Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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80  Politische  Verhältnisse

gemäß  schulden  sie  dem  Könige  unbedingten  Gehorsam,  welcher
sichergestellt  ist  durch  die  Befugnis  des  Königs,  sie  nach  Gutdünken
zu  entlassen,  aber  beschränkt  wird  durch  die  Freiheit  der  Minister,
jederzeit  ihre  Entlassung  zu  nehmen.  Diesem  Verhältnisse  zufolge
erhalten  die  Minister  vom  Könige  nicht  Befehle,  sondern  bloß  Winke.
Der  König  hebt  ihre  Verfügungen  nicht  auf,  sondern  veranlaßt  sie,
selbst  die  nötigen  Änderungen  zu  treffen.  Er  ist  daher  den  Ministern
gegenüber  nicht  Instanz;  vielmehr  erscheinen  die  Minister  vorbehaltlich ­
  des  erwähnten  Einflusses  des  Königs  direkt  als  Träger  der  Vollzugsgewalt
  und  als  Chefs  der  ihnen  anvertrauten  Verwaltungszweige.
  In  dieser  Eigenschaft  entwerfen  sie  die  einzelnen  Vorlagen
und  vertreten  sie  in  den  gesetzgebenden  Körperschaften.  Zu  dem
letzteren  Zwecke  dürfen  sie,  auch  wenn  sie  diesen  Körperschaften
nicht  angehören,  in  ihnen  erscheinen  und  das  Wort  ergreifen.  Sie
müssen  sogar  erscheinen,  sobald  es  diese  Körperschaften  fordern.
Ferner  obliegt  ihnen  die  Durchführung  der  Gesetze  und  die  Erlassung
der  betreffenden  Verordnungen,  die  Einrichtung  und  Leitung  des
ihnen  untergeordneten  Verwaltungsapparates,  das  Recht,  die  Beamten ­
  desselben  vorzuschlagen  oder  zu  ernennen,  die  Verfügung  über
die  ihnen  bewilligten  Gelder,  die  Veranstaltung  von  Erhebungen
und  die  Entsendung  besonderer  Kommissionen.  Ihre  Befugnisse
üben  die  Minister  teils  zusammen,  teils  einzeln  aus.  Ihre  Gesamtheit ­
  bildet  den  Ministerrat,  der  unter  dem  Vorsitze  des  Ministerpräsidenten ­
  gewisse  Akte  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit  vollzieht,
über  eine  Reihe  von  Verwaltungsmaßnahmen  die  Aufsicht  führt
und  die  Herstellung  eines  Einklangs  zwischen  der  Tätigkeit  aller
Minister  bezweckt.  Einzeln  verfügen  die  Minister  in  ihren  Ressorts,
aber  auch  in  diesen  treffen  die  Minister  nicht  persönlich  alle  Verfügungen; ­
  in  der  Regel  ist  ihnen  nur  die  Berichterstattung  an  den
König,  die  Verfassung  der  königlichen  Botschaften  und  Dekrete
sowie  der  Gesetzentwürfe  und  Verordnungen,  die  Ernennung  der
Beamten  und  die  Entscheidung  in  den  wichtigeren  Verwaltungsangelegenheiten ­
  vorbehalten.  Alle  übrigen  Angelegenheiten  werden
von  Hilfsorganen,  und  zwar  von  Bureaus,  Beiräten  und  Kommissionen ­
  sowie  vom  Personal  für  den  auswärtigen
Dienst  besorgt.  Die  Bureaus  setzten  sich  aus  einer  Anzahl  von
Angestellten  unter  der  Leitung  eines  Bureauchefs  zusammen.  Ihre
Tätigkeit  ist  mannigfaltig.  Die  einen  stellen  maßgebende  Tatsachen
fest,  informieren  den  Minister  und  bereiten  seine  Entscheidungen  und
Verfügungen  vor;  die  anderen  befassen  sich  mit  technischen  Fragen
oder  mit  dem  Rechnungsdienste;  wieder  andere  besorgen  die  Ausfertigung ­
  und  Aufbewahrung  der  Schriftstücke.  Mehrere  Bureaus
werden  zu  einer  Direktion  unter  der  Leitung  eines  Direktors  ver-
            
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