Zentralverwaltung
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wie Fachschulen und Lagerhäuser, gemacht werden. Die Kammern
fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen, welche beschlußfähig sind, wenn
die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Ihre Ausführung obliegt
dem Bureau, welches aus dem auf die Dauer von 3 Jahren aus der
Mitte der Kammer gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten
sowie einem von der Regierung ernannten Sekretär besteht. Der
Präsident und in seiner Verhinderung der Vizepräsident leitet die
Verhandlungen der Kammer, und der Sekretär, der zugleich auch
als Kassier fungiert, besorgt die Korrespondenz, hebt die Ein
nahmen ein und bestreitet die Ausgaben.
Die Börsen sind Anstalten für den Handel und in erster Linie
für den Handel mit öffentlichen und privaten Wertpapieren, mit
Pfandbriefen und Aktien, mit edlen Metallen und Münzen. Sie
werden mittels Dekret für die Bedürfnisse der Kaufleute,
Makler und Schiffskapitäne errichtet. Es bestehen ihrer 6, und
zwar in Bukarest, Jayi, Galati, Braila und Craiova. Die Börsen
besitzen eigene Einkünfte und'werden durch Ausschüsse verwaltet,
welche aus dem Vorsteher der Sensale, einem Vertreter des Handels
ministeriums, je einem Delegierten der Handelskammer und der
Nationalbank und einem von den Erwerbsteuerpflichtigen gewählten
Mitglieds bestehen. Als Sekretär her Börse fungiert der jeweilige
Sekretär der in derselben Stadt gelegenen Handelskammer. Der
Börsenausschuß unter dem Vorsitze des Vorstehers der Sensale
überwacht die Tätigkeit der Effekten- und Waren-Makler und ist
befugt, sie zu rügen, mit Geldstrafen zu belegen und abzusetzen.
Das Absetzungserkenntnis muß jedoch den: Handelsgerichte vor
gelegt werden, welches hierüber auf Erund eines kontradiktorischen
Verfahrens entscheidet. Nach dem Stande vom Jahre 1911 sind
im ganzen 92 beeidete Makler tätig.*)
6) Zentralverwaltung
Die Zentralverwaltung ist nach Verwaltungszweigen geteilt
und obliegt unter der Autorität des Königs als obersten Chefs der
Verwaltung den Ministern. Die Minister müssen rumänische
Staatsbürger sein und dürfen nicht der königlichen Familie ange
hören. Sie werden vom Könige ernannt und entlassen. Dem
Könige gegenüber haben sie nicht die Stellung untergeordneter Be
hörden, sondern jene von Dienern gegenüber dem Gebieter. Dem-
*) Vgl. A. Onciul, I. c. S. 58 ff. und 76 ff