,  gelangte  das  ganze,  mehr  als  ein  Drittel
des  Landes  umfassende  Kirchenvermögen  und  mit  ihm  die  gesamte
Kirche  in  die  Hand  der  Griechen.  Um  sich  dieser  Fremdherrschaft
zu  entziehen,  sah  sich  das  Land  nach  der  erfolgten  Vereinigung  der
Donaufürstentümer  gezwungen,  das  Kirchenvermögen  einfach  zu
säkularisieren.  Mit  dem  Gesetze  vom  17.  Dezember  1863  wurden
die  Klostergüter  gegen  eine  Barentschädigung  von  20  Millionen  Lei
an  die  beschenkten  Klöster  und  den  Nachlaß  ihrer  Schulden  von
12  Millionen  Lei  als  Staatseigentum  erklärt.  Der  Patriarch
protestierte  energisch  gegen  diese  Maßregel;  doch  hatte  dieser  Protest
nur  eine  Verschlechterung  der  Beziehungen  zwischen  dem  rumänischen
Staate  und  dem  Patriarchate  und  schließlich  die  Loslösung  der
rumänischen  Kirche  von  der  Jurisdiktion  des  letzteren  zur  Folge.
Mit  dem  Gesetze  vom  14.  Dezember  1872  wurde  die  rumänische
Kirche  für  selbständig  (autokephal)  erklärt.  Mit  dem  Konstantinopeler
Patriarchate  und  den  übrigen  griechisch-orientalischen  Kirchen  verbindet ­
  sie  fortan  nur  die  Gemeinsamkeit  der  Dogmen  und  der
canones.  Das  Kirchenregiment  ist  jedoch  vollständig  gesondert  und
wird  durch  die  rumänische  Synode  geführt,  welche  unter  dem  Vorsitze ­
  des  Bukarester  Metropoliten  aus  dem  Metropoliten  von  Jassy,
den  Bischöfen  von  Rämnic,  von  Buzeu  und  von  Arge?  in  der  Walachei, ­
  sowie  von  Hu?i,  von  Roman  und  von  Galah  in  der  Moldau,
endlich  aus  den  8  Weihbischöfen  (mit  den  Titeln:  Ploie?teanul,
Craioveanul,  Rämniceanul,  Pite?teanul,  Botoyaneanul,  Bacäuanul,
Bärladeanul  und  Galafeanul)  besteht.  Die  Metropoliten  werden
aus  der  Reihe  der  Bischöfe,  die  Bischöfe  aus  der  Reihe  der  Weih-
            
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