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80 Politische Verhältnisse
gemäß schulden sie dem Könige unbedingten Gehorsam, welcher
sichergestellt ist durch die Befugnis des Königs, sie nach Gutdünken
zu entlassen, aber beschränkt wird durch die Freiheit der Minister,
jederzeit ihre Entlassung zu nehmen. Diesem Verhältnisse zufolge
erhalten die Minister vom Könige nicht Befehle, sondern bloß Winke.
Der König hebt ihre Verfügungen nicht auf, sondern veranlaßt sie,
selbst die nötigen Änderungen zu treffen. Er ist daher den Ministern
gegenüber nicht Instanz; vielmehr erscheinen die Minister vorbehaltlich
des erwähnten Einflusses des Königs direkt als Träger der Vollzugsgewalt
und als Chefs der ihnen anvertrauten Verwaltungszweige.
In dieser Eigenschaft entwerfen sie die einzelnen Vorlagen
und vertreten sie in den gesetzgebenden Körperschaften. Zu dem
letzteren Zwecke dürfen sie, auch wenn sie diesen Körperschaften
nicht angehören, in ihnen erscheinen und das Wort ergreifen. Sie
müssen sogar erscheinen, sobald es diese Körperschaften fordern.
Ferner obliegt ihnen die Durchführung der Gesetze und die Erlassung
der betreffenden Verordnungen, die Einrichtung und Leitung des
ihnen untergeordneten Verwaltungsapparates, das Recht, die Beamten
desselben vorzuschlagen oder zu ernennen, die Verfügung über
die ihnen bewilligten Gelder, die Veranstaltung von Erhebungen
und die Entsendung besonderer Kommissionen. Ihre Befugnisse
üben die Minister teils zusammen, teils einzeln aus. Ihre Gesamtheit
bildet den Ministerrat, der unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten
gewisse Akte der Verwaltungsgerichtsbarkeit vollzieht,
über eine Reihe von Verwaltungsmaßnahmen die Aufsicht führt
und die Herstellung eines Einklangs zwischen der Tätigkeit aller
Minister bezweckt. Einzeln verfügen die Minister in ihren Ressorts,
aber auch in diesen treffen die Minister nicht persönlich alle Verfügungen;
in der Regel ist ihnen nur die Berichterstattung an den
König, die Verfassung der königlichen Botschaften und Dekrete
sowie der Gesetzentwürfe und Verordnungen, die Ernennung der
Beamten und die Entscheidung in den wichtigeren Verwaltungsangelegenheiten
vorbehalten. Alle übrigen Angelegenheiten werden
von Hilfsorganen, und zwar von Bureaus, Beiräten und Kommissionen
sowie vom Personal für den auswärtigen
Dienst besorgt. Die Bureaus setzten sich aus einer Anzahl von
Angestellten unter der Leitung eines Bureauchefs zusammen. Ihre
Tätigkeit ist mannigfaltig. Die einen stellen maßgebende Tatsachen
fest, informieren den Minister und bereiten seine Entscheidungen und
Verfügungen vor; die anderen befassen sich mit technischen Fragen
oder mit dem Rechnungsdienste; wieder andere besorgen die Ausfertigung
und Aufbewahrung der Schriftstücke. Mehrere Bureaus
werden zu einer Direktion unter der Leitung eines Direktors ver-