Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Zentralverwaltung 
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wie Fachschulen und Lagerhäuser, gemacht werden. Die Kammern 
fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen, welche beschlußfähig sind, wenn 
die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse 
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Ihre Ausführung obliegt 
dem Bureau, welches aus dem auf die Dauer von 3 Jahren aus der 
Mitte der Kammer gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten 
sowie einem von der Regierung ernannten Sekretär besteht. Der 
Präsident und in seiner Verhinderung der Vizepräsident leitet die 
Verhandlungen der Kammer, und der Sekretär, der zugleich auch 
als Kassier fungiert, besorgt die Korrespondenz, hebt die Ein 
nahmen ein und bestreitet die Ausgaben. 
Die Börsen sind Anstalten für den Handel und in erster Linie 
für den Handel mit öffentlichen und privaten Wertpapieren, mit 
Pfandbriefen und Aktien, mit edlen Metallen und Münzen. Sie 
werden mittels Dekret für die Bedürfnisse der Kaufleute, 
Makler und Schiffskapitäne errichtet. Es bestehen ihrer 6, und 
zwar in Bukarest, Jayi, Galati, Braila und Craiova. Die Börsen 
besitzen eigene Einkünfte und'werden durch Ausschüsse verwaltet, 
welche aus dem Vorsteher der Sensale, einem Vertreter des Handels 
ministeriums, je einem Delegierten der Handelskammer und der 
Nationalbank und einem von den Erwerbsteuerpflichtigen gewählten 
Mitglieds bestehen. Als Sekretär her Börse fungiert der jeweilige 
Sekretär der in derselben Stadt gelegenen Handelskammer. Der 
Börsenausschuß unter dem Vorsitze des Vorstehers der Sensale 
überwacht die Tätigkeit der Effekten- und Waren-Makler und ist 
befugt, sie zu rügen, mit Geldstrafen zu belegen und abzusetzen. 
Das Absetzungserkenntnis muß jedoch den: Handelsgerichte vor 
gelegt werden, welches hierüber auf Erund eines kontradiktorischen 
Verfahrens entscheidet. Nach dem Stande vom Jahre 1911 sind 
im ganzen 92 beeidete Makler tätig.*) 
6) Zentralverwaltung 
Die Zentralverwaltung ist nach Verwaltungszweigen geteilt 
und obliegt unter der Autorität des Königs als obersten Chefs der 
Verwaltung den Ministern. Die Minister müssen rumänische 
Staatsbürger sein und dürfen nicht der königlichen Familie ange 
hören. Sie werden vom Könige ernannt und entlassen. Dem 
Könige gegenüber haben sie nicht die Stellung untergeordneter Be 
hörden, sondern jene von Dienern gegenüber dem Gebieter. Dem- 
*) Vgl. A. Onciul, I. c. S. 58 ff. und 76 ff
	        
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